Wenn Apotheken „Heilen“ dürfen

Was kann die Apotheke am E-Rezept ändern?

Stuttgart/Süsel - 06.05.2021, 12:15 Uhr

Was können Apotheken am E-Rezept nach der Ausstellung durch den Arzt ändern, falls eine „Heilung“ nötig ist? (Foto: IMAGO / epd)

Was können Apotheken am E-Rezept nach der Ausstellung durch den Arzt ändern, falls eine „Heilung“ nötig ist? (Foto: IMAGO / epd)


Auch wenn das E-Rezept zum Stichtag 1. Juli 2021 zunächst nur in der Fokusregion Berlin/Brandenburg zum Einsatz kommen soll und erst im vierten Quartal des Jahres bundesweit: Im Zuge der Einführung beschäftigen die Apotheker viele Fragen. Eine davon: Was kann ich am E-Rezept nach der Ausstellung durch den Arzt ändern, falls eine „Heilung“ nötig ist? Die Antwort erarbeiten derzeit DAV und GKV-Spitzenverband.

Gerade was die formellen Voraussetzungen für die korrekte Ausstellung und Belieferung von Rezepten angeht, wurden die Hürden durch die Rahmenverträge und sonstigen Vereinbarungen zwischen Apothekern und Krankenkassen in den vergangenen Jahren immer höher. Retax-Gefahren lauern in jeder Zeile und hinter jedem Zeichen. Auf die Apotheken lastet dabei das größte Risiko, sowohl wirtschaftlich als auch hinsichtlich der Arzneimitteltherapiesicherheit.

Dies soll sich mit der Einführung des E-Rezeptes merklich verbessern. Denn die Ärzte sollen nur aus einem formell korrekten Datensatz ein E-Rezept genieren können. Fehlen Angaben oder würden diese zu unklaren Verordnungen führen, sollen die ­Praxisverwaltungssysteme dies dem Verordner signalisieren.

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Hat die Ärztin bzw. der Arzt das E-Rezept schließlich per qualifizierter elektronischer Signatur freigegeben, können keine nachträglichen Änderungen mehr an der Verordnung vorgenommen werden. Apotheken könnten fehlerhafte Verordnungen jedoch gemäß Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V im Abgabedatensatz „heilen“. Über konkrete Heilungsmöglichkeiten müssen sich der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der GKV-Spitzenverband verständigen.



Dr. Armin Edalat, Apotheker, Chefredakteur DAZ
redaktion@deutsche-apotheker-zeitung.de


Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


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3 Kommentare

Heilungsmöglichkeit: Privatrezept

von A. Fischer am 06.05.2021 um 13:46 Uhr

Falls ein Fehler im Rezept existiert, kann man es nur noch als Privatrezept verwenden. Fertig. Aus. Punkt. Keine anderen Kästchen, keine Ausnahmen, keine Kompromisse.

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AW: Heilungsmöglichkeit: Privatrezept

von Elena Dragani am 06.05.2021 um 18:54 Uhr

Ich „freue“mich schon in diesem Fall das ewige Geschrei zu hören: „wie? Bezahlen? Ich bin doch befreit? Zum Arzt zurück? Was für eine Scheissapotheke!!!“ Jetzt wo nach Corona noch die Lockerungen bei Abgabe von Rabatt-AM wegfallen, kommen noch „aber ich bekomme es doch IMMER!“ dazu

Bitte keine "Heilungsmöglichkeit"!

von Thomas Eper am 06.05.2021 um 12:48 Uhr

Es muss doch möglich sein, dass die Arztpraxen fehlerfreie E-Rp. ausstellen.
Ich habe keine Lust mehr, die Fehler anderer bezahlen zu müssen!

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