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Keine Beauftragung zum Testen mehr nötig
Coronatests: Apotheken werden Arztpraxen gleichgestellt
Die neue Coronavirus-Testverordnung hat auf ihren letzten Metern eine weitere Wendung erfahren: Apotheken werden bei PoC-Schnelltests auf Staatskosten nicht allen beliebigen Dritten, die ebenfalls mit Testungen beauftragt werden können, gleichgestellt. Sie sind ab 1. Juli per se zur Erbringung von Leistungen nach der Testverordnung berechtigt. Damit kommt das Bundesgesundheitsministerium einer Forderung der ABDA nach.
Das Bundesgesundheitsministerium hat nochmals an der Coronavirus-Testverordnung geschrubbt, ehe es sie am heutigen Mittwoch ins Kabinett schickte. Damit ändert sich für die Apotheken noch etwas zum Guten – wenn schon die Vergütung noch weiter gesunken ist und sich die Dokumentationspflichten massiv erhöhen werden. Apotheken werden mit Inkrafttreten der neuen Verordnung zum 1. Juli 2021 unmittelbar zur Erbringung der Leistungen nach der Testverordnung berechtigt und rücken damit auf dieselbe Stufe, auf der zuvor Arztpraxen standen. Das gleiche gilt für Zahnarztpraxen, medizinische Labore, Rettungs- und Hilfsorganisationen.
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Das heißt: Anders als im letzten Entwurf noch vorgesehen, müssen Apotheken nicht gesondert beauftragt werden. Sie müssen auch nicht nachweisen, dass sie infektionsschutzrechtliche und weitere Anforderungen gewährleisten können. Auch ihre Zuverlässigkeit müssen sie nicht unter Beweis stellen. Ebenso wenig müssen sie prognostizieren, wie viele Tests sie durchführen werden. Letzte Voraussetzung ist allerdings auch für sonstige „Dritte“ wieder aus dem Entwurf geflogen. Statt in die Zukunft zu schauen, müssen sie nun nur noch Angaben zur vorhandenen Testkapazität machen.
Dass Allgemeinverfügungen, mit denen einige Bundesländer zuvor „Dritte“ mit der Leistungserbringung beauftragt haben, nach der neuen Verordnung zum 20. Juli auslaufen, ist damit für Apotheken nicht schädlich. Ihr Status ändert sich zum 1. Juli derart, dass sie ohnehin leistungsberechtigt im Sinne der Testverordnung sind.
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