Schreiben des Bundesfinanzministeriums

Umsatzsteuer auf Apothekerleistungen bei Grippeimpfungen und beim Sichtbezug entfällt

Süsel - 19.03.2021, 07:00 Uhr

Impfungen: Das „krumme“ Honorar von 12,61 Euro ist wohl von der Idee geprägt, dass die Krankenkassen bereit sind 15 Euro brutto zu zahlen. (Foto: Africa Studio / stock.adobe.com)

Impfungen: Das „krumme“ Honorar von 12,61 Euro ist wohl von der Idee geprägt, dass die Krankenkassen bereit sind 15 Euro brutto zu zahlen. (Foto: Africa Studio / stock.adobe.com)


Gemäß einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums an die obersten Finanzbehörden der Länder wird bei zwei Dienstleistungen durch Apotheken keine Umsatzsteuer mehr fällig. Dies betrifft Modellvorhaben für Grippeschutzimpfungen und den Sichtbezug von Substitutionsarzneimitteln in der Apotheke. Bis zum 1. April wird die Erhebung der Umsatzsteuer jedoch nicht beanstandet.

Die Leistungen von Ärzten und manchen andere Heilberuflern sind von der Umsatzsteuer befreit. Apotheken sind dagegen vollkaufmännische Unternehmen, die mit Waren handeln. Daher unterliegen ihre Umsätze der Umsatzsteuer. Doch Apotheken erbringen daneben vermehrt Dienstleistungen und werden dafür in einzelnen Bereichen auch honoriert. Dies wirft die Frage auf, wie solche Dienstleistungen umsatzsteuerlich zu behandeln sind: als umsatzsteuerpflichtige Leistung eines kaufmännischen Unternehmens oder als umsatzsteuerfreie Leistung eines Heilberuflers?

Aufnahme in Liste umsatzsteuerfreier Tätigkeiten

Bisher gab es keine rechtliche Grundlage für eine Befreiung solcher Dienstleistungen von der Umsatzsteuer. Doch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 12. März an die obersten Finanzbehörden der Länder ändert dies nun für zwei spezielle Fälle. In dem Schreiben heißt es, dass im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010 (Bundessteuerblatt I Seite 846) in Abschnitt 4.14.4 Absatz 11 ein neuer Punkt angefügt wird. In dieser Liste werden die Erbringer umsatzsteuerfreier heilberuflicher Tätigkeiten aufgezählt. Dazu soll künftig der folgende neue Punkt 14 gehören:


„Apothekerinnen und Apotheker, die im Rahmen des Modellvorhabens nach § 132j SGBV Grippeschutzimpfungen durchführen, oder die nach § 5 Abs. 10 Satz 2 Nr. 2 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung Substitutionsmittel dem Patienten zum unmittelbaren Verbrauch überlassen.“

Schreiben des BMF vom 12. März an die obersten Finanzbehörden der Länder


Diese Grundsätze seien für alle offenen Fälle anzuwenden. Damit sind offenbar Fälle gemeint, bei denen die umsatzsteuerliche Behandlung dieser Tätigkeiten zwischen den Apotheken und den Finanzbehörden derzeit umstritten ist – also Fälle aus der Vergangenheit. Im Schreiben heißt es weiter, für Umsätze, die vor dem 1. April 2021 ausgeführt werden, werde es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen umsatzsteuerpflichtig behandle.



Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


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1 Kommentar

Klarheit in Bezug auf den Sichtbezug

von Dennis A. Effertz am 22.03.2021 um 11:11 Uhr

Lieber Herr Müller-Bohn,

nach meinem Verständnis haben wir nun Klarheit in der Frage der Vergütung des Sichtbezuges. Denn die UST-Befreiung beruht auf § 4 Nr. 14 a) USTG was die Tätigkeit als Heilbehandlung klassifiziert. Eine solche ist die "Abgabe" von (BtM-)Arzneimittel, die die AMPreisV entlohnt nicht. Insofern wird klargestellt, dass die auch von mir bereits vertretene Rechtsposition korrekt ist, dass eine BtM-Gebühr im falle des Sichtbezuges nicht mehrfach abrechnungsfähig ist. Denn die arzneimittelrechtliche Abgabe erfolgte nur einmalig. Vielmehr handelt es sich bei der Überlassung und Überwachung des Sichtbezuges um eine vom Arzt auf den Apotheker delegierte Tätigkeit, die der Heilbehandlung zuzuordnen ist. Wer nun dafür bezahlt, ist die nachgelagerte, gleichwohl nicht unwichtigere Frage. Obgleich ich auch hierzu eine klare Meinung habe: Delegation dient der Entlastung des Arztes. In der Arbeitswelt muss man für eine solche Entlastung den "Belasteten" entlohnen. Will man etwas anderes, so bedarf es einer vertraglichen Vereinbarung hierzu. Auch dies entspricht meiner bisher vertretenen Rechtsmeinung.

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