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Neufassung der CORONA-Testverordnung
Neue Vergütung für überwachte Selbsttests
Am 17. Juni soll eine neugefasste Cororanvirus-Testverordnung in Kraft treten. Sie justiert nicht nur bei der Vergütung der Bürgertests nach und führt eine solche für die Ausstellung von Genesenen-Zertifikaten ein. Auch die Voraussetzungen für die Leistungserbringung und die Vorgaben zur Abrechnung werden verschärft. Zudem soll ein ganz neuer Paragraf zur Abrechnungsprüfung eingefügt werden. Und: Es werden jetzt auch Selbsttests zur Eigenanwendung einbezogen.
Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) ist durchaus stolz auf die „einzigartige Teststruktur“, die in den vergangenen Monaten in Deutschland aufgebaut werden konnte. Doch die bewusst niedrig gehaltenen bürokratischen Hürden für das Eröffnen einer von Corona-Schnellteststellen gekoppelt mit den finanziellen Anreizen – bis zu 18 Euro pro Test – wurden auch für Betrügereien genutzt. Nach entsprechenden Presseberichten und eingeleiteten Ermittlungen sollen die Anbieter der Bürgertests ab dem 1. Juli weniger abrechnen können – und zwar alle, gleich ob Ärzte‚ Apotheken oder sonstige Dritte. Zudem sollen sie strenger kontrolliert werden. Das sieht der Referentenentwurf für eine neugefasste Testverordnung vor, die das Bundesgesundheitsministerium am gestrigen Mittwoch vorgelegt hat. Demnach gibt es für die Durchführung von PoC-Antigentests ab 1. Juli einheitlich nur noch 8 Euro (brutto). Bisher waren es 15 bei ärztlichen und 12 Euro bei anderen Anbietern. Weil die Tests günstiger geworden seien, sollen sie zudem nur noch pauschal mit 4,50 Euro statt mit bis zu 6 Euro abgerechnet werden können.
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Neu in die Verordnung aufgenommen werden Testungen mittels Selbsttests zur Eigenanwendung. Sie sollen ihren bisherigen Status als reine Selbstzahlerleistung verlieren und bei überwachter Durchführung Gegenstand des Anspruchs nach der Verordnung werden. Das heißt: Sie können künftig ebenso wie PCR- und PoC-Tests von den berechtigten Leistungserbringern angeboten werden. Für den Test an sich gibt es dann eine Pauschale von 3 Euro, für die Überwachung der Durchführung können 5 Euro abgerechnet werden. Nach dem gegenwärtigen Verordnungsentwurf sind diese überwachten Tests zur Eigenanwendung aber kein Fall für die Bürgertestungen. Denn § 4a Testverordnung, der die Bürgertestung regelt, besagt dort nach wie vor: „Asymptomatische Personen haben Anspruch auf Testung mit PoC-Antigentest.“ Der Selbsttest ist hier gerade nicht erwähnt – ob das gewollt ist, steht allerdings auf einem anderen Blatt. Noch ist die Verordnung nicht in trockenen Tüchern. Bleibt es dabei, wäre der überwachte Test zur Eigenanwendung auf die Testansprüche nach §§ 2, 4 und 3 Testverordnung beschränkt (Kontaktpersonen,Tests in Einrichtungen und zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung).
Weiterhin sieht der Verordnungsentwurf vor, dass es nun auch einen Anspruch auf Erstellung eines COVID-19-Genesenenzertifikats (§ 22 Abs. 6 IfSG) oder eines COVID-19-Testzertifikats (§ 22 Abs. 7 IfSG) gibt. Während Apotheken für das Erstellen der digitalen Genesenen-Zertifikate 6 Euro abrechnen können sollen, sind die Test-Zertifikate wie die bisherigen Bescheinigungen über das Testergebnis im Testanspruch mitumfasst und werden nicht gesondert vergütet.
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