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Eine Qual namens Präqualifizierung
Wie die Bürokratie die Hilfsmittelversorgung bestimmt
Apotheker:innen haben es bei der Versorgung der Bevölkerung mit Hilfsmitteln nicht leicht. Grund hierfür sind die bürokratischen Hürden, welche bei der Abgabe von Hilfsmitteln zu überwinden sind. Insbesondere die Präqualifizierung stellt in diesem Kontext ein regelmäßiges Ärgernis dar. Doch ein Abbau der übermäßigen Bürokratie ist derzeit nicht in Sicht.
Das Sozialgesetzbuch V (SGB V) definiert die Rahmenbedingungen für die Abgabe von Hilfsmitteln zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Apotheken und andere Leistungserbringende, also Betriebe die Hilfsmittel abgeben möchten, müssen hierfür zunächst einen Versorgungsvertrag mit den jeweiligen Krankenkassen abschließen. Dazu wiederum ist es notwendig, dass die Betriebe eine „ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung“ (§ 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V) der Hilfsmittel gewährleisten können. Eine Apothekenbetriebserlaubnis alleine reicht dafür nicht aus: Auch Apotheken müssen weiterführende Nachweise über ihre Eignung zur Teilnahme an der Hilfsmittelversorgung erbringen.
Präqualifizierung soll Eignungsprüfung vereinfachen
Um die Eignungsprüfung durch die Krankenkassen zu vereinfachen, wurde im Jahr 2011 das Präqualifizierungsverfahren etabliert und in § 126 SGB V aufgenommen. Durch dieses Verfahren entfällt die Prüfung der Leistungserbringenden durch jede einzelne Krankenkasse, mit der ein Vertrag geschlossen werden soll. Die Kassen müssen einen vorhandenen Präqualifizierungsnachweis nämlich akzeptieren. Darüber hinaus soll die Präqualifizierung auch allgemein zu einer verbesserten Qualität und für Sicherheit in der Hilfsmittelversorgung führen.
Doch insbesondere bei der Apothekerschaft stößt das Verfahren seit seiner Einführung auf massive Kritik. Denn einzig für die Krankenkassen ergaben sich aus der Gesetzesänderung Vereinfachungen. Apotheken und andere Betriebe hingegen kämpfen mit den zeitintensiven bürokratischen Hürden. Die bis zu der Gesetzesänderung vorgeschriebene direkte Zertifizierung gestaltete sich im Vergleich deutlich einfacher.
Die Kernaufgabe der deutschen Apotheken ist es, die Bevölkerung mit Gesundheitsgütern zu versorgen. Das Personal ist explizit und umfassend zu diesem Zwecke ausgebildet. Für die Versorgung der Bevölkerung mit Milchpumpen, Fertigbandagen, Blutzuckermessgeräten, Nissenkämmen und ähnlichen Produkten sollte jede gewöhnliche Apotheke ausreichend qualifiziert und ausgestattet sein. Und doch fallen auch diese Hilfsmittel – neben einer Vielzahl anderer – unter die genannten Regelungen des Sozialgesetzbuchs.
Das SGB V befähigt den GKV-Spitzenverband dazu, die genauen Rahmenbedingungen für die Hilfsmittelversorgung festzulegen. Entsprechende Anforderungen an die Leistungserbringenden werden daher in den Empfehlungen des GKV-Spitzenverbands veröffentlicht. Neben diesen – entgegen ihres Namens übrigens verbindlichen – Empfehlungen definiert der Kassenverband die für die verschiedenen Hilfsmittelgruppen einzureichenden Nachweise in einem ergänzenden Kriterienkatalog. Diese beiden Dokumente dienen den Präqualifizierungsstellen als Grundlage für die Überprüfung der Leistungserbringenden.
1 Kommentar
Bürokratie hat alles schon zersetzt
von ratatosk am 23.03.2021 um 9:41 Uhr
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