Auf Rezept

Vitamin D3 – Wann übernimmt die Krankenkasse die Kosten?

28.04.2021, 15:14 Uhr

Nicht unmöglich – Vitamin-D-Präparate lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen zulasten der GKV abrechnen – ohne Retaxgefahr für die Apotheke. (Foto: Racle Fotodesign / AdobeStock)

Nicht unmöglich – Vitamin-D-Präparate lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen zulasten der GKV abrechnen – ohne Retaxgefahr für die Apotheke. (Foto: Racle Fotodesign / AdobeStock)


Das „Sonnenvitamin“ Colecalciferol (Vitamin D3) übernimmt im Körper vielfältige Aufgaben und kann teilweise mit der Nahrung aufgenommen werden, wird jedoch auch selbst gebildet, wenn der Körper UV-B-Licht ausgesetzt wird. Ein Mangel kann unterschiedliche Ursachen haben und zu unterschied­lichen Krankheitsbildern führen. Um den Colecalciferol-Spiegel im Sinne einer Prophylaxe oder Therapie anzuheben, stehen grundsätzlich hochdosierte Kapseln, Öle oder auch eher niedrig dosierte Tabletten zur Verfügung. Doch in welchen Fällen übernimmt die Kranken­kasse die Kosten der Behandlung?

Kommt es zu einem Vitamin-D-Mangel, äußert sich dieser nach Angaben des Robert Koch-Instituts (RKI) oftmals mit Symptomen wie z. B. verringerter Muskelkraft und vermindertem Muskeltonus, einer erhöhten Infekt­anfälligkeit und kann unbehandelt zur Entkalkung der Knochen führen.

Die Entkalkung der Knochen kann wiederum zu Knochenbrüchen, Osteoporose und Osteomalazie führen, die ihrerseits behandlungsbedürftige Erkrankungen darstellen. Um diesen ­Erkrankungen vorzubeugen oder sie zu behandeln, steht Vitamin D3 bzw. Colecalciferol grundsätzlich in Form von hochdosierten Kapseln, Ölen oder auch eher niedrig dosierten Tabletten zur Verfügung. Doch wie sieht es mit der Erstattungsfähigkeit aus?

Der Fall

In der Apotheke wird ein Privatrezept über Dekristol® 20.000 IE Kapseln für einen Erwachsenen vorgelegt. Sowohl die Apothekerin als auch der Kunde wundern sich: Noch vor einem Jahr erhielt derselbe Kunde das gleiche Präparat auf einem Kassenrezept, und er kann sich die 37 Euro für die Privatverordnung kaum leisten. Wollte der Verordner etwa sein Budget schonen oder besteht tatsächlich keine Leistungspflicht für die gesetzliche Krankenkasse?

Zehn Kapseln auf einmal

Zwar haben nach § 31 Abs. 1 SGB V Versicherte einen Anspruch auf die Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, doch nach dem allgemeinen Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V) müssen die verordneten Leistungen notwendig, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein. Zweckmäßig wird ein Arzneimittel üblicherweise dann verordnet, wenn die Anwendung durch die Zulassung abgedeckt wird. Als Indikation für das hier vorgestellte Arzneimittel findet sich in der aktuellen Fachinformation des Präparats folgender Wortlaut: „Zur einmaligen Anwendung bei der Anfangsbehandlung von Vitamin-D-Mangelzuständen.“ Besonderes Augenmerk sollte hier auf dem Wort „einmalig“ liegen – denn sofern es sich um eine Wiederholungsverordnung handelt, liegt hier nach Auffassung der Autoren ein sogenannter Off-Label-Use vor, für den im Einzelfall eine Kostenübernahme beim Versicherungsträger gestellt werden müsste. Dies gilt übrigens auch dann, wenn es sich zwar um die Erstverordnung handelt, aber von der Dosierung abgewichen wird. Diese kann gem. Fachinformation bei einmalig zehn (!) Kapseln liegen sowie individuell festzulegender Weiterbehandlung. Fälle in der Praxis weichen häufig hinsichtlich der in der Fachinformation genannten Dosierung ab. In diesem Einzelfall hat der Behandler, da es sich nicht um die Erstverordnung handelte, das Arzneimittel korrekt auf einem Privatrezept verordnet, hätte den Versicherten aber über den Off-Label-Use aufklären müssen.



Dr. PH André S. Morawetz, Apotheker, Promotion an der Universität Bremen, aktuell tätig für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) Niedersachsen
autor@deutsche-apotheker-zeitung.de


Saskia Ritter, Apothekerin, wissenschaft­liche Mitarbeiterin an der Universität Bremen im SOCIUM
autor@deutsche-apotheker-zeitung.de


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1 Kommentar

Dekristol - 28.04.2021

von Andrea Neuhann am 08.05.2021 um 7:10 Uhr

Sehr geehrte Damen und Herren,
die Dekristol 20.000 Kapseln sind immer noch verschreibungspflichtig, daher ist die Argumentation für mich nicht ganz schlüssig.

Mit freundlichen Grüßen

Andrea Neuhann

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