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Wenn Apotheken „Heilen“ dürfen
Was kann die Apotheke am E-Rezept ändern?
Auch wenn das E-Rezept zum Stichtag 1. Juli 2021 zunächst nur in der Fokusregion Berlin/Brandenburg zum Einsatz kommen soll und erst im vierten Quartal des Jahres bundesweit: Im Zuge der Einführung beschäftigen die Apotheker viele Fragen. Eine davon: Was kann ich am E-Rezept nach der Ausstellung durch den Arzt ändern, falls eine „Heilung“ nötig ist? Die Antwort erarbeiten derzeit DAV und GKV-Spitzenverband.
Gerade was die formellen Voraussetzungen für die korrekte Ausstellung und Belieferung von Rezepten angeht, wurden die Hürden durch die Rahmenverträge und sonstigen Vereinbarungen zwischen Apothekern und Krankenkassen in den vergangenen Jahren immer höher. Retax-Gefahren lauern in jeder Zeile und hinter jedem Zeichen. Auf die Apotheken lastet dabei das größte Risiko, sowohl wirtschaftlich als auch hinsichtlich der Arzneimitteltherapiesicherheit.
Dies soll sich mit der Einführung des E-Rezeptes merklich verbessern. Denn die Ärzte sollen nur aus einem formell korrekten Datensatz ein E-Rezept genieren können. Fehlen Angaben oder würden diese zu unklaren Verordnungen führen, sollen die Praxisverwaltungssysteme dies dem Verordner signalisieren.
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E-Rezept
Hat die Ärztin bzw. der Arzt das E-Rezept schließlich per qualifizierter elektronischer Signatur freigegeben, können keine nachträglichen Änderungen mehr an der Verordnung vorgenommen werden. Apotheken könnten fehlerhafte Verordnungen jedoch gemäß Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V im Abgabedatensatz „heilen“. Über konkrete Heilungsmöglichkeiten müssen sich der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der GKV-Spitzenverband verständigen.
3 Kommentare
Heilungsmöglichkeit: Privatrezept
von A. Fischer am 06.05.2021 um 13:46 Uhr
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AW: Heilungsmöglichkeit: Privatrezept
von Elena Dragani am 06.05.2021 um 18:54 Uhr
Bitte keine "Heilungsmöglichkeit"!
von Thomas Eper am 06.05.2021 um 12:48 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
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