Das nächste Digitalisierungsgesetz

Die ABDA fordert erneut Klarstellung zum Makel- und Zuweisungsverbot

Berlin - 09.04.2021, 17:15 Uhr

Die ABDA sieht  Nachbesserungsbedarf bei der dem BMG eingeräumten Verordnungsermächtigung zur Festlegung von Vorgaben für die E-Rezeptschnittstelle und deren Nutzung durch Drittanbieter. (Foto: viewfinder / stock.adobe.com)

Die ABDA sieht  Nachbesserungsbedarf bei der dem BMG eingeräumten Verordnungsermächtigung zur Festlegung von Vorgaben für die E-Rezeptschnittstelle und deren Nutzung durch Drittanbieter. (Foto: viewfinder / stock.adobe.com)


Das Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege ist der dritte Aufschlag des Bundesgesundheitsministers, um die Digitalisierung im Gesundheitswesen voranzutreiben. Nun hat die ABDA zum Regierungsentwurf Stellung genommen. Darin bleibt sie bei ihrer Kritik, die sie zuvor schon am Referentenentwurf geübt hat – unter anderem im Hinblick auf die Weiterleitungsmöglichkeiten von E-Rezeptdaten an Anbieter außerhalb der Telematikinfrastruktur. In diesem Zusammenhang fordert die ABDA nun erneut eine klarstellende Ergänzung beim bereits bestehenden Zuweisungs- und Makelverbot.

Ende März hat der Deutsche Bundestag das erste Mal über den Entwurf für das Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DGMVP) beraten. Mit dem umfangreichen Gesetz soll an zahlreichen Stellen für mehr Digitalisierung im Gesundheitswesen gesorgt werden. Es geht unter anderem um die Weiterentwicklung des E-Rezepts, der elektronischen Patientenakte und der digitalen Gesundheitsanwendungen. So soll beispielsweise auch die E-Rezepteinlösung in Apotheken im europäischen Ausland ermöglicht werden. Zudem soll die Telemedizin weiter ausgebaut werden, die Telematikinfrastruktur (TI) ein Update verpasst bekommen und der elektronische Medikationsplan innerhalb der TI in eine eigene Anwendung überführt werden, die nicht mehr auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert wird – und das sind nur einige der Vorhaben.

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Die ABDA hat nun ein zweites Mal eine Stellungnahme zum Entwurf vorgelegt – im Dezember bezog sich diese noch auf den Referentenentwurf, nun nimmt sie Bezug auf den Regierungsentwurf. Die Stellungnahme hat sich etwas verschlankt, blieb aber in weiten Teilen unverändert. So sieht die Standesorganisation weiterhin Nachbesserungsbedarf bei der dem Bundesgesundheitsministerium eingeräumten Verordnungsermächtigung zur Festlegung von Vorgaben für die E-Rezeptschnittstelle und deren Nutzung durch Drittanbieter. Diese soll mit dem DGMVP erweitert werden: Die Ermächtigung soll sich nicht nur auf die Komponenten, sondern auch auf die entsprechenden Fachdienste erstrecken. Im Gesetzentwurf heißt es zur Begründung: „Die Ausweitung der Verordnungsermächtigung vergrößert den technischen Gestaltungsspielraum, um die Schnittstellen bestmöglich nutzbar machen zu können, auch für Drittanbieter. Diese sind für ihre Produkte künftig nicht mehr auf Schnittstellen in der Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgerätes beschränkt“.

Die ABDA fordert allerdings, dass es keine Übergabe von Rezeptschlüsseln und -daten an Anbieter außerhalb der TI vor der Belieferung des E-Rezepts in der Apotheke geben darf. Sie schlägt daher vor, den jetzigen § 360 Abs. 5 SGB V (der künftig Absatz 9 sein soll) zu ergänzen – und zwar um den Halbsatz: Die Nutzung der Verordnungsdaten durch Drittanbieter vor der Erbringung der Leistungen nach § 31 ist nicht zulässig.

In diesem Zusammenhang unterbreitet die ABDA auch einen ergänzenden Vorschlag für eine Änderung in § 11 Absatz 1 Apothekengesetz, in dem unter anderem das Verbot der (E-)Rezeptzuweisung verankert ist. Schon im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Patientendaten-Schutzgesetz hatte die ABDA immer wieder Klarstellungen im Hinblick auf das Zuweisungs- und Makelverbot gefordert. Diese Verbote gibt es zwar – aber sie sind (nicht nur) aus ABDA-Sicht nicht stark genug, weil sie sich eben nicht ausdrücklich auf die elektronischen Schlüssel (Token) erstrecken, die für den Zugriff auf die elektronischen Verordnungen durch die Leistungserbringer erforderlich sind. Sie verweist auf die hierzu geäußerten Zweifel der Juristen Elmar Mand und Hilko Meyer sowie die erheblichen Rechtsunsicherheiten, die sich durch eine Klarstellung vermeiden ließen. Dazu müsse in § 11 ApoG neben den Verordnungen nur ausdrücklich auch der E-Token als vom Zuweisungsverbot erfasst genannt werden.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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