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Baden-Württemberg
Testendes Apothekenpersonal kann Impftermin vereinbaren
In Baden-Württemberg hat das Sozialministerium dem Landesapothekerverband am heutigen Mittwoch zugesagt, dass Apothekenpersonal, das Antigen-Schnelltests durchführt, in die Priorisierungsgruppe 2 der Corona-Impfverordnung fällt. Erst gestern hatte das Ministerium mitgeteilt, dass nun alle Unter-65-Jährigen aus der zweiten Priorität geimpft werden könnten – mit dem AstraZeneca-Impfstoff. Test-Apotheken waren da allerdings noch nicht explizit genannt.
Die Standesvertretungen der Apotheken machen sich derzeit dafür stark, dass Apothekenpersonal, das SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests durchführt, vorrangig gegen COVID-19 geimpft wird. Gestern hatte der Landesapothekerverband Baden-Württemberg (LAV) diese Forderung nochmal untermauert, nachdem das Sozialministerium beschlossen hatte, Erzieher:innen sowie allen Lehrer:innen die Möglichkeit zur früheren Impfung zu geben – ausdrücklich bezieht sich das Angebot auf eine Impfung mit dem COVID-19-Impfstoff von AstraZeneca. Seitens des Bundes steht eine solche Hochstufung von Prioritätsgruppe 3 auf 2 noch aus. Sie ist aber geplant – jedenfalls für Erzieher:innen und Grundschullehrer:innen.
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Eigentlich bestimmt die Corona-Impfverordnung schon jetzt, dass auch das Personal in „SARS-CoV-2-Testzentren“ in die zweite Priorisierungsstufe fällt. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 Coronavirus-Testverordnung haben unter anderem folgende Personen mit hoher Priorität Anspruch auf Schutzimpfung:
„Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere Ärzte und sonstiges Personal mit regelmäßigem unmittelbarem Patientenkontakt, Personal der Blut- und Plasmaspendedienste und in SARS-CoV-2-Testzentren“
Allerdings lässt sich offenbar darüber streiten, ob die von Apotheken betriebenen und auch sogenannten Testzentren auch wirklich Testzentren im Sinne der Verordnung sind. Und: Sicherlich ist nicht jede Apotheke, die (perspektivisch) Schnelltests anbietet, zwangsläufig ein Testzentrum. Daher sind hier klare Aussagen gefragt.
Und die hat der LAV nun vom Sozialministerium bekommen. Wie LAV-Sprecher Frank Eickmann gegenüber DAZ.online erklärte, habe das Ministerium heute per Mail mitgeteilt, dass testende Apotheken in § 3 Abs. 1 Nr. 5 Coronavirus-Testverordnung einbezogen sind – das bedeutet im Klartext: Sie genießen bei der Impfung zweite Priorität und haben Anspruch auf eine Impfung mit dem AstraZeneca-Impfstoff (sofern sie unter 65 Jahre alt sind).
Damit können die Impfberechtigten aus den Apotheken nun einen individuellen Impftermin vereinbaren. Dafür benötigen sie eine Bescheinigung über das Arbeitsverhältnis und die entsprechende Tätigkeit von ihrem Arbeitgeber. Wie Eickmann sagte, bemüht sich der LAV, sich hierzu schnellstmöglich mit dem Ministerium abzustimmen und den Apotheken ein entsprechendes Formular zur Verfügung zu stellen. Die Terminvergabe erfolgt in Baden-Württemberg zentral über die Hotline 116 117 sowie über www.impfterminservice.de.
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