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ABDA-Leitfaden
So werden die digitalen Impfzertifikate abgerechnet
Zum Start der Ausstellung digitaler Impfzertifikate in den Apotheken rätselten die Inhaber:innen, wie die Abrechnung ablaufen soll. Insbesondere: Wie kommen sie an die für die Abrechnung relevanten Daten? Das Apothekenportal zählt derzeit nur die Gesamtzahl der erstellten Zertifikate, differenziert jedoch nicht – oder zumindest nicht sichtbar – zwischen jenen, für die es 18 Euro gibt, und jenen, die mit 6 Euro vergütet werden. DAZ.online liegt ein Leitfaden der ABDA vor, in dem die Standesvertretung über die Abläufe informiert.
Das Timing hätte kaum schlechter sein können: Nur wenige Minuten nachdem bekannt wurde, dass Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) die Vergütung der Apotheken für das Erstellen von digitalen Impfzertifikaten ab 1. Juli auf pauschal 6 Euro zurechtstutzen will, liegt nun der Leitfaden der ABDA zur Abrechnung dieser Dienstleistung vor. Darin differenziert die Standesvertretung noch zwischen Zertifikaten, für die Apotheken 18 Euro brutto bekommen sollen, und solchen, die 6 Euro brutto wert sind. Das ist aktuell noch der Fall, wenn das zweite Zertifikat in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem ersten erzeugt wird.
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Immerhin: Für die ersten Wochen können die Apotheken voraussichtlich noch die ursprünglich in der Coronavirus-Impfverordnung versprochene Vergütung geltend machen. Diese ist in § 9 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung geregelt. Die ABDA verteidigt die Höhe des Honorars in ihrem Leitfaden: „Dies ist gerechtfertigt, da die zur Ausstellung erforderlichen Daten im Einzelfall zu erfassen und die nach § 22 Abs. 5 IfSG vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung einer missbräuchlichen Ausstellung des COVID-19-Impfzertifikates durchzuführen sind.“
Dass es für das Erzeugen der Zertifikate für Erst- und Zweitimpfung in einem Rutsch nicht zweimal 18 Euro, sondern 18 plus 6 Euro geben soll, findet die ABDA vertretbar. „Hier ist der Aufwand für die Apotheke für die Bescheinigung der Zweitimpfung tatsächlich geringer, da die Erfassung der erforderlichen Daten und die nach § 22 Abs. 5 IfSG vorgesehene Missbrauchskontrolle nur einmalig durchzuführen ist.“
Die im Portal angezeigte Gesamtzahl der digitalen Impfnachweise, die eine Apotheke ausgestellt hat, wird zu diesem Zweck im Hintergrund entsprechend in 18-Euro-Zertifikate und 6-Euro-Zertifikate sortiert. „Die Apotheke ruft die monatlich abzurechnende Anzahl der erstellten COVID-19-Impfzertifikate über das Modul ‚Digitales Impfzertifikat‘ im Apothekenportal ab. Hinweis: Die aktuelle Version des Moduls beinhaltet bereits jetzt eine Zählfunktion, die vorerst einen Hinweis über die Gesamtzahl der ausgestellten Impfzertifikate anzeigt und im Hintergrund zwischen den Impfzertifikaten differenziert, welche mit 18 Euro (brutto) bzw. 6 Euro (brutto) abzurechnen sind. Die Abrechnungsfunktion wird rechtzeitig im Modul ‚Digitales Impfzertifikat‘ bis Ende Juni 2021 alle erforderlichen Daten anzeigen.“
Auf Grundlage der abgerufenen Anzahl der erstellten COVID-19-Impfzertifikate erstellt die Apotheke gemäß ABDA-Leitfaden einmal pro Kalendermonat einen Sammelbeleg über die Summe der ausgestellten Impfzertifikate (Anzahl Impfzertifikate I und II, Summe Erstattungsbetrag). Als Sammelbeleg soll die Apotheke demnach den Sonderbeleg Nacht- und Notdienstfonds des DAV verwenden. „Die Apotheke reicht diesen Sammelbeleg zusammen mit dem GKV-Rezeptgut bei ihrem Apothekenrechenzentrum ein“, heißt es weiter. „Das Apothekenrechenzentrum rechnet diese gegenüber dem BAS (Bundesamt für Soziale Sicherung) ab und archiviert die Belege bis 31. Dezember 2024.“
Auch auf die Bedruckungsregeln geht die ABDA anhand einer Beispielabbildung ein:
- Die Apotheke streicht die Felder Empfänger, Fonds-IK und das Feld unter der Fonds-IK durch (1).
- Die Apotheke trägt in den Verordnungsteil den Text „Impfzertifikate“ ein (7).
- Die Apotheke trägt in die Felder im Abgabeteil folgende Angaben ein:
- Feld „Apotheken-Nummer / IK“ (2): Bitte Apotheken-IK der ausstellenden Apotheke eintragen.
- Feld „Summe“ (3): Gesamtbrutto der ausgestellten Impfzertifikate in Euro
- Feld „Sonderkennzeichen“ (4): 06461469 (= SonderPZN Impfzertifikat I) 06461475 (= SonderPZN Impfzertifikat II) Hinweis: Unter Impfzertifikat I fallen alle Erstzertifikate sowie Zweitzertifikate, die NICHT in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Erstzertifikat erstellt wurden. Unter Impfzertifikat II fallen Zweitzertifikate, die in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Erstzertifikat erstellt wurden.
- Feld „Faktor“ (5): Anzahl ausgestellte Impfzertifikate, max. 4-stellig
- Feld „Anzahl“ (6): Summe Erstattungsbetrag der ausgestellten Impfzertifikate in Cent
- Feld „Abgabemonat Ende“ (9): Letzter Kalendertag des Abgabemonats
Anschließend stempelt die Apotheke den Sammelbeleg ab und bestätigt mit Ihrer Unterschrift die Richtigkeit der gemachten Angaben (8). Bei Ausstellung von mehr als 10.000 Impfzertifikaten pro Kalendermonat sollen diese auf mehrere Sammelbelege aufgeteilt werden.
3 Kommentare
Abrechnung
von Scarabäus am 17.06.2021 um 13:30 Uhr
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Entschuldigung für das schlechte Deutsch!
von Andreas Grünebaum am 16.06.2021 um 18:46 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Wo war die Anleitung für die Einträge?
von Andreas Grünebaum am 16.06.2021 um 18:39 Uhr
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