SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Betriebe müssen ihren Beschäftigten weiterhin Tests anbieten

Berlin - 29.06.2021, 17:15 Uhr

Arbeitergeber:innen müssen ihren vor Ort Beschäftigten weiterhin zweimal wöchentlich einen Schnelltest anbieten. (c / Foto: Ralf Geithe /AdobeStock) 

Arbeitergeber:innen müssen ihren vor Ort Beschäftigten weiterhin zweimal wöchentlich einen Schnelltest anbieten. (c / Foto: Ralf Geithe /AdobeStock) 


Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bleibt – mit einigen Änderungen – über den 30. Juni hinaus in Kraft. Ab dem 1. Juli gibt es zwar Lockerungen, die Arbeitgeber bleiben aber in der Pflicht, ihren vor Ort Beschäftigten zwei Schnelltests die Woche anzubieten. Ausnahmen sind nun für Geimpfte und Genesen vorgesehen.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wird für die Dauer der pandemischen Lage bis einschließlich 10. September 2021 verlängert. Zum 1. Juli werden allerdings erneut Anpassungen vorgenommen – nicht das erste Mal in der Pandemie. „Wir brauchen auch weiterhin Kontaktbeschränkungen und regelmäßige Testangebote in den Unternehmen und Verwaltungen. Eine vierte Welle muss unbedingt vermieden werden, zumal sich die besonders ansteckende Delta-Variante rasch ausbreitet“, erklärte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD). „Die jetzt vorgenommenen Anpassungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung ermöglichen es, die betrieblichen Infektionsschutzmaßnahmen an die erfreulich gesunkenen Infektionszahlen anzupassen. Auch die zunehmende Impfquote der Beschäftigten kann künftig berücksichtigt werden.“

Nach der Neufassung bleiben Arbeitgeber verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle in Präsenz Arbeitenden Schnell- oder Selbsttests anzubieten. Für diese Tests müssen die Betriebe selbst aufkommen, sie dürfen ihre Beschäftigten weiterhin nicht zum „kostenlosen“ Bürgertest schicken. Es besteht aber die Möglichkeit, von dieser Verpflichtung abzuweichen – nämlich wenn der Arbeitgeber anderweitig den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherstellt oder diesen gleichwertigen Schutz anderweitig nachweisen kann. So können etwa vollständig geimpfte beziehungsweise von einer COVID-19 Erkrankung genesene Beschäftigte ausgenommen werden. Die Mitarbeiter:innen sind nach der Bundesverordnung zudem nach wie vor nicht verpflichtet, die Testangebote wahrzunehmen. Ebenso wenig müssen sie dem Arbeitgeber Auskunft über ihren Impf- beziehungsweise Genesungsstatus geben.

Betriebliche Hygienepläne sind wie bisher zu erstellen, umzusetzen sowie in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Die verbindliche Vorgabe einer Mindestfläche von 10 m² pro Person in mehrfach belegten Räumen entfällt, ebenso die strikten Vorgaben zum Homeoffice (letztere waren allerdings in der ebenfalls zum Monatsende auslaufenden „Bundesnotbremse“ im Infektionsschutzgesetz verortet). Dennoch sind betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen auch weiterhin auf das notwendige Minimum zu reduzieren.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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