Folgen für Warenwirtschaft und Besteuerung

Maskenverteilung – wie werden die Vorgänge gebucht?

Koblenz/Dresden - 18.01.2021, 07:00 Uhr

Die Maskenabgabe will in der Apotheke nicht nur logistisch gemeistert werden, sondern auch steuerrechtlich richtig gebucht. (Foto: imago images / Steinach)

Die Maskenabgabe will in der Apotheke nicht nur logistisch gemeistert werden, sondern auch steuerrechtlich richtig gebucht. (Foto: imago images / Steinach)


Der staatliche Auftrag zur Verteilung von FFP2- oder vergleichbaren Masken in Apotheken wirft auch steuerliche Fragen auf. Wie diese Vorgänge zu verbuchen und steuerlich zu behandeln sind, beschreibt Steuerberater Niko Hümmer, Kanzlei Dr. Schmidt und Partner, Koblenz/Dresden. Zur viel diskutierten Frage nach einem Verzicht auf die Eigenbeteiligung für die Masken verweist Hümmer auf eine ähnliche Fallkonstellation bei der Hilfsmittelversorgung.

 

Maskenabgabe – erste Phase bis 6. Januar

Für die Abgabe der ersten drei Masken pro berechtigter Person haben die Apotheken im Dezember 2020 eine pauschale Vergütung aus den Liquiditätsreserven des Gesundheitsfonds erhalten. Diese wurde über den Nacht- und Notdienstfonds ausgezahlt. Ertragssteuerlich handelt es sich bei dieser pauschalen Vergütung um einen Umsatzerlös, der bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen ist. Darum wirken sich die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit diesen Einnahmen stehen, als Betriebsausgaben steuermindernd aus. Die Kosten für den Maskeneinkauf stellen dementsprechend Betriebsausgaben dar und mindern den steuerlichen Gewinn der Apotheke. Im Rahmen der betriebswirtschaftlichen Auswertung für Dezember 2020 und in der Gewinnermittlung ist dies entsprechend ordnungsgemäß zu erfassen.

Bei der Erfassung im Warenwirtschaftssystem war insbesondere sicherzustellen, dass der Maskeneinkauf nicht zu einem negativen Wareneinsatz führte und dass auch etwaige im Rahmen der ersten Abgabephase nicht abgegebene Masken in der permanenten Inventur erfasst wurden. ­Eine Möglichkeit dafür war, für die Masken im Rahmen dieser Aktion eine eigene PZN anzulegen und sie mit dieser PZN in das Warenwirtschaftssystem einzubuchen. Für die Abgabe empfahl es sich, im System einen Kunden anzulegen und die Abgabe über diesen Kunden zu erfassen. Da für die Abgabe eine Pauschale über den Nacht- und Notdienstfonds gezahlt wurde, durfte im Kassensystem kein Umsatz erzeugt werden. Es empfahl sich, einen Umsatz mit 0,00 Euro im System zu erfassen oder alternativ einen Kunden mit 100 Prozent Rabatt anzulegen. Dabei konnte die Abgabe kundengenau oder tageweise über einen Sammelkunden erfasst werden.

Umsatzsteuerlich liegt nach Einschätzung des Verfassers mit der Abgabe der Masken ein steuerbarer und steuerpflichtiger Umsatz der Apotheke vor. Damit handelt es sich bei der vereinnahmten pauschalen Vergütung um eine Bruttovergütung, die die Umsatzsteuer – bis 31. Dezember 2020 geltend – von 16 Prozent enthält. Darüber hinaus kann die im Rahmen des Maskeneinkaufs gezahlte Umsatzsteuer – unter den weiteren Voraussetzungen des Umsatzsteuergesetzes – als Vorsteuer gegenüber der Finanzverwaltung geltend gemacht werden.

Maskenabgabe – zweite und dritte Phase

In der zweiten und dritten Abgabe­phase sind die Abgabe sowie die Vergütung der Masken anders geregelt. Gemäß der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV) ist in der zweiten Phase vom 1. Januar 2021 bis 28. Februar 2021 und in der dritten Phase vom 16. Februar 2021 bis 15. April 2021 die Abgabe von jeweils sechs Schutzmasken pro berechtigter Person vorgesehen. Hierfür erhalten die Apotheken eine Vergütung von jeweils 6 Euro einschließlich Umsatzsteuer pro abgegebener Maske. Ferner ist vorgesehen, dass die anspruchsberechtigten Personen an die abgebende Apotheke eine Eigenbeteiligung in Höhe von zwei Euro je Abgabe von sechs Schutzmasken leisten.

