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Impfstoffbestellung in der Apotheke
COVID-19-Impfstoffe für Privatarztpraxen – was müssen Apotheker wissen?
Apotheken dürfen ab der Woche vom 7. Juni 2021 auch privatärztliche Praxen mit Corona-Impfstoffen beliefern. Wie läuft die Versorgung für Privatärzte ab? Die ABDA hat ihren Leitfaden aktualisiert, DAZ.online hat die wichtigsten Punkte für die Bestellungen von Corona-Impfstoffen von Privatärztinnen und -ärzten für seine Leser:innen zusammengefasst.
Ab dem 8. Juni (Woche vom 7. Juni 2021) dürfen auch Privatärztinnen und -ärzte ihre Patientinnen und Patienten gegen COVID-19 impfen. Der Start fällt mit dem für Betriebsärztinnen und -ärzte zusammen. DAZ.online hat das Wichtigste für Sie zusammengefasst.
Dürfen Apotheken alle beliebigen Privatärzte mit COVID-19-Impfstoffen beliefern?
Apotheken dürfen privatärztliche Praxen nur dann mit COVID-19-Impfstoffen versorgen, wenn sie diese regulär mit Praxisbedarf beliefern. Dies soll verhindern, dass Privatärzte parallel in mehreren Apotheken Corona-Impfstoffe bestellen.
Darf jeder Arzt einer Gemeinschaftspraxis COVID-19-Impfstoffe bestellen?
Jeder Arzt einer Praxis kann Corona-Impfstoffe ordern.
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Welche grundsätzlichen Daten benötigen Apotheken von den privatärztlichen Praxen?
Spätestens mit der ersten Bestellung müssen Privatärzte der Apotheke zwei Bescheinigungen vorlegen:
1. Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer über die Tätigkeit als Privatpraxis. Diese umfasst eine Mitgliedsbescheinigung der Ärztekammer und eine Selbstauskunft des Arztes
2. Bescheinigung des Verbands der Privatärztlichen Verrechnungsstelle e. V. über die Teilnahme an der COVID-19-Impfkampagne
Dies soll verhindern, dass Ärzte ohne Praxisbetrieb COVID-19-Impfstoffe ordern.
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