ApothekenRechtTag

Wann darf die Arzneimittelabgabe in der Apotheke verweigert werden?

11.05.2021, 13:45 Uhr

Wer die Abgabe eines Arzneimittels verweigert, sollte sich gut überlegen, warum er das tut. (Foto: Jacob Lund / AdobeStock)

Wer die Abgabe eines Arzneimittels verweigert, sollte sich gut überlegen, warum er das tut. (Foto: Jacob Lund / AdobeStock)


Auf den ersten Blick mag diese Frage widersinnig erscheinen. Schließlich ist es die ureigene Aufgabe und Verpflichtung der Apotheken, die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln zu versorgen. Trotzdem kann es durchaus Gründe geben, auch mal zu zögern oder sogar nein zu sagen. Wann das passieren darf oder muss, erläuterte der Berliner Rechtsanwalt Ulrich Grau beim ApothekenRechtTag im Rahmen der INTERPHARM online.

Nach dem Apothekengesetz müssen die Apotheken die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherstellen. Sie sind also dazu verpflichtet, Arzneimittel an Endverbraucher abzugeben, ein Sachverhalt, der als „Kontrahierungszwang“ bezeichnet wird. Für verschreibungspflichtige Arzneimittel (verschriebene Arzneimittel) ergibt sich dieser aus der Apothekenbetriebsordnung (§ 17 Abs. 4 ApBetrO).

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Hiernach müssen Verschreibungen von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten in einer angemessenen Zeit, das heißt in der Regel unverzüglich ausgeführt werden. 

Wann darf oder muss die Abgabe verweigert werden?

Es gibt allerdings Situationen, in denen dies nicht sofort möglich ist, etwa wenn ein Rezept nicht lesbar ist, wenn es einen erkennbaren Irrtum enthält oder wenn sich sonstige Bedenken ergeben. In solchen Fällen, die in der Apotheke durchaus an der Tagesordnung sind, darf die Verschreibung erst beliefert werden, wenn die Unklarheit beseitigt ist (§ 17 Abs. 5 ApBetrO). Liegt ein begründeter Verdacht auf einen Arzneimittelmissbrauch vor, so darf ein Arzneimittel nicht abgegeben werden. Ein solcher Verdacht kann zum Beispiel entstehen, wenn ein Kunde mehrere gleichlautende Rezepte vorlegt oder in kürzeren Abständen Arzneimittel in größeren Mengen kauft. Grau geht davon aus, dass sich das abgebende Personal sicher häufig schwertut, solche Fälle abzuschätzen, auch weil der Einblick in die Gesamtmedikation des Kunden fehlt. Mit der Einführung des E-Rezepts könnte sich das aber ändern, denn damit werden die Verordnungen eines einzelnen Patienten transparenter.

Begrenzter Kontrahierungszwang bei OTC-Arzneimitteln

Wie der Rechtsanwalt weiter ausführte, gilt der Kontrahierungszwang beim Verkauf nicht-rezeptpflichtiger Arzneimittel nur begrenzt. So könnte er aus Graus Sicht bei freiverkäuflichen OTC-Präparaten fraglich sein. Bei apothekenpflichtigen ist schon eher davon auszugehen, denn diese kann ein Kunde schließlich nur in der Apotheke erwerben. Trotzdem hat der Apotheker in der Selbstmedikation einen fachlichen Ermessensspielraum. Hier ist kein Arzt vorgeschaltet und so muss er entscheiden, ob das gewünschte Arzneimittel bei der konkreten Person geeignet oder ob eher ein Arztbesuch anzuraten ist. 



Dr. Helga Blasius (hb), Apothekerin
redaktion@daz.online


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