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Gericht verweist auf Transfusionsgesetz
Keine Blutentnahme durch Heilpraktiker für Eigenblutprodukte
Jahrzehnte lang haben Heilpraktiker:innen für Therapien mit Eigenblut die Kanüle bei ihren Patient:innen angesetzt. Das dürfen sie aber laut Gesetz nicht, wie eine Aufsichtsbehörde 2017 anmerkte. Die obersten Verwaltungsrichter für Nordrhein-Westfalen haben diese Sicht jetzt bestätigt.
Heilpraktiker:innen dürfen nach einer Entscheidung des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) Patient:innen kein Blut zur Herstellung von Eigenblutprodukten entnehmen. Das hat der 9. Senat am vergangenen Freitag in drei Fällen entschieden und damit die Sicht der Bezirksregierung Münster als Aufsichtsbehörde und des Verwaltungsgerichts Münster aus der Vorinstanz bestätigt. Das OVG hat keine Revision zugelassen. Dagegen können die Klagenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einlegen. Am niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg ist ein vergleichbarer Streit anhängig.
Geklagt hatten Homöopath:innen aus den Kreisen Coesfeld, Borken und Steinfurt. Sie hatten bislang Blut in geringer Menge entnommen und nach einem Zusatz mit Sauerstoff-Ozon oder einem homöopathischen Fertigarzneimittel injiziert. Laut mündlicher Urteilsbegründung darf die Entnahme einer Blutspende nach dem Transfusionsgesetz nur durch einen Arzt beziehungsweise eine Ärztin oder unter ärztlicher Aufsicht erfolgen. Diese fehlt aber nach Überzeugung des OVG bei den Klägern. Der gesetzliche Begriff der Blutspende umfasse neben dem Fremdblut auch Eigenblut.
„Der Sinn und Zweck des Gesetzes, für eine sichere Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen zu sorgen, greift auch bei Eigenblutspenden, und zwar unabhängig davon, ob nur eine geringe Menge entnommen wird“, begründete das Gericht das Urteil. „Die Heilpraktiker können sich auch nicht auf die Ausnahmeregelung für homöopathische Eigenblutprodukte berufen. Denn um solche geht es hier nicht. Homöopathisch ist nicht jedes Eigenblutprodukt, das durch einen Heilpraktiker hergestellt wird“, führte es weiter aus.
In der mündlichen Verhandlung wertete ein juristischer Experte für die Klägerseite den Streit als Verteilungsstreit zwischen Ärzt:innen und Heilpraktiker:innen. Letztere würden zum Teil 80 Prozent ihres Umsatzes mit Eigenblutbehandlungen machen. Die Therapiefreiheit würde eingeschränkt und berufliche Existenzen gefährdet.
Ein Vertreter der Bezirksregierung Münster wies dies empört zurück. „So harmlos, wie das dargestellt wird, sei das mit der Blutentnahme nicht“, sagte der Apotheker. Blut können schließlich gerinnen. Außerdem könne es nicht sein, dass die Heilpraktiker:innen etwas herstellten und erst dann anschließend die nötige Vorschrift dazu suchten.
Die Vorsitzende Richterin Gudrun Dahme betonte in der mündlichen Verhandlung, dass es bei dem jetzt entschiedenen Rechtsstreit nicht um die Frage der Wirksamkeit der Therapie geht. Vielmehr um die Frage, ob der im Transfusionsgesetz vorgeschriebene Arztvorbehalt eingehalten wird.
Den Einwurf des Klägeranwalts, dass bei einer Eigenblutspende das Transfusionsgesetz nicht zur Anwendung kommt, ließ Dahme nicht gelten. Das Gesetz unterscheide an dieser Stelle nicht.
OVG NRW, Urteile vom 23. April 2021, Az.: 9 A 4073/18, 9 A 4108/18 und 9 A 4109/18
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