Die Bund-PZN für Betriebsärzte müssen demnach bei elektronischer Bestellung über MSV3 unbedingt verwendet werden, um die Zuordnung der Bestellung beim pharmazeutischen Großhandel zum Impfstoff-Kontingent für die Betriebsärzte sicherzustellen. Wie für die Vertragsärzte gilt laut ABDA-Dokument auch für Betriebsärzte, dass die Verordnungen eines Betriebsarztes in einer separaten Bestellung (Auftrag) ohne weitere Bestellpositionen übermittelt werden sollen. „Hat die Apotheke mehrere Betriebsärzte, die bestellt haben, ist somit auch entsprechend für jede Bestellung eine getrennte Bestellung (Auftrag) aufzugeben. Die Aufträge sind auf Positionsebene mit ‚Zur Nachlieferung‘ zu kennzeichnen.“
Für Verordnungen über Zweitimpfungen sollen Betriebsärzte dieselben Bund-PZN verwenden wie die Vertrags- und Privatärzte. „Diese sind auch hier keine eigenständigen Artikelnummern, sondern dienen ausschließlich als Indikator dafür, wie viele der bestellten Vials für die Zweitimpfungen verwendet werden sollen“, unterstreicht die ABDA. Bestellmengen der Betriebsärzte für Zweitimpfungen seien durch den Großhandel und die Apotheke immer prioritär zu beliefern, heißt es weiter in dem Dokument.
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