Kassen-Anschreiben für ALG-II-Empfänger

Reminder: Masken-Informationsschreiben für Februar abrechnen

Berlin - 26.02.2021, 15:15 Uhr

Achtung: Auch wenn gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung einmalig abgerechnet wird, sollen Apotheken jetzt schon zum Monatsende einen Sammelbeleg für jene Schutzmasken bei ihren Rechenzentren einreichen, die sie an ALG-II-Empfänger:innen ausgegeben haben. (Foto: IMAGO / Friedrich Stark)

Achtung: Auch wenn gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung einmalig abgerechnet wird, sollen Apotheken jetzt schon zum Monatsende einen Sammelbeleg für jene Schutzmasken bei ihren Rechenzentren einreichen, die sie an ALG-II-Empfänger:innen ausgegeben haben. (Foto: IMAGO / Friedrich Stark)


Nicht vergessen: Die Apotheken müssen auch die Masken-Informationsschreiben der Krankenkassen an Empfänger:innen von Arbeitslosengeld II, die sie im Februar beliefert haben, zum Monatsende abrechnen. Zudem verliert am Wochenende der „Berechtigungsschein 1“ für Senior:innen und Risikopatient:innen seine Gültigkeit.

Mit der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung hat Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) Mitte Dezember den Weg geebnet für die Ausgabe von FFP2-Masken oder Masken vergleichbarer Qualität in den Apotheken. Seit 6. Januar sind die Berechtigungsscheine für Senior:innen und Risikopatient:innen im Umlauf. Per Änderungsverordnung räumte Spahn gemeinsam mit Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) kürzlich auch Empfänger:innen von Arbeitslosengeld II Anspruch auf Masken ein. Sie bekommen jedoch lediglich ein Anschreiben von ihrer Krankenkasse, für das sie in den Apotheken wiederum zehn Gratis-Masken erhalten. Anders als die Risikogruppen müssen sie keine Eigenbeteiligung leisten.

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Auch Inhaber:innen sollten zum Monatswechsel aufmerksam sein: Denn obwohl Spahn in der Änderung der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung festgeschrieben hat, dass die Informationsschreiben für ALG-II-Empfänger gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung nur einmalig abzurechnen sind, müssen die Apotheken bereits mit der Februar-Abrechnung einen entsprechenden NNF-Beleg bei ihren Rechenzentren einreichen. Darauf weist auch die ABDA in ihrem Leitfaden hin. „Reichen Sie bitte dennoch einen Sammelbeleg für den Kalendermonat Februar und einen Sammelbeleg für den Kalendermonat März mit der nächstmöglichen Abholung bei Ihrem Apothekenrechenzentrum ein“, schreibt die ABDA. Sie betont, dass die Sammelbelege jedoch erst mit dem Rezeptgut März 2021 von den Apothekenrechenzentren abgerechnet werden können. Gültig sind die Informationsschreiben noch bis Samstag, den 6. März.



Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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2 Kommentare

Kopfschütteln

von Karl Friedrich Müller am 26.02.2021 um 17:08 Uhr

bin mal gespannt, wieviele ab Montag kommen, weil die AOK die Scheine zu spät verschickt hat. Ich hab keine Lust, den Blitzableiter zu spielen.

» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort

AW: Kopfschütteln

von Jürgen Weinberg am 26.02.2021 um 18:53 Uhr

So isses nun mal: Apotheker sind in Deutschland die Trottel der Nation und Spahn hält uns sowieso für ein überflüssiges Auslaufmodell an dem er seine vermeintliche Macht auskosten kann. Aber wir sind selber schuld. Wir waren über die Jahre immer viel zu brav.

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