(1) (…) Von der Versorgung sind außerdem Arzneimittel ausgeschlossen, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend (…) zur Verbesserung des Haarwuchses dienen.
- DAZ.online
- News
- Recht
- Haarlosigkeit: Kasse muss...
Nebenwirkung Haarwuchs
Haarlosigkeit: Kasse muss für off-label eingesetztes Arzneimittel nicht zahlen
Der Anspruch auf Krankenbehandlung umfasst bekanntlich grundsätzlich auch die Versorgung mit Arzneimitteln. Aber die Krankenkassen müssen beileibe nicht jedes Medikament bezahlen. Zum Beispiel keines, das den Haarwuchs fördern soll, erst recht nicht, wenn es hierfür gar nicht zugelassen ist. Das hat das Hessische Landessozialgericht jetzt klargestellt.
Manche Klage vor dem Sozialgericht verwundert. So auch die des 31-jährigen gesetzlich Versicherten, der unter Haarlosigkeit leidet. Nach verschiedenen erfolglosen Therapien beantragte er die Übernahme der Kosten für ein zur Behandlung von Arthritis zugelassenes Medikament, das – als Nebenwirkung – auch den Haarwuchs verstärkt.
Eigentlich macht § 34 Sozialgesetzbuch, 5. Buch (SGB V) hier eine klare Vorgabe
Auf diese Norm berief sich auch die Krankenkasse, welche die Kostenübernahme verweigerte.
Vor Gericht gaben die Richterinnen und Richter beider Instanzen der Krankenversicherung Recht. Das streitige Medikament sei bei dem Versicherten ausschließlich mit dem Ziel eingesetzt worden, den nicht mehr vorhandenen Haarwuchs zu fördern. Damit gelte es als Arzneimittel, bei dessen Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund stehe.
Auch kein zulässiger Off-label-Use
Der Versicherte könne sich auch nicht erfolgreich auf einen Off-Label-Use berufen. In bestimmten Fällen muss die Krankenkasse nämlich durchaus auch für ein Arzneimittel bezahlen, das zur Behandlung der vorliegenden Erkrankung gar nicht zugelassen ist. Voraussetzung ist hier aber unter anderem, dass es sich um eine schwerwiegende Erkrankung handelt. Hiervon sei beim kompletten Haarverlust nicht auszugehen, so die hessischen Richter:innen. Die vom Versicherten beklagten psychischen Probleme aufgrund des Haarverlusts seien mit Mitteln der Psychiatrie und Psychotherapie zu behandeln.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Urteil des Landessozialgerichts Hessen, Az. : L 1 KR 405/20
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.