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Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
ABDA fordert Vergütung pro Dosis statt pro Vial
Die anstehenden COVID-19-Impfungen in Arztpraxen und die Einbindung der Apotheken und des Großhandels ins Versorgungsgeschehen machen eine Anpassung der Impfverordnung nötig. Unter anderem soll darin die Vergütung für die Apotheken geregelt werden. Nun hat die ABDA zum vorliegenden Referentenentwurf Stellung genommen. Darin regt sie Klarstellungen an – und eine Vergütung nach Dosis statt nach Durchstechflasche.
Das Bundesministerium für Gesundheit hat kürzlich einen Referentenentwurf einer revidierten Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV) vorgelegt. Neben der stärkeren Einbeziehung der Arztpraxen und perspektivisch auch der Betriebsärztinnen und Betriebsärzte in die Impfstrategie berücksichtigt dieser auch die Erfahrungen mit den Corona-Schutzimpfungen, die unterschiedlichen zugelassenen Impfstoffe und die Aktualisierungen der STIKO-Empfehlung.
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Für die Apotheken interessant sind vor allem die Änderungen in Bezug auf die Impfungen in den Arztpraxen – schließlich werden sie wie auch der pharmazeutische Großhandel als Lieferweg vorgesehen. Hierfür sollen sie auch vergütet werden. In welcher Höhe genau, lässt der Referentenentwurf noch offen. Er besagt bislang nur, dass Apotheken (analog auch der Großhandel) für den im Zusammenhang mit der Abgabe von COVID-19-Impfstoffen an Arztpraxen entstehenden Aufwand, insbesondere für die Organisation und die bedarfsgerechte Bereitstellung, je abgegebener kühlpflichtiger bzw. ultra- oder tiefkühlpflichtiger Durchstechflasche jeweils einen – unterschiedlichen – Fixbetrag erhalten. Und zwar einschließlich Umsatzsteuer.
Nun hat die ABDA zum Referentenentwurf Stellung bezogen. Darin begrüßt die Standesvertretung, dass Apotheken nun in die Versorgung der Arztpraxen und Betriebsärzte mit COVID-19-Impfstoffen eingebunden werden sollen. Ein solches System habe sich schon bei den Grippeimpfstoffen seit Langem bewährt. Allerdings hat die ABDA noch einige Anregungen.
ABDA will Honorar zuzüglich Umsatzsteuer
Zum Beispiel was die Vergütung betrifft. Dazu schreibt die ABDA: „Wir erachten es als sachgerecht, für den Vergütungsanspruch der Apotheken – ähnlich wie bei den Grippeimpfstoffen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV – auf die Impfdosis und nicht auf die jeweilige Durchstechflasche abzustellen.“ Zur Höhe kann die ABDA angesichts der fehlenden Beträge im Referentenentwurf wenig sagen – sie verweist lediglich auf dem BMG bereits „vorliegende Ausführungen“. Hinsichtlich der Umsatzsteuer pocht sie auf eine Vergütung „zuzüglich Umsatzsteuer“ – dies decke sich mit den einschlägigen Regelungen in der Arzneimittelpreisverordnung.
1 Kommentar
Vergütung
von Thomas Bsonek am 27.03.2021 um 15:24 Uhr
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