Referentenentwurf für Anpassung der Approbationsordnung für apotheker

Praktisches Jahr soll Regelstudienzeit werden: BPhD äußert Bedenken

Stuttgart - 19.01.2021, 10:45 Uhr

Derzeit beträgt das Pharmaziestudium vier Jahre. Das Bundesministerium für Gesundheit will nun zusätzlich das Praktische Jahr sowie drei Monate der Prüfungszeit bei der Regelstudienzeit berücksichtigen. Der BPhD warnt vor Problemen, die auftreten können. (Foto: Canakris / stock.adobe.com)

Derzeit beträgt das Pharmaziestudium vier Jahre. Das Bundesministerium für Gesundheit will nun zusätzlich das Praktische Jahr sowie drei Monate der Prüfungszeit bei der Regelstudienzeit berücksichtigen. Der BPhD warnt vor Problemen, die auftreten können. (Foto: Canakris / stock.adobe.com)


Der Bundesverband der Pharmaziestudierenden in Deutschland warnt in einer Stellungnahme, dass die Hochschulen weniger Studierende immatrikulieren können, wenn das Praktische Jahr bei der Regelstudienzeit berücksichtigt wird. Dies sieht das BMG in einem Referentenentwurf vor. Zuvor hatte die Bundesapothekerkammer Formulierungen vorgeschlagen, die diese Bedenken ausräumen sollen.

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) will das Praktische Jahr und eine Prüfungszeit von drei Monaten in die Regelstudienzeit des Pharmaziestudiums integrieren. Dies entspräche den Bestimmungen nach § 10 Absatz 2 Hochschulrahmengesetz (HRG), nach der die Regelstudienzeit die Zeit darstellt, in der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann, heißt es in einem Verordnungsentwurf des Ministeriums. Die Anpassung der Approbationsordnung für Apotheker ist im Zuge der Verordnung zur Neuregelung der ärztlichen Ausbildung geplant. Ein entsprechender Entwurf befindet sich aktuell im Anhörungsverfahren mit Verbänden, Ländern und Ressorts. Er sieht unter anderem eine Anpassung von § 1 Absatz 3 der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) vor. In diesem Absatz zur Regelstudienzeit soll die Formulierung „einschließlich der Prüfungszeiten fünf Jahre und drei Monate“ die Wörter „vier Jahre“ ersetzen.

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Der Bundesverband der Pharmaziestudierenden in Deutschland (BPhD) erinnert in einer Stellungnahme vom 14. Januar 2021 daran, dass mit dieser Änderung die Zahl der Immatrikulierten an den Universitäten steigen würden. Die Autoren befürchten, dass die Hochschulen deswegen mehr Lehrkräfte einstellen müssen. Es sei unklar, ob Universitäten die finanziellen und personellen Anforderungen tragen könnten, die damit einhergehen würden. „Dies hält der BPhD vor dem Hintergrund, dass der Beruf der Apothekerinnen und Apotheker durch die Bundesagentur für Arbeit in der Fachkräfteengpassanalyse schon einige Jahre in Folge als Mangelberuf geführt wird, für bedenklich.“

Schlechtere Ausbildungsqualität vermeiden

Zudem stelle sich die Frage, ob der praktikumsbegleitende Unterricht, den derzeit die jeweiligen Landesapothekerkammern organisieren, durch die Verordnung in den Aufgabenbereich der Hochschulen fiele. Dies würde zusätzlich personelle und finanzielle Mittel binden, was sich negativ auf die gesamte Ausbildungsqualität auswirken könnte, befürchtet der BPhD.

Auch legen die Studierenden Wert darauf, dass sich keine sozialrechtlichen Nachteile für sie ergeben, wenn sie als Pharmazeut:innen im Praktikum künftig als Studierende gelten sollten. „In aller Regel können sich Pharmazeutinnen und Pharmazeuten im Praktikum von der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien und sich in den berufsständigen Versorgungswerken versichern lassen. Diese Regelungen haben sich in den letzten Jahren bewährt und sollten daher weiterhin Bestand haben“, schreiben die angehenden Apotheker:innen.

Bedenken an dem Vorhaben des BMG hatte bereits die Bundesapothekerkammer (BAK) geäußert. Am 6. Januar 2021 wandte sich die BAK mit einer Stellungnahme an das Bundesgesundheitsministerium. Darin schlagen die Autoren Formulierungen für die Verordnung vor, mit denen die Anpassung der Regelstudienzeit nicht zu den angesprochenen Problemen führen sollte. Das BMG wertet die Stellungnahmen derzeit aus und entwickelt den Referentenentwurf weiter. Auf Nachfrage von DAZ.online teilte das BMG mit, es strebe an, die Verordnung im Sommer 2021 zu verkünden.


Marius Penzel, Apotheker
redaktion@daz.online


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3 Kommentare

PJ Gehalt

von Michael Mischer am 19.01.2021 um 22:48 Uhr

Wenn das PJ zum Studium gehört und damit während des PJ der Anspruch auf BAFöG weiter besteht, warum sollte man dann eigentlich dem PhiP Gehalt zahlen?
Nur mal so gefragt...
Analogie: Bekommen den PJler im Medizinstudenten Gehalt?

» Auf diesen Kommentar antworten | 2 Antworten

AW: PJ Gehalt

von G am 20.01.2021 um 9:48 Uhr

Der Anteil an studenten die Bafög erhalten lag in den letzten Jahren Zeichenblock 20-30%. Viele würden also weiterhin von anderen Finanzierungsmöglichkeiten abhängig sein.

AW: PJ Gehalt

von Pharmazeutin am 25.01.2021 um 8:38 Uhr

Wenn sie Glück haben ja, aber oft auch nicht. Zumal über 450 Euro bei BaFöG Empfängern auch angerechnet würde.

Ich finde PJ Zeit sollte übergreifend eher aus dem Studium herausgenommen werden.
So hat man Dank aufstockenden SGB II Leistungen wenigstens die Möglichkeit auf das angebliche "Existenzminimum".

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