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SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Betriebe müssen ihren Beschäftigten weiterhin Tests anbieten
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bleibt – mit einigen Änderungen – über den 30. Juni hinaus in Kraft. Ab dem 1. Juli gibt es zwar Lockerungen, die Arbeitgeber bleiben aber in der Pflicht, ihren vor Ort Beschäftigten zwei Schnelltests die Woche anzubieten. Ausnahmen sind nun für Geimpfte und Genesen vorgesehen.
Berlin – Erstellt am 29.06.2021, 15:15 Uhr

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Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bleibt – mit einigen Änderungen – über den 30. Juni hinaus in Kraft. Ab dem 1. Juli gibt es zwar Lockerungen, die Arbeitgeber bleiben aber in der Pflicht, ihren vor Ort Beschäftigten zwei Schnelltests die Woche anzubieten. Ausnahmen sind nun für Geimpfte und Genesen vorgesehen.
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