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Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung
Apotheken dürfen PoC-Antigenschnelltests jetzt auch an Unternehmen abgeben
Seit dem heutigen Dienstag können Corona-Schnelltests auch an Arbeitgeber abgegeben werden. Eine entsprechende Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung ist gestern im Bundesanzeiger veröffentlicht worden.
Der Bund-Länder-Beschluss vom 3. März sieht unter anderem vor, dass „die Unternehmen in Deutschland als gesamtgesellschaftlichen Beitrag ihren in Präsenz Beschäftigten pro Woche das Angebot von mindestens einem kostenlosen Schnelltest machen“. Soweit möglich, soll es auch eine Bescheinigung über das Testergebnis geben.
Die großen Wirtschaftsverbände BDA, BDI, DIHK und ZDH hatten wenige Tage später erklärt, auch sie wollten eine „vorübergehende substanzielle Ausweitung“ von Coronatests in Unternehmen, um die Teststrategie von Bund und Ländern zu unterstützen. Allerdings blieb es bei einem Appell an die Unternehmen, ihren Beschäftigten freiwillig Selbst- und Schnelltests anzubieten.
Nun ist es auch rechtlich möglich besagte Schnelltest – also nicht die Laientests – an Unternehmen abzugeben. Das Bundesgesundheitsministerium hat zum wiederholten Male an der Medizinprodukte-Abgabeverordnung gefeilt.
Die jüngste Neuerung ist heute in Kraft getreten. Gekoppelt an das Bestehen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wird die Abgabe von In-Vitro-Diagnostika, die für den direkten Nachweis eines Krankheitserregers für die Feststellung einer in § 24 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) genannten Krankheit oder einer Infektion mit einem in § 24 Satz 1 IfSG genannten Krankheitserreger bestimmt sind, an Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes ermöglicht.
Das heißt konkret: Arbeitgeber haben nun die Möglichkeit, Point-of-Care ( PoC)-Antigentests zu erwerben, um diese ihren Beschäftigen im Rahmen eines Testangebots zur Verfügung zu stellen. Zu beachten ist jedoch, dass die Arbeitgeber dann „Betreiber“ eines Medizinprodukts sind. Als solche müssen sich sicherstellen, dass nur Personen die Tests durchführen, die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung haben und entsprechend eingewiesen sind (§ 4 MPBetreibV).
Die neue Bestimmung in § 3 Abs. 4a Nr. 4 MPAV, die sich in weitere Ausnahme-Empfänger für Schnelltests reiht, wird mit Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach dem im Infektionsschutzgesetz bestimmten Zeitpunkt außer Kraft treten.
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