Vorerkrankungen und Priorisierungsgruppen
Vorerkrankungen nach § 3 Ziffer 2 der Impfverordnung (Priorisierungsgruppe 2)
Patienten, die priorisiert eine Corona-Schutzimpfung erhalten sollen, benötigen vom Arzt ein Attest über Vorerkrankungen als Anspruchsnachweis. Detaillierte Angaben über Krankheiten im Sinne der Impfverordung müssen hierbei nicht angegeben werden. Eine formlose Bescheinigung, dass eine entsprechende Erkrankung besteht, ist nach Auskunft des Bundesgesundheitsministeriums ausreichend, wie die Kassenärztliche Bundesvereinigung mitteilte.
Wer nicht in einem Pflegeheim lebt oder aufgrund seines Alters zu einer priorisierten Gruppe für die Corona-Schutzimpfung gehört, benötigt künftig eine Bescheinigung vom Arzt, dass er an einer Vorerkrankung leidet, die gemäß Corona-Impfverordnung einen bevorzugten Anspruch rechtfertigt. Um welche Erkrankung es sich dabei genau handelt, muss der Arzt allerdings nicht angeben. Darüber informiert die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) unter Verweis auf das Bundesministerium für Gesundheit.
Die KBV hatte eine Anfrage zu Details bei Attesten einer Corona-Schutzimpfung an das Ministerium gerichtet, um das Ausstellen der Atteste zumindest aufwandsarm und praktikabel zu gestalten. Der Forderung der Kassenärzte, vollständig auf ärztliche Bescheinigungen zu verzichten, war die Politik nicht gefolgt. Der Verzicht auf Details über Erkrankungen im Attest spielte auch aus datenschutzrechtlichen Gründen eine Rolle.
Beim Ausstellen der Atteste genügt es demnach, wenn der Arzt dem Patienten bescheinigt, dass eine Erkrankung im Sinne von § 3 Ziffer 2 beziehungsweise von § 4 Ziffer 2 der Impfverordnung vorliegt. In den beiden Paragrafen der Verordnung sind die Krankheiten aufgeführt, bei denen eine Impfung prioritär erfolgen sollte (siehe dazu Infokasten).
Derzeit werden vor allem Bewohner:innen und Mitarbeiter:innen in Pflegeeinrichtungen sowie Personen über 80 Jahre geimpft, die zunächst keine entsprechende Bescheinigung benötigen. Erst ab den Priorisierungsstufen 2 und 3 (hohe bzw. erhöhte Priorität) benötigen Menschen mit Vorerkrankungen ein ärztliches Attest, um ihren Anspruch auf eine vorrangige Impfung nachweisen zu können. Dies ist dann nötig, wenn die Person nicht schon wegen ihres Alters bevorzugt Anspruch auf eine Corona-Impfung hat. Dabei gilt Priorisierungsgruppe 2 ab 70 Jahre, drei ab 60 Jahre. Der Altersnachweis kann über den Personalausweis erfolgen, wie aus der Information der KBV hervorgeht.
Die Vergütung für die Ausstellung der Atteste beträgt laut Impfverordnung pauschal 5 Euro. Zusätzlich bekommen die Ärzte 0,90 Euro, wenn das Attest per Post versendet wird. Die Abrechnung erfolgt über die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung.
Vorerkrankungen nach § 3 Ziffer 2 der Impfverordnung (Priorisierungsgruppe 2)
Trisomie 21, Demenz oder geistige Behinderung sowie Menschen nach Organtransplantationen
Beispiel für eine formlose Bescheinigung: „Bei Herrn Klaus Mustermann liegt eine Erkrankung im Sinne von § 3 Ziffer 2 der Impfverordnung vor.“
Vorerkrankungen nach § 4 Ziffer 2 der Impfverordnung (Priorisierungsgruppe 3)
Diabetes mellitus, Herzerkrankungen (Herzinsuffizienz, Arrhythmie, Vorhofflimmern, koronare Herzkrankheit oder arterielle Hypertension), zerebrovaskuläre Erkrankungen oder Schlaganfall, Krebs, COPD oder Asthma bronchiale, Autoimmunerkrankungen oder Rheuma, Immundefizienz oder HIV-Infektion, chronische Nierenerkrankung, chronische Lebererkrankung, Adipositas (BMI über 30).
Beispiel für eine formlose Bescheinigung: „Bei Herrn Klaus Mustermann liegt eine Erkrankung im Sinne von § 4 Ziffer 2 der Impfverordnung vor.“
Quelle: KBV
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