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COVID-19-Impfstoffe für Arztpraxen und Betriebsärzte
Apotheken sollen 1 Euro mehr pro Vial erhalten
Die Vergütung der Apotheken für die Abgabe von COVID-19-Impfstoffen an Arztpraxen und Betriebsärzte soll ab nächster Woche erhöht werden. Ein Plus von 15 Prozent sieht das Bundesgesundheitsministerium in einem jetzt vorgelegten Referentenentwurf zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung vor. Die ABDA hatte deutlich mehr gefordert.
Erst Ende Juni hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) einen Referentenentwurf zur Änderung der Cornavirus-Impfverordnung vorgelegt. Mit ihm soll die Vergütung für die nachträgliche Ausstellung von digitalen COVID-19-Impfzertifikaten ab dem 8. Juli 2021 von 18 auf 6 Euro abgesenkt werden – im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde diese Vergütungskürzung bislang nicht.
Nun hat das Ministerium die nächste Änderung in der Impfverordnung ins Visier genommen: Diesmal geht es um eine Erhöhung der Apothekenvergütung. Die Verordnung bestimmt derzeit, dass die ABDA dem BMG bis zum 17. Mai 2021 eine Aufstellung des tatsächlichen Aufwandes bei der Impfstoffbelieferung übermitteln sollte. „Die Vergütung kann aufgrund der Aufstellung angepasst werden“, heißt es im Verordnungstext. Die ABDA hatte diese Aufstellung auch pünktlich abgeliefert – dabei kam sie zu dem Ergebnis, dass der Aufwand mehr als 18,08 Euro netto pro Durchstechflasche betrage. Bislang hatte das BMG – trotz Gelegenheiten – diesen Punkt noch nicht aufgegriffen.
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Das hat sich jetzt geändert. Der DAZ.online vorliegende, Referentenentwurf zur Änderung der Impfverordnung sieht vor, dass Apotheken künftig eine Vergütung in Höhe von 7,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebene Durchstechflasche erhalten sollen. Derzeit sind es 6,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer.
Entsprechend sollen sich auch die Staffelpreise bei der Belieferung von Betriebsärzt:innen und überbetrieblichen Diensten von Betriebsärzt:innen ändern. Demnach erhalten die Apotheken hier je Leistungserbringer künftig eine Vergütung je abgegebener Durchstechflasche in Höhe von
- 7,58 Euro (statt 6,58 Euro) zuzüglich Umsatzsteuer für die Abgabe der 1. bis 100. Durchstechflasche innerhalb eines Kalendermonats,
- 4,92 Euro (statt 4,28 Euro) zuzüglich Umsatzsteuer für die Abgabe der 101. bis 150. Durchstechflasche innerhalb eines Kalendermonats und
- 2,52 Euro (statt 2,19 Euro) zuzüglich Umsatzsteuer für die Abgabe jeder weiteren Durchstechflasche innerhalb eines Kalendermonats.
In der Begründung des Verordnungsentwurfs heißt es dazu: „Um insbesondere den Aufwand der Apotheken besser zu vergüten, der notwendig ist, um eine zeitlich flexible Impfstoffbelieferung von Ärztinnen und Ärzten, auch außerhalb der regulären Öffnungszeiten, zu gewährleisten, wird die Apothekenvergütung um 15 Prozent erhöht. Hierdurch können ggf. anfallende Überstundenzuschläge für das Apothekenpersonal besser finanziert werden“.
Großhandelsvergütung wird später abgesenkt
Auch bei der Großhandelsvergütung ist erneut eine Änderung vorgesehen. Die hier vorgesehene Absenkung für die Belieferung von Apotheken mit COVID-19-Impfstoffen wird vom 1. Juli 2021 auf den 19. Juli 2021 verschoben. Eigentlich sollte der Großhandel ab 1. Juli statt 8,60 Euro zuzüglich Umsatzsteuer nur noch 7,45 Euro netto je Durchstechflasche erhalten. Nun bleibt der höhere Preis bis einschließlich 18. Juli erhalten. In der Begründung heißt es: „Um sicherzustellen, dass der weiterhin anhaltende große Bedarf an COVID-19-Impfstoffen zulässig gedeckt werden kann, ist eine Fortgeltung über den 30. Juni 2021 erforderlich. Es wird erwartet, dass ab dem 19. Juli 2021 eine Entspannung für den pharmazeutischen Großhandel eintritt, die eine Absenkung der Vergütung auf 7,45 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je Durchstechflasche rechtfertigt“. Für die Apotheken ist auch das von Relevanz, weil sie ihre eigene und die Vergütung des Großhandels unter Angabe der BUND-Pharmazentralnummer gemeinsam abrechnen.
Ferner werden die Berichtspflichten des pharmazeutischen Großhandels und der Apothekerschaft zum tatsächlichen Aufwand aus der Verordnung „wegen deren Erfüllung gestrichen“. Das heißt: Eine Option zu abermaligen Anpassung sieht die Verordnung künftig nicht mehr vor.
In Kraft treten sollen die neuen Bestimmungen zur Apothekenvergütung laut Referentenentwurf am 12. Juli. Die zur Großhandelsvergütung sollen rückwirkend zum 1. Juli wirksam werden. Vorher haben die betroffenen Verbände noch Gelegenheit zu Stellungnahme (bis 7. Juli, 10 Uhr).
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