Plattform versus Plattform

Trotz Makelverbot: Versender genießen Vorteile

Stuttgart - 03.05.2021, 13:45 Uhr

DocMorris ist sowohl Versandapotheke als auch Plattformbetreiber – das könnte den Niederländern beim E-Rezept Wettbewerbsvorteile verschaffen. (Screenshot: docmorris-plus.de)

DocMorris ist sowohl Versandapotheke als auch Plattformbetreiber – das könnte den Niederländern beim E-Rezept Wettbewerbsvorteile verschaffen. (Screenshot: docmorris-plus.de)


Die ABDA hat sich offenbar erfolgreich für ein Makel- und Zuweisungsverbot für E-Rezept-Tokens einsetzen können. Doch es bedarf dringend weiterer Regelungen: Die angekündigten Apothekenplattformen wären Stand heute, was die Rx-Bestellungen angeht, funktionell benachteiligt gegenüber den EU-Arzneimittelversendern. Denn im Hinblick auf die Zugriffsmöglichkeiten auf E-Rezept-Tokens genießen DocMorris und Co. eine fragwürdige Zwitterstellung und damit einen deutlichen Wettbewerbsvorteil.

Gebetsmühlenartig hatte die ABDA in den vergangenen Monaten Nachbesserungen beim Makelverbot gefordert. Schon bei den Debatten über das Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetz (VOASG) wurde das Makel- und Zuweisungsverbot heiß diskutiert: Wie kann sichergestellt werden, dass elektronische Verordnungen zukünftig auch wirklich in die Apotheken gelangen, in denen die Patienten sie einlösen wollen? Zu Umwegen über Dritte, die mit der Rezeptvermittlung Geschäfte machen wollen, soll es dabei keinesfalls kommen.

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Das erweiterte Makelverbot soll kommen

In Berlin wurde man auf das Problem aufmerksam und führte daraufhin mit dem Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) ein sozialrechtliches Zuweisungsverbot für Ärzte und Krankenkassen (§ 31 Abs. 1 SGB V) und ein Abspracheverbot im Apothekengesetz (§ 11 Abs. 1 ApoG) ein, das ausdrücklich auch elektronische Verordnungen einbezieht, zudem für Dritte gilt und EU-Versandapotheken umfasst. Zudem gilt seitdem für Dritte ein Makelverbot für (E-)Rezepte (§ 11 Abs. 1a ApoG).

Ganz zufrieden waren Apothekenrechtsexperten und ABDA aber nicht mit diesen Paragrafen: Ihnen fehlte die Klarstellung, dass auch der Token des E-Rezepts vom Zuweisungs- und Makelverbot erfasst wird. Zuletzt hatte die ABDA eine entsprechende Forderung in ihrer Stellungnahme zum Digitale Versorgung und Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) aufgestellt. Dabei verwies sie auch auf die massive Kritik der beiden namhaften Apothekenrechtsexperten Professor Hilko J. Meyer und Dr. Elmar Mand.

Verstöße sollen bußgeldbewehrt sein

Auch diese Einwände und Verbesserungsvorschläge vernahm man im politischen Berlin: Das Bundesgesundheitsministerium hat Ende der vergangenen Woche bei seinen Formulierungshilfen für Änderungsanträge zum Digitale Versorgung und Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) nachgelegt und die Regelung auf den E-Rezept-Token ausgeweitet. Ein Verstoß gegen das Verbot soll sogar bußgeldbewehrt sein.

Doch seit Bekanntwerden dieser Änderungsvorschläge am vergangenen Freitag werden auch kritische Stimmen laut – und diese kommen weniger aus dem Lager der Arzneimittelversender als vielmehr aus dem Umfeld der großen Apothekenplattformprojekte: Neben dem „Zukunftspakt Apotheke“ von Noweda/Burda, arbeiten Noventi/Phoenix zusammen mit den Partnern von Pro AvO an gesund.de. Und auch der Deutsche Apothekerverband (DAV) beabsichtigt ein Apothekenportal zeitnah anzubieten. Diese Plattformen könnten einen deutlichen Wettbewerbsnachteil erfahren, wenn der Verordnungsgeber nicht bald nachbessert. Dabei ist das Makel- bzw. Zuweisungsverbot nur ein Aspekt, der dazu führen könnte, dass die Plattformbetreiber als „Dritte“ gar keine Rx-Verordnungen der Patienten an die gewünschte Apotheken leiten dürfen.



Dr. Armin Edalat, Apotheker, Chefredakteur DAZ
redaktion@deutsche-apotheker-zeitung.de


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