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Neue Testverordnung
Diese neuen Pflichten kommen auf testende Apotheken zu
Die neue Corona-Testverordnung, die am 1. Juli in Kraft treten soll, würdigt zwar grundsätzlich die Arbeit der testenden Apotheken – zugleich bringt sie aber aufwendige Neuerungen mit sich. Da sind zum einen die stark erweiterten Vorgaben zur Auftrags- und Leistungsdokumentation. Zudem haben Apotheken künftig auch digitale COVID-19-Test- und Genesenenzertifikate auszustellen. Und ab August werden Bürgertestungen nur noch vergütet, wenn auch ein Anschluss zur Corona-Warn-App besteht.
Apotheken, die derzeit Coronatests durchführen, sind dazu besonders beauftragt worden – zum Beispiel vom zuständigen Gesundheitsamt oder per Allgemeinverfügung der Landesregierung oder der Kommune. Für sie macht es praktisch keinen Unterschied, wenn sie diese Beauftragung ab dem 1. Juli gar nicht mehr brauchen. Denn ab diesem Zeitpunkt sind sie, ebenso wie Arztpraxen, Zahnarztpraxen, medizinische Labore, Rettungs- und Hilfsorganisationen, unmittelbar berechtigt, Antigen- und PCR-Tests nach Maßgabe der Coronavirus-Testverordnung durchzuführen.
Dafür kommen aber – neben einer sinkenden Vergütung – neue Aufgaben auf die Apotheken zu. Bislang sieht die Testverordnung keine Pflichten zur namentlichen Dokumentation der in der Apotheke durchgeführten PoC-Antigentests oder der entnommenen Abstriche für die PCR-Testung vor. Bis Ende 2024 aufzubewahren ist hingegen die für den Nachweis der korrekten Abrechnung notwendigen Auftrags- und Leistungsdokumentation.
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Der künftige § 6 Abs. 5 TestV führt nun auf, was „insbesondere“ zu dieser Auftrags- und Leistungsdokumentation zählt. Nachfolgend werden nur die Punkte aufgeführt, die für Apotheken relevant sind, die Bürgertests (PoC-Tests) durchführen (keine (überwachten Selbst-)Tests in bestimmten Einrichtungen oder Unternehmen):
- die Öffnungszeiten des Leistungserbringers je Tag und die Anzahl der Tests durchführenden Personen je Tag,
- bei der Abrechnung von Sachkosten der Kaufvertrag oder die Rechnung oder bei unentgeltlicher Bereitstellung ein Nachweis des Bezugs,
- für jede durchgeführte Testung der Vorname, der Familienname, das Geburtsdatum und die Anschrift der getesteten Person, die Art der Leistung, der Testgrund (nach den §§ 2 bis 4b), der Tag, die Uhrzeit, das Ergebnis der Testung und der Mitteilungsweg an die getestete Person,
- bei Durchführung eines PoC-Antigen-Tests die individuelle Test-ID gemäß der Marktübersicht des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte,
- bei einem positiven Testergebnis ein Nachweis der Meldung an das zuständige Gesundheitsamt,
- die schriftliche oder elektronische Bestätigung der getesteten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters über die Durchführung des Tests.
Auch hier gilt: Diese Informationen sind bis zum 31. Dezember 2024 unverändert aufzubewahren und zu speichern. In der Begründung heißt es weiter: „Es gelten die entsprechenden Bestimmungen zur Vertraulichkeit und und Datensicherheit.“
Die Angaben sind lokal zu dokumentieren und werden nicht den KVen zur Abrechnung übermittelt. Vielmehr müssen sie vorgelegt werden können, wenn die KV dies im Rahmen einer gezielten Überprüfung verlangt.
Die Aufzählung ist aber nicht abschließend. Und: Die Kassenärztliche Bundesvereinigung muss „das Nähere zur Auftrags- und Leistungsdokumentation“ bis zum 9. Juli 2021 in weiteren Vorgaben regeln.
3 Kommentare
Testzentrum
von Manuela Peters am 08.07.2021 um 19:36 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
neue Testauflagen bei Corona Schnelltests
von Sigrid-Renate Drasch am 27.06.2021 um 10:07 Uhr
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Corona Schnelltests
von Martin Straulino am 25.06.2021 um 18:54 Uhr
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