Änderung der Arzneimittelrichtlinie

Rezeptgültigkeit: Bald 28 Tage statt ein Monat

Stuttgart - 18.05.2021, 12:15 Uhr

Gilt das Rezept noch? Die Apotheker:innen werden sich an einen neue Frist gewöhnen müssen. (x / Foto: cineberg / AdobeStock)

Gilt das Rezept noch? Die Apotheker:innen werden sich an einen neue Frist gewöhnen müssen. (x / Foto: cineberg / AdobeStock)


Bislang waren laut Arzneimittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses „normale“ Rezepte einen Monat nach Ausstellung gültig, das heißt je nach Monat mal 28, mal 30 und auch mal 31 Tage. Damit ist es nun bald vorbei. Die entsprechende Formulierung wurde präzisiert, nun sind es immer 28 Tage. Ab wann die neue Regelung gilt, ist noch nicht klar.  

„Wie, das kann ich nicht mehr einlösen?“ Dass Rezepte nicht unendlich gültig sind, ist vielen Versicherten nicht bewusst. Die Tatsache, dass sich diese Gültigkeitsdauer je nach Rezeptart auch noch unterscheidet, je nachdem ob es sich um ein T-, ein BtM-, ein Entlass-, ein Hilfsmittel- oder ein Arzneimittelrezept handelt, macht das Ganze nicht leichter. Immerhin bei den beiden letzteren fällt dieser Unterschied jetzt weg: Rezepte über Arzneimittel gelten künftig ebenso wie Hilfsmittelrezepte 28 Tage. Der G-BA hat beschlossen, die entsprechende Formulierung in der Arzneimittelrichtlinie zu ändern. In § 11 Abs. 4 heißt es nun statt „Verordnungen dürfen längstens einen Monat nach Ausstellungsdatum zulasten der Krankenkasse beliefert werden“, heißt es nun: „Verordnungen dürfen längstens 28 Tage nach Ausstellungsdatum zulasten der Krankenkasse beliefert werden“.

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Außerdem wird folgender Satz eingefügt: „Die Belieferungsfrist endet auch dann mit dem Ablauf ihres letzten Tages, wenn dieser auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt.“

Eine Ausnahme innerhalb der rosa Rezepte stellen weiterhin Verordnungen über isotretinoinhaltige Interna für Frauen im gebärfähigen Alter dar. Diese Rezepte dürfen nur innerhalb von sieben Tagen inkl. Verschreibungsdatum beliefert werden. Außerdem wird vermutlich weiterhin zu beachten sein, dass je nach Liefervertrag zwischen Ausstellungsdatum und Vorlagedatum (vdek) zu unterscheiden ist.

Neue Regelung noch nicht in Kraft

In Kraft getreten ist die neue Regelung allerdings noch nicht. Dazu muss sie erst im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Wenn dort nichts anderes festgelegt wird, gilt sie dann ab dem darauffolgenden Tag. 


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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1 Kommentar

Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht

von Ralf Schuster am 18.05.2021 um 12:39 Uhr

Statt die Gültigkeit der Hilfsmittelrezept an die Arzneimittelrezepte anzupassen, wird es wieder schön unübersichtlich. Die kranken Kassen freuen sich schon auf die Euronen aus den folgenden Retaxationen.

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