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Epidemische Lage von nationaler Tragweite
Verlängerung für Corona-Sonderregelungen
Heute soll das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf beschließen, der dafür sorgt, dass die in den vergangenen Monaten geschaffenen besonderen Pandemie-Regeln nicht zum 31. März auslaufen. Erfreulich für die Apotheker:innen ist insbesondere, dass damit auch die Sonderregeln für die Arzneimittelversorgung fortbestehen werden, bis der Deutsche Bundestag die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite aufgehoben hat.
Ende März vergangenen Jahres hat der Gesetzgeber mit dem Ersten Bevölkerungsschutzgesetz den Grundstein für besondere Maßnahmen während einer „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ gelegt. Angesichts der weiteren Entwicklung der Corona-Pandemie folgten ein Zweites und Drittes Bevölkerungsschutzgesetz, die für Ergänzungen und Anpassungen sorgten. Im Infektionsschutzgesetz (IfSG) wurden insbesondere Ermächtigungsgrundlagen für zahlreiche Verordnungen geschaffen, die unter anderem das Funktionieren des Gesundheitswesens in der Krise sichern sollten: zum Beispiel die Coronavirus-Testverordnung und -Impfverordnung, aber auch die für Apotheken besonders bedeutsame SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung. Doch all diese Regelungen wurden befristet: Stellt der Bundestag fest, dass die epidemische Lage von nationaler Tragweite nicht mehr besteht, treten alle Sonderregeln samt ihrer Ermächtigungsnorm außer Kraft – und das spätestens am 1. April 2021.
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Mittlerweile ist klar: Bis Ende März wird SARS-CoV-2 nicht verschwunden sein. Und so feilt die Bundesregierung derzeit an einem Gesetz für die Verlängerung. Es liegen derzeit Formulierungshilfen für ein „Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen“ vor. Am Montag sollte die finale Abstimmung in Bundesregierung und den Fraktionen stattfinden, wie Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) bei einer Pressekonferenz erklärte. Heute soll das Bundeskabinett den Gesetzentwurf beschließen, womit die Beratung im Bundestag starten kann.
Die auf den 6. Februar datierten Formulierungshilfen, die allerdings wahrscheinlich noch nicht die endgültige Kabinettsvorlage darstellen, sehen vor, dass die der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite zugrunde liegende Norm (§ 5 Abs. 1 IfSG) sowie die Regelungen zu Anordnungen und zum Erlass von Rechtsverordnungen (§ 5 Abs. 2 bis 5 IfSG) nicht aufgehoben werden. Das fixe Datum „mit Ablauf des 31. März 2021“ wird gestrichen. Stattdessen soll die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite künftig als aufgehoben gelten, sofern der Deutsche Bundestag nicht spätestens drei Monate nach ihrer Feststellung bzw. der Feststellung ihres Fortbestehens das weitere Fortbestehen feststellt. Sprich: Ändert sich das derzeitige Infektionsgeschehen nicht wesentlich zum Positiven, muss der Bundestag künftig alle drei Monate für eine Verlängerung des Pandemiegesetzes stimmen.
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