Apotheken-Werbung vor Gericht

Keine Taler für Facebook-Likes

Berlin - 19.01.2021, 16:30 Uhr

Aufgrund irreführender Werbemaßnahmen unter anderem bei Facebook wurde eine Apotheke von der Wettbewerbszentrale angeklagt. (Foto: imago images / Rene Traut)

Aufgrund irreführender Werbemaßnahmen unter anderem bei Facebook wurde eine Apotheke von der Wettbewerbszentrale angeklagt. (Foto: imago images / Rene Traut)


Eine Apotheke, die sich in ihrer Werbung als „Notdienst-Apotheke“ bezeichnet und gegen Prämien einzulösende Taler für Facebook-Likes vergibt, handelt wettbewerbswidrig. Das hat das Landgericht Bonn entschieden. Als irreführend wertete das Gericht zudem ein Rundschreiben der Apotheke an Heimbewohner: Es suggeriere, dass Bewohner, die sich nicht für die Kooperationsapotheke des Heims entscheiden, bei der Arzneimittelversorgung allein gelassen würden.

Anfänglich war es nur das Rundschreiben der Apotheke, das die Wettbewerbszentrale aktiv werden ließ: Nachdem die Apotheke einen Heimversorgungsvertrag mit einem Pflege- und Altenheim geschlossen hatte, schrieb sie die Bewohner an und berichtete von der neuen Kooperation. Darin heißt es zwar ausdrücklich: „Die freie Apothekenwahl bleibt von der Kooperation unberührt und Sie können selbst entscheiden, ob Sie uns als Kooperationspartner für die optimale Versorgung mit Medikamenten wählen.“ Doch dann geht der Text folgendermaßen weiter: „Sollten Sie sich für eine andere Apotheke entscheiden kann die Residenz A. keine Haftung übernehmen und Sie müssten das gesamte Rezeptmanagement selbständig organisieren. Beginnend mit der Kommunikation mit sämtlichen Ärzten bis hin zur Medikamenteneinnahme.“

Die Wettbewerbszentrale fand, dass dieser Schlusssatz die angesprochenen Heimbewohner in die Irre führe: Er suggeriere ihnen eine Reihe von Nachteilen, falls sie sich nicht für die versorgende Apotheke entschieden. Eine Abmahnung fruchtete jedoch nicht – und so entschied sich die Wettbewerbszentrale, zu klagen. Dabei fielen ihr noch mehr kritische Werbemaßnahmen der Apotheke auf. So bezeichnete sich die Apotheke auf ihrer Facebook-Seite mehrfach als „Notdienst Apotheke“. Die Rede war dabei auch von einem „zusätzlichen“ Service. Überdies fand sich hier die Aussage: „Wussten Sie bereits, dass die Apotheke Arzneimittel ganz individuell für Sie herstellt?“ Nicht zuletzt bewarb die Apotheke in einem Facebook-Post eine Treue-Punkte-Aktion, bei der Kunden „Schloss-Taler“ sammeln und anschließend gegen Prämien eintauschen konnten. Kunden sollten für ein „Like“ auf Facebook je zwei  Taler erhalten. Aus Sicht der Wettbewerbszentrale sind all diese Werbemaßnahmen wettbewerbswidrig.

Hinweis auf freie Apothekenwahl kann Druck nicht aufheben

Das Gericht gab der Klage in weiten Teilen statt. So teilt es die Auffassung der Wettbewerbszentrale, dass die fraglichen Aussagen im Schreiben an die Heimbewohner unwahr sind. Schließlich hafte das Heim auch im Falle der Wahrnehmung der Heimversorgung durch die beklagte Apotheke nicht für die bereitgestellten Arzneimittel. Zugleich sei das Pflegeheim aber aufgrund der mit den Bewohnern geschlossenen Pflegeverträge verpflichtet, diese im Rahmen der Pflegedienstleistungen bei der Medikamenteneinnahme zu unterstützen – unabhängig davon, von wem sie die Arzneimittel beziehen. Dies gelte auch für die Hilfe bei einer etwa notwendigen Kommunikation mit den Ärzten. Angesichts der angesprochenen gewichtigen Nachteile, die bei Heimbewohnern „besondere Ängste“ auslösen könnten, könne auch der Hinweis auf die „freie Apothekenwahl“ nicht entlasten, findet das Gericht.

Bezeichnung als „Notdienst Apotheke“ nicht erlaubt

Das Landgericht verurteilte die Apotheke überdies, es zu unterlassen, sich als „Notdienst Apotheke“ zu bezeichnen. Hiermit werde suggeriert, dass es eine Besonderheit sei, regelmäßig am Notdienst beteiligt zu sein. „Dies ist unzutreffend, da sich alle Apotheken an dem Notdienst beteiligen“, konstatiert das Gericht und bestätigt eine Irreführung. Auch verlängerte Öffnungszeiten rechtfertigten nicht den Begriff „Notdienst Apotheke“.

Auch die Ankündigung der Ausgabe von zwei „Schloss-Talern“ für ein bei Facebook abgegebenes „Like“ hielten die Richter für irreführend und damit wettbewerbswidrig. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass Werbung mit bezahlten Empfehlungen Dritter unzulässig sei, wenn dieser Umstand nicht offengelegt werde. Äußerungen Dritter wirkten in der Werbung objektiv und würden daher im Allgemeinen höher bewertet als eigene Aussagen des Werbenden. Das gilt nach Auffassung des Gerichts auch für Like-Buttons bei Facebook, denn „die Zahl der ‚Likes‘ spiegelt dennoch im allgemeinen Bewusstsein schon eine gewisse Beliebtheit wider, die unmittelbar auch auf eine Kundenzufriedenheit schließen lässt“.

Rezepturen sind nicht immer eine Selbstverständlichkeit

Abgewiesen wurde dagegen die Klage hingegen, soweit es um die Aussage „Wussten Sie bereits, dass die Apotheke (…) Arzneimittel ganz individuell für Sie herstellt?“ ging. Die Wettbewerbszentrale hatte das als irreführende Ankündigung einer für alle Apotheken selbstverständlichen Leistung beanstandet. Das Landgericht vertrat dagegen die Auffassung, dass sich der Hinweis auf die eigene Herstellung von Arzneimitteln nicht auf den Bereich beschränke, in dem die Apotheke zur Herstellung gesetzlich verpflichtet sei. Er erfasse vielmehr auch den Bereich der nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel und diese Methode der Arzneimittelbeschaffung dürfe „legitimerweise in Erinnerung gerufen werden“.

Landgericht Bonn, Urteil vom 4. Dezember 2020, Az. 14 O 82/19, nicht rechtskräftig


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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