ABDA aktualisiert Handlungshilfe

Impfung im Ausland: Digitalisieren erlaubt?

Berlin - 18.06.2021, 13:45 Uhr

Die ABDA hat ihre „Handlungshilfe zur nachträglichen Erstellung der COVID-19-Impfzertifikate durch Apotheker“ aktualisiert. (Foto: IMAGO / Rolf Poss)

Die ABDA hat ihre „Handlungshilfe zur nachträglichen Erstellung der COVID-19-Impfzertifikate durch Apotheker“ aktualisiert. (Foto: IMAGO / Rolf Poss)


Dürfen Apotheken Impfnachweise digitalisieren, wenn die Impfung im Ausland stattgefunden hat? Und was ist im Umgang mit Genesenen zu beachten, die lediglich eine Boosterimpfung erhalten haben? Auf diese Fragen geht die ABDA jetzt in ihrer aktualisierten Handlungshilfe für Apotheken ein.

Auch am heutigen Freitag ruckelt es wieder beim Erstellen der digitalen Impfzertifikate. Zeitweise ist das Apothekenportal des DAV nicht zu erreichen, erneut müssen die Mitarbeitenden in den Offizinen viele Kundinnen und Kunden vertrösten. Neben den technischen Schwierigkeiten stellen sich praktische Fragen im Umgang etwa mit Genesenen und Menschen, die im Ausland geimpft wurden. Die ABDA bemüht sich um Klärung: Sie hat am gestrigen Donnerstag ihre „Handlungshilfe zur nachträglichen Erstellung der COVID-19-Impfzertifikate durch Apotheker“ aktualisiert.

Darin geht sie nun unter anderem darauf ein, wie Apotheken mit Patient:innen verfahren sollen, die sich im Ausland haben immunisieren lassen. Aktuell gilt laut Standesvertretung: „Das vom RKI generierte digitale Impfzertifikat bescheinigt ausschließlich in Deutschland durchgeführte Impfungen.“ Ob deutsche Apotheken nachträglich Impfzertifikate für Personen ausstellen dürfen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittstaat geimpft wurden, sei derzeit nicht abschließend geklärt.

Wer jedoch aus einem Drittstaat stammt und sich hierzulande hat impfen lassen, kann einen digitalen Impfnachweis in der Apotheke bekommen. Als Beispiel sind in Deutschland stationierte US-Soldaten genannt. Nach Angaben der ABDA werden die entsprechenden Regelungen mit der Verordnung (EU) 2021/954, die am 1. Juli 2021 in Kraft tritt, auch auf Drittstaatsangehörige, welche sich rechtmäßig in der EU aufhalten, ausgeweitet. „Wenn diese Personen also in Deutschland geimpft wurden, haben sie Anspruch auf ein Impfzertifikat.“ Die Ausstellung entsprechender Nachweise ist demnach bereits vor Inkrafttreten der Verordnung am 1. Juli 2021 möglich.



Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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