Nun ging der Fall in die zweite Instanz. Eigentlich hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf erst am 20. Mai – und damit lange nach Abschluss der Maskenaktion – entscheiden wollen. Doch der Anwalt der beklagten Holding machte Druck und letztlich ließ sich die Verhandlung immerhin noch auf heute verlegen – den letzten Geltungstag des Berechtigungsscheins zwei. Das jetzt ergangene Urteil hebt die von der Vorinstanz erlassene einstweilige Verfügung auf. Doch damit hilft es zu diesem Zeitpunkt niemandem mehr weiter. Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor.
Wie ein Gerichtssprecher gegenüber DAZ.online mitteilte, hat der Senat in der Videoverhandlung (die Anwälte waren an ihrem jeweiligen Kanzleisitz zugeschaltet) ausgeführt, dass es sich beim besagten § 6 der Schutzmaskenverordnung eben nicht um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des Wettbewerbsrechts handele.
Auch kein Fall für das Heilmittelwerbegesetz
Die Anwälte hätten sodann auch nur noch die Frage diskutiert, ob ein Wettbewerbsverstoß in einer Verletzung von § 7 Heilmittelwerbegesetz liegen könne. Doch auch das verneinte der Senat. Schon der Anwendungsbereich sei fraglich. Denn das Heilmittelwerbegesetz gilt für Arzneimittel und Medizinprodukte, und FFP2-Schutzmasken hierunter zu subsumieren, ist nicht selbstverständlich, eigentlich gelten sie als persönliche Schutzausrüstung.
Selbst wenn man dies anders sehe, greife eine Ausnahmevorschrift (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 lit a HWG). Soweit auf Zuzahlungen für Hilfsmittel nach § 33 Abs. 8 SGB V verzichtet werden könne, könne nichts anderes für die Eigenbeteiligung gelten. Im Übrigen könne es sich beim Verzicht auf die Eigenbeteiligung in Höhe von 2 Euro um die Zuwendung einer geringwertigen Kleinigkeit handeln.
Für Christiane Köber von der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale ist die Angelegenheit nunmehr geklärt. „Im Sinne der Apotheker hätten wir uns aber eine schnellere Terminierung und damit zügigere Klärung gewünscht, nicht am Tag vor Auslaufen der Verordnung.“
Übrigens gab es zwar einige weitere einstweilige Verfügungen gegen Apotheken, die auf die Eigenbeteiligung verzichtet haben. Jedoch hatte das Oberlandesgericht Brandenburg kürzlich schon anders – und damit ebenso wie der Düsseldorfer OLG-Senat – entschieden (Beschluss vom 18. März 2021, Az.: 6 W 15/21).
2 Kommentare
Erlaubt
von Conny am 15.04.2021 um 21:42 Uhr
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AW: Erlaubt
von Mathias Mallach am 16.04.2021 um 9:28 Uhr
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