Wer darf Falten mit Botox behandeln?
Grundsätzlich gibt es strenge Vorgaben, welche Berufsgruppen Faltenunterspritzungen vornehmen dürfen. Ärzte dürfen – unabhängig von ihrer Fachrichtung – jeden sogenannten „dermalen Filler“ (neben Botox beispielsweise Hyaluronsäure oder Eigenfett) verschreiben und unterspritzen. Zahnärzte zählen nicht zu der Berufsgruppe der Ärzte und dürfen keine Botox-Faltenbehandlungen vornehmen. Die zahnärztliche Behandlung ist auf die Zahnheilkunde beschränkt, und Eingriffe an der Gesichtsoberfläche, wie sie durch Unterspritzungen erfolgen, sind unzulässig. Botox-Behandlungen dürfen Zahnärzte nur „in den Grenzen des Lippenrots“ durchführen, beispielsweise bei Zähneknirschen (Bruxismus).
Umstritten ist, ob Heilpraktiker gem. § 1 Heilpraktikergesetz (HeilpG) Faltenunterspritzungen mit Botox vornehmen dürfen. Denn für § 1 Abs. 2 HeilpG liegt die Ausübung von Heilkunde nur vor bei der Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden. Ob und wann Maßnahmen der ästhetischen Schönheitsbehandlung wie Faltenkorrekturen am gesunden Menschen im Einzelfall als Heilbehandlung eingestuft werden könnten, muss entsprechend rechtlich geprüft und entschieden werden. Die Unterspritzung mit Hyaluronsäure hat beispielsweise das OVG Münster gemäß § 1 Abs. 2 HeilpG für zulässig erachtet.
Da es sich bei Botox um ein verschreibungspflichtiges Medikament handelt, dürfen Heilpraktiker lediglich die Unterspritzung vornehmen. Verordnen dürfen sie es nicht, auch nicht zur Anwendung in der eigenen Praxis.
Die Faltenunterspritzung mit Botox, Hyaluron oder vergleichbaren Substanzen durch die Kosmetikerin oder den Kosmetiker hat das OLG Karlsruhe verboten. Solche Behandlungen stellen eine strafbare Körperverletzung dar.
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