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Makeln durch die Hintertür
Legale E-Rezept-Zuweisungen ohne technisches Stopp-Schild
Grundsätzlich sind Rezeptzuweisungen verboten – das gilt sowohl für analoge als auch für digitale Verordnungen. Es gibt allerdings Ausnahmen, etwa bei parenteralen Zubereitungen, die nur bestimmte Apotheken herstellen können. Auch beim E-Rezept soll eine legale Zuweisung durch den Arzt möglich sein. Eine technische Absicherung, dass dies nur in den vorgesehenen Fällen geschieht, fehlt nach aktuellem Stand jedoch. Das birgt Gefahren.
Die übergeordneten Regularien für das E-Rezept stehen in Gesetzen und Verordnungen. Doch auch die Spezifikationen der Gematik enthalten viele wichtige Vorgaben. Sie wenden sich insbesondere an die Anbieter der Software für Arztpraxen und Apotheken, die den Alltag mit dem E-Rezept wesentlich bestimmen wird. Die Gematik veröffentlicht Entwurfsversionen solcher Spezifikationen, damit sich die Beteiligten frühzeitig darauf einstellen können, beispielsweise die Featurespezifikation „E-Rezept: Workflow-Steuerung durch Leistungserbringer“ vom 18. Februar 2021. Sie befindet sich nach jüngsten Angaben der Gematik weiterhin im Kommentierungsverfahren mit den Gesellschaftern.
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In der Spezifikation geht es um einen Spezialfall für den Umgang mit E-Rezepten. Als Normalfall ist vorgesehen, dass nur der Patient das E-Rezept einer Apotheke zuweisen kann. Doch als Ausnahme soll auch die „Steuerung durch Leistungserbringer“ technisch ermöglicht werden. Gemeint ist die Zuweisung von E-Rezepten vom verordnenden Arzt an eine bestimmte Apotheke. Dies ist für einige parenterale Zubereitungen, insbesondere Zytostatika, die nur in bestimmten Apotheken hergestellt werden können, gemäß § 11 Apothekengesetz vorgesehen. Dies soll auch für E-Rezepte über solche Zubereitungen ermöglicht werden.
Keine technische Absicherung
Gemäß dem Spezifikationsentwurf wird vorausgesetzt, „dass vorab eine Abstimmung zwischen Arzt und Patient stattgefunden hat und diese vom Arzt dokumentiert worden ist“. Damit erschöpfen sich die rechtlichen Anmerkungen. Alle weiteren Ausführungen beziehen sich nur auf die technischen Aspekte. Es wird also vorausgesetzt, dass die technischen Möglichkeiten nur im Rahmen der zulässigen Ausnahmen vom Zuweisungsverbot genutzt werden. Es werden jedoch keine technischen Sicherungen dazu erwähnt oder gar verlangt.
Vielmehr wird in der „User Story“ für den Arzt beschrieben, in bestimmten Fällen möchte der Arzt ein E-Rezept „unkompliziert“ einer Apotheke direkt zuweisen und dabei eine bestimmte „Stammapotheke“ auswählen können. Der Patient soll diese Verordnungen nicht löschen und sie auch nicht selbst einer Apotheke zuweisen können. Für diese Verordnungen soll auch eine automatische Zuweisung möglich sein, die dem Arzt wiederholte Arbeitsschritte erspart. Dies soll an die Praxismitarbeiter delegiert werden können. Der Arzt soll stets über den Bearbeitungsstatus dieser Verordnungen informiert werden, beispielsweise wenn die Apotheke geliefert hat oder nicht liefern kann.
Kommunikation zwischen Arzt und Apotheke
Die Apotheke soll zu diesen Verordnungen mit dem Arzt und nicht mit dem Patienten kommunizieren. Dazu soll die Apotheke dem Arzt auf dem Übermittlungsweg antworten können, auf dem der Arzt das Rezept zugewiesen hat. Der Patient soll auch für diese Verordnungen die volle Transparenz haben, die Rezepte ansehen und alle Zugriffsprotokolle einsehen können, aber nicht benachrichtigt werden, wenn das Arzneimittel abgegeben wurde oder das Rezept nicht beliefert werden kann. Dies alles ist inhaltlich auf Zytostatika-Zubereitungen zugeschnitten, technisch läuft es aber auf eine weitere Verordnungsoption für den Arzt hinaus.
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