FAQ aus dem Bundesfinanzministerium

Corona-Tests nun doch ohne Umsatzsteuer möglich

Süsel - 13.04.2021, 13:30 Uhr

Wenn das Honorar für die Durchführung von Corona-Tests umsatzsteuerfrei ist, würden Apotheken die vorgesehenen 12 Euro pro Test als Nettobetrag vereinnahmen. Damit stünden 12 Euro pro Test zur Verfügung, um die Kosten für die Testdurchführung zu decken und einen Deckungsbeitrag zu erwirtschaften. (c/ Foto: IMAGO / Hartenfelser)

Wenn das Honorar für die Durchführung von Corona-Tests umsatzsteuerfrei ist, würden Apotheken die vorgesehenen 12 Euro pro Test als Nettobetrag vereinnahmen. Damit stünden 12 Euro pro Test zur Verfügung, um die Kosten für die Testdurchführung zu decken und einen Deckungsbeitrag zu erwirtschaften. (c/ Foto: IMAGO / Hartenfelser)


Gemäß einer FAQ-Liste des Bundesfinanzministeriums kann die Durchführung von Corona-Tests in Apotheken nun doch als umsatzsteuerfreie Leistung erbracht werden. Bei einer solchen Verbuchung würde der wirtschaftliche Spielraum der Apotheken steigen. Doch gilt es auch, die Konsequenzen eines solchen steuerlichen Ansatzes zu bedenken.

Nach früheren Informationen aus dem Bundesgesundheitsministerium war davon auszugehen, dass das Honorar der Apotheken für die Durchführung von Corona-Tests in Höhe von 12 Euro ein Bruttobetrag ist. Doch in diese Frage ist Bewegung gekommen. In einem steuerrechtlichen Fachaufsatz über die „Umsatzsteuerliche Behandlung von Corona-Testzentren“, der am 9. April in der Zeitschrift „NWB Steuer- und Wirtschaftsrecht“ erschienen ist, folgern die Autoren Gerwin Schlegel und Leonard Joost, Gesetz, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisung würden eine Steuerbefreiung durchaus zulassen. Die Autoren ermuntern, den Rechtsweg zu suchen, falls das Finanzamt eine Steuerbefreiung versage. 

FAQ aus dem Bundesfinanzministerium

Offenbar war zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt, dass das Bundesfinanzministerium sich bereits am 31. März in einer FAQ-Liste „Corona“ zu diversen steuerlichen Fragen aufgrund der Pandemie zu diesem Thema geäußert hat. Dort wird zur Frage VII.20 erklärt, dass von Ärzten durchgeführte Corona-Tests unabhängig von der Veranlassung der getesteten Personen nach § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz umsatzsteuerfrei sind. Dies schließe privat betriebene Testzentren ein, soweit die Tests „durch eigenes bzw. angestelltes medizinisches Fachpersonal“ erfolgen. Weiter heißt es dann: 

„Corona-Tests, die von nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Testverordnung beauftragten Leistungserbringern, wie z.B. Apotheken, durchgeführt werden, können ebenfalls unter die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes fallen.“ 

Das Wort „können“ eröffnet einen Interpretationsspielraum. Außerdem haben FAQ keine Rechtskraft wie ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums an die Landesbehörden. Doch hier wird ein Weg vorgezeichnet, an dem sich Finanzämter orientieren können, ohne eigene Überlegungen anstellen zu müssen. 

Mehr finanzieller Spielraum für Apotheken

Wenn das Honorar für die Durchführung von Corona-Tests umsatzsteuerfrei ist, würden Apotheken die vorgesehenen 12 Euro pro Test als Nettobetrag vereinnahmen. Damit stünden 12 Euro pro Test zur Verfügung, um die Kosten für die Testdurchführung zu decken und einen Deckungsbeitrag zu erwirtschaften. Gegenüber der Verbuchung als Bruttobetrag würde dies insbesondere den Spielraum der Apotheken für den Personaleinsatz erhöhen.



Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


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1 Kommentar

Zuende denken ...

von Reinhard Herzog am 13.04.2021 um 14:34 Uhr

Zwar scheint es im Trend zu liegen, umsatzsteuerfreie Leistungen einzufordern.

Wenn diese erst einmal eine nicht mehr vernachlässigbare Höhe einnehmen, droht allerdings eine Vorsteuerkürzung ingesamt im Verhältnis der Umsätze, also auch für EDV, Betriebsbedarf, Gewerbemiete etc. Denn die Apotheken-Infrastruktur dient ja auch der Erbringung dieser Leistungen. Und das kann unangenehm werden ...

Weiterhin sehen etliche Mietverträge das Verbot von umsatzsteuerfreien Leistungen vor (bzw. Schadensersatzpflicht), weil z.B. bei Centerbetreibern je nach Mieterbesatz und steuerrechtlicher Konstruktion genau deshalb deren Vorsteuermodell ins Wanken geraten kann.

Also aufgepasst, bevor man blind das Hohelied der Umsatzsteuerbefreiung singt ...

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