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ApothekenRechtTag online
Testangebote von Apotheken: Behörden dürfen flexibel sein!
Seit Ende Januar können auch Apotheken mit der Durchführung von PoC-Antigen-Schnelltests betraut werden. Seit im März der sogenannte Bürgertest eingeführt wurde, mehrt sich die Zahl der Apotheken, die diese Testungen auch tatsächlich anbieten. Doch die Regelungen rund ums Testen sind nicht so präzise, wie man es sich wünschen würde – das machte der Stuttgarter Rechtsanwalt Dr. Timo Kieser beim ApothekenRechtTag online deutlich. Ein Knackpunkt ist beispielsweise der Ort der Testung. Wichtig für Apotheken ist zudem: Sie dürfen sich nicht von Unternehmen oder Schulen zu „Bürgertestungen“ auf Staatskosten verleiten lassen.
Die Coronavirus-Testverordnung hat bereits einige Wandlungen hinter sich. Eigentlich enthält sie viele Vorgaben – zum Anspruch, zu den Leistungserbringern, der Vergütung, Abrechnung und Finanzierung. Dennoch stehen Apotheken, die die Tests anbieten wollen, mancherorts vor Problemen, erklärte Rechtsanwalt Dr. Timo Kieser am vergangenen Donnerstag beim ApothekenRechtTag online – denn am Ende sind es die Behörden vor Ort, die entscheiden, was geht und was nicht. Zum Beispiel, wo die Tests durchgeführt werden dürfen.
Wer als Apotheke beauftragt ist, Testungen nach der Coronavirus-Testverordnung vorzunehmen, hat sicher kein Problem, wenn die Tests in Räumen durchgeführt werden, die im Sinne der Raumeinheit von der Apothekenbetriebsordnung erfasst sind. Dabei muss zugleich sichergestellt sein, dass die Arzneimittelversorgung nicht beeinträchtigt wird. Allerdings ist das nicht für alle Apotheken eine Option, gerade nicht für kleinere. Denn aus Infektionsschutzgründen muss eine gewisse Trennung vom normalen Apothekenbetrieb gewährleistet sein. Relativ unproblematisch dürfte es laut Kieser auch sein, wenn in Räumen getestet wird, die zwar von der Betriebserlaubnis erfasst sind, aber bei denen keine Raumeinheit mehr besteht. Solche Ausnahmen sieht die Apothekenbetriebsordnung etwa für Lager- oder Versandräume vor, wenn sie in „angemessener Nähe“ zu den übrigen Betriebsräumen liegen. Aus Kiesers Sicht spricht aus Infektionsschutzgesichtspunkten nichts dagegen, zum Beispiel in solchen Versand- oder Lagerräumen Tests anzubieten – nach der Devise: „Überall hin, nur nicht dorthin, wo andere Menschen sind“. Die allermeisten Behörden, so der Anwalt, legten den Apotheken hier auch keine Steine in den Weg.
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Kritischer kann es werden, wenn außerhalb der von der Betriebserlaubnis erfassten Räumlichkeiten getestet werden soll, etwa in Zelten, extra angemieteten Räumlichkeiten oder sogar in Betrieben, Schulen oder Kindergärten (wobei bei Letzteren klar sein muss, dass dort keine „Bürgertestungen“ durchgeführt werden!). Wer als Apotheke ein solches Angebot machen will, muss – je nach Bundesland – ebenfalls mit einem gewissen Gegenwind und einem Hinweis auf die Raumbindung rechnen.
Wenige Argumente, das Testen im Zelt oder auf dem Parkplatz zu verbieten
Kieser meinte allerdings: Die Raumbindung gelte nur für monopolisierte Tätigkeiten, also solche, die nur die Apotheke anbieten könne – und das sei beim Testangebot gerade nicht der Fall. Argumentieren könne man hier mit der Rechtsprechung. Angefangen mit rund 25 Jahre alten höchstrichterlichen Urteilen zu Schütten mit nicht apothekenpflichtigen Waren vor Apotheken: Wolle sich eine Apotheke hier als Dienstleister im Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern präsentieren, müsse man die Raumbindung etwas großzügiger auslegen, befanden seinerzeit Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof. Letztlich, so Kieser, gebe es nur wenige Argumente, einem Apotheker zu verbieten, Tests unter dem Logo seiner Apotheke außerhalb der Betriebsräume anzubieten – also etwa auf einem Parkplatz, im Einkaufszentrum oder auch in Unternehmen. Nach seiner Wahrnehmung setzt sich bei den Behörden zunehmend die Vernunft durch. Dazu trage wohl auch die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung bei: Bereits seit Ende März vergangenen Jahres lässt diese zu, dass Behörden von den Vorschriften des Apothekengesetzes und der Apothekenbetriebsordnung (z. B. zum Personaleinsatz und Räumlichkeiten) abweichen können, soweit dies zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln, Medizinprodukten und weiteren apothekenüblichen Waren erforderlich ist. Das Problem sei auch hier der Föderalismus, so Kieser. Während es mancherorts großzügige Allgemeinverfügungen gebe, sähen andere Behörden die Sache eng. Kiesers Botschaft an die Apotheken lautet: Auch wenn die Behörde erst einmal nein sagt, sollte man nicht so schnell aufgeben. Es gebe Wege, zueinander zu finden.
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