Ausgabe von Schutzmasken

BMG begrüßt Urteile zum Verzicht auf Einzug der Eigenbeteiligung

Berlin - 04.03.2021, 13:45 Uhr

In der Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion im Bundestag stellt sich das Ministerium hinter ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf, wonach der Verzicht auf Einzug der Eigenbeteiligung bei der Ausgabe von Schutzmasken unzulässig ist. (Foto: IMAGO / Martin Wagner)

In der Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion im Bundestag stellt sich das Ministerium hinter ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf, wonach der Verzicht auf Einzug der Eigenbeteiligung bei der Ausgabe von Schutzmasken unzulässig ist. (Foto: IMAGO / Martin Wagner)


Die Werbeaktionen einiger Apotheken, die ihren Kund:innen die Eigenbeteiligung von 2 Euro bei Ausgabe der Schutzmasken erließen, sind dem Bundesministerium für Gesundheit nicht entgangen. In der Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion im Bundestag stellt sich das Ministerium hinter ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf, wonach diese Praktik unzulässig ist. Zudem behält sich das Ministerium vor, die Apotheken zu überprüfen, sollten sich Unregelmäßigkeiten bezüglich der ausgegebenen und abgerechneten Menge an Schutzmasken abzeichnen.

Die Ausgabe von Schutzmasken an insgesamt mehr als 35 Millionen Bundesbürger:innen stellt die Apotheken hierzulande vor enorme Herausforderungen. Zu allem Übel entwickelte sich daraus auch noch eine Kontroverse innerhalb des Berufsstands. Denn manch ein Betrieb warb zum Beispiel damit, mehr Masken auszugeben als vorgesehen oder auf die Eigenbeteiligung von 2 Euro je Berechtigungsschein für Senior:innen und Risikopatient:innen zu verzichten – sehr zum Ärger der Kolleg:innen.

Alsbald musste sich auch das Landgericht Düsseldorf mit dem Masken-Marketing von Apotheken befassen. Die Wettbewerbszentrale war in dieser Sache gegen die Easy Apotheke Holding vorgegangen – und die Düsseldorfer Richter verstanden beim Verzicht auf Einziehen der Eigenbeteiligung keinen Spaß: Sie untersagten diese Werbemaßnahme mit der Begründung, die Eigenbeteiligung solle zur verantwortungsvollen Inanspruchnahme der Schutzmasken durch die Bürger:innen beitragen und damit in deren Interesse das Marktverhalten der Apotheken regeln. Weitere Gerichte folgten inzwischen dieser Auffassung.

FDP hakt bei Maskenausgabe nach

In der Antwort auf eine Kleine Anfrage, die der Abgeordnete Wieland Schinnenburg federführend für die FDP-Fraktion im Bundestag eingebracht hatte, äußert sich nun das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) in dieser Angelegenheit. „Grundsätzlich ist zu bemerken, dass eine Bewertung der Zulässigkeit von Werbeaktionen der Prüfung im Einzelfall vorbehalten ist“, betont der unterzeichnende Parlamentarische Staatssekretär Thomas Gebhart zunächst. Doch auch er unterstreicht, dass die Eigenbeteiligung in Höhe von 2 Euro je Abgabe von sechs Schutzmasken „zur verantwortungsvollen Inanspruchnahme der Berechtigung zum Bezug von Schutzmasken“ beitragen soll. „Insofern ist es nach Auffassung der Bundesregierung wichtig, dass die Eigenbeteiligung tatsächlich eingezogen wird.“ Denn die Coronavirus-Schutzmaskenverordnung regele im Interesse der anspruchsberechtigten Personen, dass alle Apotheken flächendeckend und schnell und unter den gleichen Bedingungen Schutzmasken abgeben.

Auch zu der umstrittenen Festlegung der Erstattungspreise für die Ausgabe der Masken äußert sich Gebhart. Zur Erinnerung:  Zunächst waren für die Ausgabe bei Vorlage eines fälschungssicheren Vouchers 6 Euro je Maske eingeplant, inzwischen hat Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) die Vergütung für die Apotheken um etwa ein Drittel gekürzt. Hierzu stellt Gebhart klar: „Der Erstattungspreis von 6 Euro je Maske einschließlich Umsatzsteuer ging wesentlich auf eine vom BMG in Auftrag gegebene Markterhebung zurück. Diese ergab zu den Preisentwicklungen in den unterschiedlichen Maskenklassen zum Stichtag 9. Oktober 2020 einen Durchschnittspreis für FFP2-Masken von 4,29 Euro netto, entsprechend einem Bruttopreis von 5,11 Euro.“ Zudem habe das Ministerium bei der Festsetzung der Vergütung unter anderem die Beschaffungskosten, die Kosten für die Beratungsleistung gegenüber den Anspruchsberechtigten und die Kosten für eine gegebenenfalls notwendige Umverpackung von Schutzmasken berücksichtigt.



Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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1 Kommentar

eher würde mich interessieren

von Karl Friedrich Müller am 04.03.2021 um 15:12 Uhr

Was ist mit den Scheinen, die zu spät verschickt wurden? Nach dem Ablaufdatum? Eigentlich haben die Leute ein Recht drauf?
Wo ist die pragmatische Lösung, dass die als Gutschein 2 abgerechnet werden können?
Man lässt uns und die Kunden im regen stehen

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