- DAZ.online
- News
- Betriebe müssen zwei ...
Verpflichtendes Testangebot der Arbeitgeber
Betriebe müssen zwei Coronatests pro Woche anbieten
Vor zwei Tagen ist sie erst in Kraft getreten – nun wird schon wieder nachgeschraubt: Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wird in Kürze vorschreiben, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten, die nicht im Homeoffice sind, wöchentlich generell zwei Corona-Testangebote unterbreiten müssen. Für Apothekenangestellte gilt dies im Regelfall bereits nach der jetzt noch gültigen Verordnung. Zugleich wird der Ruf nach einer Testpflicht für Beschäftigte lauter.
Das Bundeskabinett hat sich gestern erneut mit einer Vorlage zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesarbeitsministers Hubertus Heil (SPD) befasst. Die Verpflichtung der Betriebe, ihren Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmern, die nicht ausschließlich zu Hause arbeiten, Coronatests anzubieten, soll ausgeweitet werden. Wurde in der erst am 20. April in Kraft getretenen Verordnung noch differenziert zwischen Beschäftigten, die mindestens einen Test pro Woche angeboten bekommen sollen und solchen, die mindestens zwei Tests erhalten, gibt es jetzt keine Unterschiede mehr: Gleich, ob Bürojob, Einzelhandel oder personennahe Dienstleistung: Die Arbeitgeber:innen müssen ihren Angestellten mindestens zwei Coronatests pro Woche anbieten. Das können professionell oder selbst anzuwendende Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests sein.
Mehr zum Thema
FAQ des Bundesarbeitsministeriums
Testangebot für Angestellte: Was müssen Apothekeninhaber beachten?
SARS-CoV-2-ArbeitsschutzverordnunG
Unternehmen müssen ab 20. April Coronatests anbieten
Dafür verschwindet eine andere Regelung aus der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung – und zwar die zum Homeoffice. Diese wandert mit dem Vierten Bevölkerungsschutzgesetz, das gestern abschließend vom Bundestag beschlossen wurde und heute den Bundesrat passiert hat, direkt ins Infektionsschutzgesetz. Neu ist dabei, dass es eine zusätzliche Verpflichtung für Arbeitnehmer:innen geben wird, das Angebot von Homeoffice anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Gründe können beispielsweise die Störung durch Dritte im Homeoffice sein oder ein fehlender adäquater Arbeitsplatz.
Keine Testpflicht für Beschäftigte auf Bundesebene
Aus Apothekensicht ändert sich durch die Verschiebung und Nachjustierung nicht wirklich etwas. Und nach wie vor gilt: Für die Beschäftigten gibt es auf Bundesebene keine Pflicht, die Testangebote auch anzunehmen. Allerdings ist dies derzeit in Berlin (bei Körperkontakt mit Kunden oder Dritten) anders, ebenso in Sachen bei „direktem Kundenkontakt). Die Testpflicht trifft dort auch Selbstständige.
Doch es gibt Rufe nach einer einheitlichen Regelung. „Solange es nicht gleichzeitig auch eine Testannahmepflicht für Beschäftigte gibt, ist die Testangebotspflicht durch die Arbeitgeber eine widersprüchliche Maßnahme“, sagte der Präsident des Verbands der Familienunternehmer Reinhold von Eben-Worlée der „Rheinischen Post“. Im Übrigen bleibe es dabei, dass der Arbeitsplatz „im Grundsatz kein Infektionstreiber“ sei. „Die Testangebotspflicht schürt lediglich unbegründetes Misstrauen gegen die Wirtschaft“, sagte Eben-Worlée.
Ähnlich äußerte sich Hans Peter Wollseifer, Präsident des Zentralverbands des Deutschen Handwerks, gegenüber der Deutschen Presse-Agentur, „Wenn es eine gesetzliche Verpflichtung gibt, dann muss diese gleichermaßen für Beschäftigte wie Betriebsinhaber gelten. Beschäftigte, die sich nicht testen lassen, verhalten sich unsolidarisch und gefährden mit ihrem Verhalten ihre Kolleginnen und Kollegen wie auch ihre Kunden.“ Auch Wollseifer meint: „Diese gesetzliche Testangebotsverpflichtung halte ich ganz persönlich für eine unnötige Aktion und den Versuch, die beim Staat liegende Verantwortung für die Pandemiebekämpfung auf die Wirtschaft zu verlagern.“
Das Inkrafttreten der um das Testangebot erweiterten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist zeitgleich zum Inkrafttreten des Vierten Bevölkerungsschutzgesetzes der Bundesregierung geplant.
1 Kommentar
Testpflicht
von Dr. Stephan Hahn am 23.04.2021 um 15:08 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.