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Kassen-Anschreiben für ALG-II-Empfänger
Reminder: Masken-Informationsschreiben für Februar abrechnen
Nicht vergessen: Die Apotheken müssen auch die Masken-Informationsschreiben der Krankenkassen an Empfänger:innen von Arbeitslosengeld II, die sie im Februar beliefert haben, zum Monatsende abrechnen. Zudem verliert am Wochenende der „Berechtigungsschein 1“ für Senior:innen und Risikopatient:innen seine Gültigkeit.
Mit der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung hat Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) Mitte Dezember den Weg geebnet für die Ausgabe von FFP2-Masken oder Masken vergleichbarer Qualität in den Apotheken. Seit 6. Januar sind die Berechtigungsscheine für Senior:innen und Risikopatient:innen im Umlauf. Per Änderungsverordnung räumte Spahn gemeinsam mit Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) kürzlich auch Empfänger:innen von Arbeitslosengeld II Anspruch auf Masken ein. Sie bekommen jedoch lediglich ein Anschreiben von ihrer Krankenkasse, für das sie in den Apotheken wiederum zehn Gratis-Masken erhalten. Anders als die Risikogruppen müssen sie keine Eigenbeteiligung leisten.
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Dank der völlig unterschiedlichen Systematiken der Vorgänge muss das Apothekenpersonal derzeit bei der Ausgabe der Masken gut aufpassen: Wem stehen wie viele Masken zu? Wird eine Eigenbeteiligung fällig? Und welchen Preis können sie je Maske aufrufen? Ab Montag gilt es, bei den Berechtigungsscheinen umso genauer hinzusehen: Voucher Nummer eins ist lediglich bis zum 28. Februar, also bis Sonntag, gültig. Wie die ABDA auf Anfrage von DAZ.online bestätigte, dürfen somit Berechtigungsscheine der ersten Tranche ab dem kommenden Montag nicht mehr beliefert werden.
Auch Inhaber:innen sollten zum Monatswechsel aufmerksam sein: Denn obwohl Spahn in der Änderung der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung festgeschrieben hat, dass die Informationsschreiben für ALG-II-Empfänger gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung nur einmalig abzurechnen sind, müssen die Apotheken bereits mit der Februar-Abrechnung einen entsprechenden NNF-Beleg bei ihren Rechenzentren einreichen. Darauf weist auch die ABDA in ihrem Leitfaden hin. „Reichen Sie bitte dennoch einen Sammelbeleg für den Kalendermonat Februar und einen Sammelbeleg für den Kalendermonat März mit der nächstmöglichen Abholung bei Ihrem Apothekenrechenzentrum ein“, schreibt die ABDA. Sie betont, dass die Sammelbelege jedoch erst mit dem Rezeptgut März 2021 von den Apothekenrechenzentren abgerechnet werden können. Gültig sind die Informationsschreiben noch bis Samstag, den 6. März.
2 Kommentare
Kopfschütteln
von Karl Friedrich Müller am 26.02.2021 um 17:08 Uhr
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AW: Kopfschütteln
von Jürgen Weinberg am 26.02.2021 um 18:53 Uhr
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