Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Impfausweis: Auch Apotheker können künftig Nachtragungen vornehmen

Berlin - 26.04.2021, 12:35 Uhr

Apotheker:innen sollen künftig auch Nachtragungen im Impfausweis vornehmen können. (c / Foto: mpix-foto/AdobeStock)

Apotheker:innen sollen künftig auch Nachtragungen im Impfausweis vornehmen können. (c / Foto: mpix-foto/AdobeStock)


Nachtragungen im Impfausweis sollen künftig auch Apotheker:innen vornehmen können. Das sieht die Formulierungshilfe für einen neuen Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen zum Infektionsschutzgesetz vor. Diese Möglichkeit soll insbesondere Nachtragungen in einen digitalen Impfpass vereinfachen, heißt es in der Begründung.

Die Corona-Pandemie hält den Gesetz- und Verordnungsgeber weiterhin auf Trab. Am morgigen Dienstag will das Bundesgesundheitsministerium dem Bundeskabinett die Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen vorgelegen, der erneut Änderungen im Infektionsschutzgesetz vorsieht.

Für Apotheken von Bedeutung ist vor allem die vorgesehene Änderung in § 22 Infektionsschutzgesetz, der die Impfdokumentation regelt. Zu Nachtragungen in den Impfausweis besagt die Vorschrift derzeit nur, dass diese „jeder Arzt“ vornehmen kann oder das zuständige Gesundheitsamt sie vornehmen muss, wenn eine frühere Impfdokumentation über die nachzutragende Schutzimpfung vorgelegt wird. Und hier sollen nun die Apotheker:innen hinzukommen, sodass besagte Vorschrift künftig lautet:


Bei Nachtragungen in einen Impfausweis kann jeder Arzt oder Apotheker die Bestätigung nach Satz 1 Nummer 5 vornehmen oder hat das zuständige Gesundheitsamt die Bestätigung nach Satz 1 Nummer 5 vorzunehmen, wenn dem Arzt, Apotheker oder dem Gesundheitsamt eine frühere Impfdokumentation über die nachzutragende Schutzimpfung vorgelegt wird.“

Geplanter § 22 Abs. 2 Satz 3 IfSG 


Einen ausschließlichen Bezug zur COVID-19-Impfung hat die Regelung also nicht, sie bezieht sich ganz generell auf Schutzimpfungen – allerdings dürfte Corona eine solche Regelung beschleunigt haben. In der knappen Begründung des Gesetzentwurfs heißt es: „Diese Möglichkeit vereinfacht insbesondere Nachtragungen im digitalen Impfausweis“. Doch dafür ist wohl etwas Geduld nötig. Noch gibt es keinen digitalen Impfausweis – mit dem Patientendaten-Schutzgesetz wurde im vergangenen Jahr festgelegt, dass dieser Bestandteil der elektronischen Patientenakte werden soll – aber dafür ist noch bis 1. Januar 2022 Zeit.

Derweil ist mit Blick auf die COVID-19-Impfungen erst einmal ein europäischer digitaler Nachweis geplant. Laut Bundesgesundheitsministerium will Deutschland diese Pläne rasch umsetzen

Regelung zur Versorgung bei Impfschäden

Die Formulierungshilfe beinhaltet überdies eine Klarstellung zu Coronatests bei der Einreise nach Deutschland per Flugzeug: Diese Testungen sollen künftig unabhängig davon vorgesehen werden können, ob diese Einreisen direkt aus einem Risikogebiet erfolgen.

Zudem soll klargestellt werden, dass der Anspruch auf Versorgung bei Impfschäden für alle gegen COVID-19 geimpften Personen besteht. Hierzu wird der Anwendungsbereich des § 60 IfSG entsprechend erweitert und zeitlich für alle ab dem 27. Dezember 2020 durchgeführte Schutzimpfungen gegen COVID-19 ausgedehnt.

Der Gesetzentwurf bedarf der Zustimmung des Bundesrats.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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