Der Einkauf der Masken ist im Warenwirtschaftssystem der Apotheke zu erfassen. Hierzu empfiehlt es sich, eine eigene PZN anzulegen und die Masken mit dieser PZN in die Warenwirtschaft einzubuchen. Es empfiehlt sich, eine andere PZN zu verwenden als für die Masken, die im Rahmen der ersten Abgabephase abgegeben wurden. Ferner ist zu erwarten, dass die Softwarehäuser an entsprechenden Lösungen arbeiten und die Abgabe über das Warenwirtschaftssystem ordnungsgemäß erfolgen kann. Wie diese Umsetzungen aussehen, ist mit dem jeweiligen Softwareanbieter zu klären.

Die Abrechnung erfolgt sowohl für die GKV- als auch für die PKV-Versicherten gleichermaßen über die Rechenzentren. Dazu werden jedoch nicht die Berechtigungsscheine der Versicherten, sondern nur von den Apotheken erstellte Sammelbelege eingereicht. Einmal pro Kalendermonat ist ein ­solcher Sammelbeleg über die Anzahl der abgegebenen Sechser-Sets, die Summe der Eigenbeteiligungen und den geltend gemachten Erstattungs­betrag zu erstellen. Dies erfolgt über den „Sonderbeleg Nacht- und Notdienstfonds des DAV“ und die neue Sonder-PZN 06461245 (siehe DAZ 2021, Nr. 1, S. 11). Letztmalig ist dies im Mai 2021 möglich.



Niko Hümmer, Steuerberater
redaktion@daz.online


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3 Kommentare

Maskenverteilung – wie werden die Vorgänge gebucht?

von atopom am 19.01.2021 um 2:04 Uhr

Der Verfasser des Artikels irrt.
Die zitierte Rechtsprechung ist nicht einschlägig.
Im Unterschied zum SGB V sieht die SchutzmV kein Regel-Ausnahme-Verhältnis bezüglich der Abrechnungs- und Zahlungsmodalitäten vor.
Aus dem Verordnungstext ist allenfalls eine Regel erkennbar und auzulegen, aber kein Eigenbeteiligungsverzicht.
(Und übrigens, was soll das denn für ein Staat sein, der die Leistungspflicht eines Bürgers in die Disposition irgend eines Apothekers stellt? Apothekers, gehts noch?) ?
"Für die Abgabe von Schutzmasken erstellen die Apotheken mindestens einmal pro Monat eine Abrechnung, aus der sich ... die eingenommenen Eigenbeteiligungen ... ergeben. ... Die für den Nachweis der korrekten Abrechnung erforderlichen rechnungsbegründenden Unterlagen ... sind ... unverändert zu speichern oder aufzubewahren."
Die eingenommenen Eigenbeteiligungen sind die verbliebenen!
Na dann, viel Glück für korrekter Abrechnung ohne Null-Retaxe.

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AW: Maskenverteilung – wie werden die Vorg

von Heisenberg am 20.01.2021 um 22:24 Uhr

Oder es ist schlicht so, dass Sie eine andere Rechtsansicht haben. Der Verfasser verweist lediglich zur Orientierung auf die Rechtsprechung.

Womit begründen Sie die Pflicht zur Vereinnahmung der Eigenbeteiligung? Ausschließlich mit der Regelung zur Abrechnung? Weil es dort heißt, dass „eingenommene Eigenbeteiligung“ anzugeben ist? Ja und? Was, wenn sie 0,00 EUR beträgt?

.

von Anita Peter am 18.01.2021 um 11:11 Uhr

"Umsatzsteuerlich liegt nach Einschätzung des Verfassers mit der Abgabe der Masken ein steuerbarer und steuerpflichtiger Umsatz der Apotheke vor."

Also ich habe eine Eingangsrechnung 16% über den Einkauf der Masken und die Erlöse 16% durch den NNF. Damit kann ich den WE und WA buchen. Punkt fertig. Warum muss man alles so verkomplizieren in Deutschland?

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