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Erweiterung der OTC-Ausnahmeliste
Vitamin B6 geht unter Umständen auf Kassenkosten
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die sogenannte OTC-Ausnahmeliste erweitert. Vitamin B6 als Monopräparat ist nun erstattungsfähig, allerdings nur zur Behandlung von angeborenen pyridoxinabhängigen Störungen mit schwerwiegender Symptomatik. Eine Prüfpflicht bezüglich der Indikation besteht für die Apotheke nicht.
Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel werden von den Krankenkassen grundsätzlich nicht erstattet. Es gibt allerdings einige Ausnahmen. Dazu gehören beispielsweise Verordnungen für Kinder unter zwölf Jahren oder wenn der betreffende Wirkstoff bei einer bestimmten schwerwiegenden Erkrankung die Standardtherapie darstellt.
Welche Substanzen das sind, ist in der Anlage I zum Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinie „Zugelassene Ausnahmen zum gesetzlichen Verordnungsausschluss nach § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V“ geregelt, besser bekannt als „OTC-Ausnahmeliste“. Auf ihr basiert beispielsweise die Verordnungsfähigkeit von ASS in der Nachsorge von Herzinfarkt und Schlaganfall oder auch die von Vitamin D bei manifester Osteoporose.
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Ausnahmeliste zum 15. April 2021 um Nummer 42a ergänzt. Zwischen „42. Vitamin K als Monopräparate nur bei nachgewiesenem, schwerwiegendem Vitaminmangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann“ und „43. Wasserlösliche Vitamine auch in Kombinationen nur bei der Dialyse“ reiht sich nun folgender Punkt.
- „42a.Vitamin B6 (als Monopräparat) nur zur Behandlung von angeborenen pyridoxinabhängigen Störungen mit schwerwiegender Symptomatik. Nach erfolgreichem Therapieversuch ist eine längerfristige Verordnung zulässig“
Keine Prüfpflicht
Wird in der Apotheke ein rosa Rezept über ein solches Präparat vorgelegt, besteht übrigens keine Prüfpflicht, ob eine derartige Erkrankung wirklich vorliegt. Das pharmazeutische Personal muss sich nur versichern, dass für den entsprechenden Wirkstoff eine Ausnahme zum gesetzlichen Verordnungsausschluss existiert. Steht allerdings eine Diagnose auf dem Rezept und es ist nicht die, für die die Ausnahme gilt, sollte das Rezept nicht beliefert werden.
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