Verpflichtendes Testangebot der Arbeitgeber

Betriebe müssen zwei Coronatests pro Woche anbieten

Berlin - 22.04.2021, 15:15 Uhr

Wer nicht im Homeoffice arbeitet, muss voraussichtlich ab nächtster Woche vom Arbeitgeber wöchentlich mindestens zwei Tests angeboten bekommen, die SARS-CoV-2 nachweisen können. (Foto: Kevin Sloniecki /AdobeStock)

Wer nicht im Homeoffice arbeitet, muss voraussichtlich ab nächtster Woche vom Arbeitgeber wöchentlich mindestens zwei Tests angeboten bekommen, die SARS-CoV-2 nachweisen können. (Foto: Kevin Sloniecki /AdobeStock)


Vor zwei Tagen ist sie erst in Kraft getreten – nun wird schon wieder nachgeschraubt: Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wird in Kürze vorschreiben, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten, die nicht im Homeoffice sind, wöchentlich generell zwei Corona-Testangebote unterbreiten müssen. Für Apothekenangestellte gilt dies im Regelfall bereits nach der jetzt noch gültigen Verordnung. Zugleich wird der Ruf nach einer Testpflicht für Beschäftigte lauter.

Das Bundeskabinett hat sich gestern erneut mit einer Vorlage zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesarbeitsministers Hubertus Heil (SPD) befasst. Die Verpflichtung der Betriebe, ihren Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmern, die nicht ausschließlich zu Hause arbeiten, Coronatests anzubieten, soll ausgeweitet werden. Wurde in der erst am 20. April in Kraft getretenen Verordnung noch differenziert zwischen Beschäftigten, die mindestens einen Test pro Woche angeboten bekommen sollen und solchen, die mindestens zwei Tests erhalten, gibt es jetzt keine Unterschiede mehr: Gleich, ob Bürojob, Einzelhandel oder personennahe Dienstleistung: Die Arbeitgeber:innen müssen ihren Angestellten mindestens zwei Coronatests pro Woche anbieten. Das können professionell oder selbst anzuwendende Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests sein.

Mehr zum Thema

Dafür verschwindet eine andere Regelung aus der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung – und zwar die zum Homeoffice. Diese wandert mit dem Vierten Bevölkerungsschutzgesetz, das gestern abschließend vom Bundestag beschlossen wurde und heute den Bundesrat passiert hat, direkt ins Infektionsschutzgesetz. Neu ist dabei, dass es eine zusätzliche Verpflichtung für Arbeitnehmer:innen geben wird, das Angebot von Homeoffice anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Gründe können beispielsweise die Störung durch Dritte im Homeoffice sein oder ein fehlender adäquater Arbeitsplatz.

Keine Testpflicht für Beschäftigte auf Bundesebene

Aus Apothekensicht ändert sich durch die Verschiebung und Nachjustierung nicht wirklich etwas. Und nach wie vor gilt: Für die Beschäftigten gibt es auf Bundesebene keine Pflicht, die Testangebote auch anzunehmen. Allerdings ist dies derzeit in Berlin (bei Körperkontakt mit Kunden oder Dritten) anders, ebenso in Sachen bei „direktem Kundenkontakt). Die Testpflicht trifft dort auch Selbstständige.

Doch es gibt Rufe nach einer einheitlichen Regelung. „Solange es nicht gleichzeitig auch eine Testannahmepflicht für Beschäftigte gibt, ist die Testangebotspflicht durch die Arbeitgeber eine widersprüchliche Maßnahme“, sagte der Präsident des Verbands der Familienunternehmer Reinhold von Eben-Worlée der „Rheinischen Post“. Im Übrigen bleibe es dabei, dass der Arbeitsplatz „im Grundsatz kein Infektionstreiber“ sei. „Die Testangebotspflicht schürt lediglich unbegründetes Misstrauen gegen die Wirtschaft“, sagte Eben-Worlée.

Ähnlich äußerte sich Hans Peter Wollseifer, Präsident des Zentralverbands des Deutschen Handwerks, gegenüber der Deutschen Presse-Agentur, „Wenn es eine gesetzliche Verpflichtung gibt, dann muss diese gleichermaßen für Beschäftigte wie Betriebsinhaber gelten. Beschäftigte, die sich nicht testen lassen, verhalten sich unsolidarisch und gefährden mit ihrem Verhalten ihre Kolleginnen und Kollegen wie auch ihre Kunden.“ Auch Wollseifer meint: „Diese gesetzliche Testangebotsverpflichtung halte ich ganz persönlich für eine unnötige Aktion und den Versuch, die beim Staat liegende Verantwortung für die Pandemiebekämpfung auf die Wirtschaft zu verlagern.“

Das Inkrafttreten der um das Testangebot erweiterten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist zeitgleich zum Inkrafttreten des Vierten Bevölkerungsschutzgesetzes der Bundesregierung geplant.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


Diesen Artikel teilen:


Das könnte Sie auch interessieren

ArbeitsschutzVO erweitert / Forderung nach Testpflicht

Mindestens zwei Tests

SARS-CoV-2-ArbeitsschutzverordnunG

Unternehmen müssen ab 20. April Coronatests anbieten

aktualisierte Version SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard 

Muss man geimpften Mitarbeitern weiterhin Schnelltests anbieten?

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde ergänzt

Testangebote für Apothekenangestellte – was ist zu beachten?

Wettbewerbszentrale geht gegen fragwürdige Angebote von Testzentren vor

Keine Unternehmenstests auf Staatskosten

Keine Testangebotspflicht für Geimpfte und Genesene

Arbeitsschutzstandard aktualisiert

1 Kommentar

Testpflicht

von Dr. Stephan Hahn am 23.04.2021 um 15:08 Uhr

Warum aber verlangt man dann nicht eine tägliche Testpflicht für alle Arbeitnehmer, die Kundenkontakt haben, wenn die Selbsttests bei geringer bis moderater Viruslast keine zuverlässigen Ergebnisse bringen? Es ist nicht mehr wie richtig, dass es diese Pflicht geben soll, denn wie bereits richtigerweise formuliert wurde, handeln Arbeitnehmer unsolidarisch, wenn das arbeitgeberseitige Testangebot nicht genutzt wird. Ein symptomloser unerkannt positiver Mitarbeiter gefährdet alle anderen. Ein symptomatischer Mitarbeiter soll zu Hause bleiben. Aber vorher war er symptomlos auf Arbeit. DAs bedeutet dann Quarantäne für alle, auch den Chef und damit 14 Tage eine geschlossene Apotheke. Welcher wirtschaftliche Schaden ist dann wohl größer?

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.