Impf-Priorisierung

Wie sieht die Rechtslage für testendes Apothekenpersonal aus?

Berlin - 24.02.2021, 16:30 Uhr

Wer Schnelltests durchführt, sollte auch schnell geimpft werden, fordert die Apothekerschaft. (Foto: IMAGO / Friedrich Stark)

Wer Schnelltests durchführt, sollte auch schnell geimpft werden, fordert die Apothekerschaft. (Foto: IMAGO / Friedrich Stark)


Bereits seit einiger Zeit gibt es Apotheken, die selbstzahlenden Patienten Antigen-Schnelltests anbieten. Einige haben im Auftrag des öffentlichen Gesundheitsdiensts eigene Testzentren aufgebaut. Wenn es künftig flächendeckend Selbsttests auf Staatskosten geben soll, dürfte die Zahl der Apotheken, die diese Tests anbieten, weiter steigen. Landesapothekerverbände und ABDA fordern für das Personal, das dabei zum Einsatz kommt, eine bevorzugte Impfung. Aber wie sieht die Rechtslage derzeit eigentlich aus? Just heute wurde die Corona-Impfverordnung angepasst.

Die Corona-Impfverordnung stuft Apothekenpersonal in ihrer derzeit gültigen Fassung auf Platz 3 im Prioritäten-Ranking ein. Daran ändert auch die heute im Bundesanzeiger veröffentlichte Änderung der Corona-Impfverordnung nichts.

Nach § 4 der Verordnung haben unter anderem „mit erhöhter Priorität Anspruch auf Schutzimpfung“:


Personen, die in besonders relevanter Position in weiteren Einrichtungen und Unternehmen der Kritischen Infrastruktur tätig sind, insbesondere im Apothekenwesen, in der Pharmawirtschaft, im Bestattungswesen, in der Ernährungswirtschaft, in der Wasser- und Energieversorgung, in der Abwasserentsorgung und Abfallwirtschaft, im Transport- und Verkehrswesen sowie in der Informationstechnik und im Telekommunikationswesen“

§ 4 Abs. 1 Nr. 5 Coronavirus-Impfverordnung


In dieser Gruppe finden sich zudem unter anderem Personen mit diversen explizit genannten Vorerkrankungen sowie das Personal des Lebensmitteleinzelhandels. Bis gestern gehörten zu ihr auch Personen, die in Kinderbetreuungseinrichtungen, in der Kindertagespflege, in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und als Lehrkräfte tätig sind. Doch bei Letzteren wird jetzt differenziert. Wie auf der Bund-Länder-Konferenz am 10. Februar beschlossen, sind Erzieher:innen und Grundschullehrer:innen, sowie Lehrkräfte an Sonder- und Förderschulen nun eine Stufe aufgerückt. 

Wer vorher an der Reihe ist

Doch die für Apothekenpersonal einschlägige Prio-Gruppe 3 ist derzeit noch nicht am Zug. Zunächst galt es, die Über-80-Jährigen und Heimbewohner sowie ihr Betreuungspersonal zu impfen (höchste Priorität). Mittlerweile sind die Länder im Übergang zu Stufe 2 (hohe Priorität). In dieser Gruppe finden sich seit heute die bereits erwähnte Erzieher:innen und einige Lehrkräfte. Zudem Menschen mit anderen bestimmten Vorerkrankungen, aber auch enge Kontaktpersonen von Schwangeren, Ärzt:innen und Praxispersonal mit Patientenkontakt und Polizei- und Ordnungskräfte, die im Rahmen ihrer Tätigkeit einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind. 

Begehrte Prio-Gruppe 2

Und in dieser Gruppe 2 wollen die Standesvertretungen der Apotheker:innen auch das Apothekenpersonal sehen, das Antigen-Selbsttests durchführt. Das ist verständlich. „Die testenden Mitarbeiter sind in unmittelbarem Kontakt mit den Patienten und damit trotz umfassender Arbeitsschutzmaßnahmen einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt“, erklärt beispielsweise Holger Seyfarth, Vorsitzender des Hessischen Apothekerverbands.

Schon jetzt zählen zu dieser begehrten Gruppe 2 („Schutzimpfungen mit hoher Priorität“):


Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere Ärzte und sonstiges Personal mit regelmäßigem unmittelbarem Patientenkontakt, Personal der Blut- und Plasmaspendedienste und in SARS-CoV-2-Testzentren“

§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Coronavirus-Testverordnung


Das heißt: Apothekenpersonal, das in einem offiziellen „SARS-CoV-2-Testzentrum“ arbeitet, ist dem Wortlaut nach bereits in der Priorisierungsgruppe 2. Und es gibt Apotheken, die als Testzentrum aufgestellt sind. Doch zum einen lässt sich über diese Einordnung streiten, zum anderen ist natürlich nicht jede Apotheke, die Schnelltests anbietet, zugleich ein Testzentrum. Wer im kleineren Stil testet, hätte wohl Schwierigkeiten, sich in diese Gruppe einzuordnen.

Daher ist hier eine Klarstellung und Nachjustierung nötig. Dass der Verordnungsgeber die Testenden für vorzugswürdig zu impfen hält, hat er bereits deutlich gemacht. Dennoch hat er mit der heute veröffentlichten Änderung der Impfverordnung nur Lehrer:innen und Erzieher:innen aufrücken lassen. 

Baden-Württemberg geht voran

Auch wenn eine Nachbesserung der Impfverordnung die sicherste Lösung wäre: Dass es auch anders geht, zeigt das Sozialministerium in Baden-Württemberg. Dieses hat dem Landesapothekerverband heute mitgeteilt, dass testende Apotheken in § 3 Abs. 1 Nr. 5 Coronavirus-Testverordnung einbezogen sind. Hier kann das entsprechende Personal bereits einen Impftermin vereinbaren  – geimpft wird mit dem AstraZeneca-Impfstoff. Dazu muss es einen Berechtigungsnachweis des Arbeitgebers vorlegen.

Bleibt zu hoffen, dass andere Länder dies ebenso sehen, sollte das Bundesgesundheitsministerium nicht erneut nachbessern. Ansonsten gibt es darüber hinaus auch Hoffnung auf eine frühzeitige Impfung mit dem offenbar noch reichlich vorhandenen AstraZenca-Impfstoff. Abweichungen von der Priorisierung sind in Einzelfällen nämlich unter anderem auch dann möglich, „wenn dies für eine effiziente Organisation der Schutzimpfungen, insbesondere bei einem Wechsel von einer der (…) Gruppen zur nächsten, und zur kurzfristigen Vermeidung des Verwurfs von Impfstoffen notwendig ist“ (§ 1 Abs. 2 Satz 3 ImpfVO). 


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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