Corona-Schutzmaskenverordnung

Weitere Gerichte verbieten Eigenbeteiligungsverzicht

Berlin - 22.02.2021, 14:15 Uhr

Die 2 Euro Eigenbeteiligung sind Pflicht. Eine Apotheke, die damit wirbt, auf sie zu verzichten, handelt nach Auffassung mehrerer Landgerichte wettbewerbswidrig. (Foto: IMAGO / photothek)

Die 2 Euro Eigenbeteiligung sind Pflicht. Eine Apotheke, die damit wirbt, auf sie zu verzichten, handelt nach Auffassung mehrerer Landgerichte wettbewerbswidrig. (Foto: IMAGO / photothek)


Nach dem Landgericht Düsseldorf haben sich nun auch die Landgerichte in Osnabrück und Dortmund mit der Eigenbeteiligungsregelung der Corona-Schutzmaskenverordnung befasst. Auch sie untersagten den jeweiligen Apotheken, mit einem Verzicht auf die 2 Euro zu werben. In einem Fall bemängelte der Wettbewerbsverband, der die einstweiligen Verfügungen beantragt hatte, auch erfolgreich die Werbung für Desinfektionsmittel.

Nach wie vor gibt es Apotheken, die mit einem Verzicht auf die Eigenbeteiligung von 2 Euro für die Maskenabgabe werben. Ob dies rechtlich zulässig ist, ist bislang nicht rechtskräftig entschieden. Aber nachdem das Landgericht Düsseldorf bereits eine von der Wettbewerbszentrale beantragte einstweilige Verfügung gegen die Easy Apotheken Holding nach Widerspruch bestätigt hat, gaben nun weitere Gerichte derartigen Eilanträgen statt.

Diesmal ist der Verband Sozialer Wettbewerb aktiv geworden. Der in Berlin ansässige Verband mahnte mehrere Apotheken ab, die mit einem Eigenbeteiligungsverzicht geworben hatten. Die meisten stellten ihre Werbeaktion daraufhin ein. Aber manche hatten auch kein Einsehen, sodass der Wettbewerbsverband einstweilige Verfügungen beantragte.

Das Landgericht Osnabrück (Az.: 13 O 62/21) und das Landgericht Dortmund (Az.: 13 O 2/21) haben nun beide am 17. Februar entschieden, dem jeweiligen Antrag des Verbands Sozialer Wettbewerb stattzugeben. Die Beschlüsse ergingen ohne tiefergehende rechtliche Begründung. Aber offensichtlich teilt man hier die Auffassung, dass § 6 Schutzmaskenverordnung, der die Eigenbeteiligung festschreibt, eine Regelung ist, auf die sich nicht verzichten lässt. Wer es doch macht, begeht einen Wettbewerbsverstoß. 

Werbung für Biozide erfordert deutlichen Warnhinweis

Das Landgericht Osnabrück musste sich zudem mit einer Werbung befassen, die unter anderem Desinfektionsmittel betraf. Der Apotheke wurde auch untersagt für Biozide wie „Sagrotan Hygiene-Spray gegen Bakterien, Pilze und Viren“ und „SOS Desinfektions-Spray Hände und Flächen“ und/oder die Repellentien „Autan protection plus“, „Mosquito protect Zecken-Schutzspray“ und „Anti-Brumm Classic“ ohne folgenden Hinweis zu werben: „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen“. Dieser Hinweis müsse deutlich abgegrenzt vom übrigen Werbetext wiedergegeben werden. Dabei könne statt des Worts „Biozidprodukte“ auch die genaue Bezeichnung der Produktart verwendet werden.

Den Apotheken droht nun die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro, wenn sie den Beschlüssen zuwider handeln – ersatzweise Ordnungshaft. Sie können allerdings noch Widerspruch gegen die Beschlüsse einlegen. Dann käme es zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht und einem weiteren Beschluss. Wird auch dieser angefochten, folgt als nächste Instanz das Oberlandesgericht.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


Diesen Artikel teilen:


3 Kommentare

sozialer Wettbewerb ??

von Peter Brunsmann am 22.02.2021 um 18:45 Uhr

Was ist denn das schon wieder für ein Abmahnverein??

Mögen die sich doch bitte mal mit den ausländischen Versendern beschäftigen!!

Schaut doch mal in die Bildzeitung, da werden mit 100% Naturalrabatt geworben. Auf Gutschein!

Dann hätte dieses zweifelhafte Geschäftsmodell mal einen Sinn.

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Masken

von Gert Bernd am 22.02.2021 um 14:17 Uhr

Geht es jetzt nur um die Werbung ?

» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort

AW: Jein

von Stefan Haydn am 23.02.2021 um 8:30 Uhr

Nicht nur.
Aus der Urteilsbegründung ergibt sich, dass auch ohne Werbung nicht auf den Eigenanteil verzichtet werden darf. Die Gerichte sehen ihn wie die gesetzliche Zuzahlung, auf die ebenfalls nicht verzichtet werden darf.
Besser ist den zu kassieren und wenn gewünscht das Geld zu spenden.

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.