ABDA-Handlungshilfe

Auch Impfungen im Ausland dürfen jetzt digitalisiert werden

Berlin - 22.06.2021, 12:15 Uhr

Die ABDA hat ihre „Handlungshilfe zur nachträglichen Erstellung der COVID-19-Impfzertifikate durch Apotheker*innen“ aktualisiert. (Foto: IMAGO / Christian Ohde)

Die ABDA hat ihre „Handlungshilfe zur nachträglichen Erstellung der COVID-19-Impfzertifikate durch Apotheker*innen“ aktualisiert. (Foto: IMAGO / Christian Ohde)


Die Apotheken in Deutschland dürfen nun auch Impfnachweise digitalisieren, wenn die jeweilige COVID-19-Impfung im Ausland vorgenommen wurde. Bereits am gestrigen Montag hat die ABDA ihre aktualisierte Handlungshilfe veröffentlicht. Darin beschreibt sie auch, welche Voraussetzungen in solchen Fällen erfüllt sein müssen.

Seit gut einer Woche stellen die Apotheken in Deutschland nachträglich digitale Impfzertifikate aus für Menschen, die sich gegen COVID-19 haben impfen lassen. Der Start war holprig: Um einen ruckelte die Technik noch gewaltig, zum anderen tauchten in der Praxis viele ungeklärte Fragen auf. Eine davon: Dürfen die Mitarbeitenden in den Offizinen auch für Personen Impfnachweise erstellen, die außerhalb der Bundesrepublik immunisiert wurden?

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Zumindest in diesem Punkt herrscht nun Klarheit. Am gestrigen Montag hat die ABDA ihre aktualisierte „Handlungshilfe zur nachträglichen Erstellung der COVID-19-Impfzertifikate durch Apotheker*innen“ veröffentlicht. Demnach ist es Apotheken ab sofort möglich, nachträglich auch für Menschen digitale Impfzertifikate auszustellen, wenn sie in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Deutschland immunisiert wurden. Erforderlich ist in einem solchen Fall eine besonders sorgfältige Prüfung der Echtheit der Dokumente und der Plausibilität des Antrags, betont die Standesvertretung.

Vorgelegt werden muss gemäß Handlungshilfe ein vollständiger und authentischer Impfnachweis aus einem anderen EU-Mitgliedstaat. Zudem muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass er in absehbarer Zeit nicht in denjenigen EU-Mitgliedstaat zurückkehren wird, in dem er geimpft wurde und daher dort kein Zertifikat erlangen kann. „Die Ausstellung entsprechender Zertifikate ist bereits vor Inkrafttreten der Verordnung am 1. Juli 2021 möglich“, schreibt die ABDA weiter. Denn die einschlägige EU-Verordnung wird erst im Juli wirksam.

Auch für Geimpfte, die ihre Impfung in einem Nicht-EU-Staat erhalten haben, können Apotheken solche Zertifikate ausstellen. Verpflichtet sind sie dazu aber nicht, unterstreicht die Standesvertretung. Die Ausstellung ist möglich, wenn alle Bedingungen, die auch für in der EU Geimpfte gelten, erfüllt sind (vollständige und authentische Impfdokumentation, keine Rückkehr in den Staat geplant, in dem geimpft wurde), und der verabreichte Impfstoff in der Europäischen Union zugelassen ist. Zudem gilt weiterhin, dass die Offizinen Zertifikate ausstellen dürfen für Menschen, die aus einem Drittstaat stammen, aber in Deutschland geimpft wurden. Dies hatte die ABDA bereits in der vergangenen Woche klargestellt.

Die vollständige Handlungshilfe finden Sie im geschützten Bereich auf der ABDA-Website.


Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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