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Vor Kurzem sorgte ein Zahnarzt aus Bayern für Schlagzeilen, da er sämtliche Angestellte seiner Praxis aufgefordert hatte, sich gegen COVID-19 impfen zu lassen. Für den Fall, dass diese den angebotenen Impftermin nicht wahrnehmen würden, drohte er die unbezahlte Freistellung von der Arbeit an. Aber dürfen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter überhaupt zum Impfen zwingen?
Grundsätzlich gilt: Die Corona-Schutzimpfung ist freiwillig. Die Bundesregierung vertritt nach wie vor den Standpunkt, dass es auch für Beschäftigte in Krankenhäusern oder Pflegekräfte mit direktem Kontakt zu besonders vulnerablen Gruppen keine Impfpflicht geben soll. Solange keine gesetzliche Impfpflicht besteht, kann der Arbeitgeber von seinen Angestellten daher nicht verlangen, dass sie sich gegen das Coronavirus impfen lassen.
Aufgrund seines Direktionsrechts kann der Arbeitgeber seine Mitarbeiter zwar zu bestimmten Handlungen, die das Arbeitsverhältnis betreffen, anweisen. Zwangsimpfungen sind von diesem Direktionsrecht aber nicht mehr umfasst. Diese würden in unzulässiger Weise die allgemeine Handlungsfreiheit und das Recht auf körperliche Unversehrtheit der Arbeitnehmer einschränken. Die Verabreichung einer Impfung ist darum nur zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat. Auch die Regelung einer Zwangsimpfung im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung ist ohne gesetzliche Impfpflicht nicht möglich. Die Anordnung einer Impfung und die Androhung von Sanktionen, wie einer unbezahlten Freistellung, können für den Arbeitgeber unter Umständen sogar strafrechtliche Konsequenzen haben: Im Fall des bayerischen Zahnarztes prüft die Staatsanwaltschaft derzeit, ob der Straftatbestand der Nötigung erfüllt ist.
Ausblick: Impfplicht doch denkbar?
Bislang schreibt der Gesetzgeber nur bei Masern eine Impfpflicht vor. Und unter rechtlichen Gesichtspunkten erscheint es grundsätzlich möglich, dass auch die Corona-Schutzimpfung, zumindest für bestimmte Beschäftigungsgruppen, verpflichtend wird. Dabei dürfte es entscheidend darauf ankommen, mit welcher Wahrscheinlichkeit Geimpfte noch ansteckend sind beziehungsweise inwieweit die Impfung auch Dritte vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus schützt. Sollte sich in den nächsten Wochen herausstellen, dass das Virus mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von Geimpften nicht weiterverbreitet wird (sogenannte sterile Immunität) und eine Impfung somit auch andere vor einer Infektion schützt, wäre der Weg für eine Impfpflicht frei.
Doch welche Möglichkeiten haben Apothekenleiter jenseits einer möglichen Impfpflicht im Umgang mit Impfverweigern? Zum einen kann die Impfbereitschaft durch Zahlung einer Impfprämie gezielt gefördert werden. Zum anderen kann der Betriebsablauf so organisiert werden, dass das Risiko einer Infektion so gering wie möglich bleibt. Besteht im Betrieb jedoch dauerhaft keine Möglichkeit, bekannte Impfverweiger sinnvoll und ohne Gefahr für sich selbst, die Belegschaft, Patient:innen oder Kund:innen zu beschäftigen, kann als äußerstes Mittel auch eine ordentliche personenbedingte Kündigung in Betracht kommen.
Näheres hierzu lesen Sie im Beitrag von Inka Müller-Seubert, Rechtsanwältin bei der Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland, in der aktuellen AZ 2021, Nr. 3, S. 7.
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