- DAZ.online
- News
- Apotheke
- Im kommenden Jahr müssen...
AZ-Tipp Verpackungsgesetz
Im kommenden Jahr müssen sich praktisch alle Apotheken registrieren
Die am 3. Juli in Kraft getretene Novellierung des seit Anfang 2019 geltenden Verpackungsgesetzes hält Neuerungen bereit, die auch Apotheken betreffen. Am wichtigsten dürfte dabei sein, dass sich zukünftig praktisch alle Apotheken bei der Zentralen Stelle registrieren müssen. Das gilt allerdings erst ab Juli 2022, sodass hier eine angemessene Vorbereitungszeit bleibt.
Unternehmen, die mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen („systembeteiligungspflichtige Verpackungen“), erstmals gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr bringen oder nach Deutschland einführen, sind nach dem Verpackungsgesetz aus dem Jahr 2019 verpflichtet, sich mit diesen Verpackungen an einem (Recycling-)System oder an einer Branchenlösung zu beteiligen. Eines der bekannteren Systeme ist beispielsweise der Grüne Punkt. Für Apotheken wichtige Neuerungen des Verpackungsgesetzes waren 2019 die Einführung einer Registrierungspflicht in einem durch die neu geschaffene Zentrale Stelle Verpackungsregister geführten öffentlichen Register und die Einführung einer Pflicht zur Datenmeldung.
Mehr zum Thema
Eine Ausnahme gilt nur für Serviceverpackungen, die erst in der Apotheke befüllt werden, um die Übergabe von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen (beispielsweise Tüten, in denen die Waren in der Offizin an den Kunden überreicht werden). Bei diesen kann nach § 7 Abs. 2 Verpackungsgesetz mit dem Lieferanten der leeren Verpackung vereinbart werden, dass er die Systembeteiligung und die damit zusammenhängenden Pflichten übernimmt („Vorlizenzierung“).
Doch das ändert sich: Ab 1. Juli 2022 wird die Registrierung auch für Unternehmen vorgeschrieben, die bei Serviceverpackungen ihre Herstellerpflichten durch den Bezug vorlizenzierter Verpackungen auf den Vorvertreiber vorverlagert haben. Die Möglichkeit zur Übertragung der Pflichten auf den Vorvertreiber bleibt zwar bestehen. Zusätzlich muss sich aber auch das Unternehmen registrieren, das die vom Vorvertreiber systembeteiligten Verpackungen mit Ware befüllt in Verkehr bringt.
Rezeptur- und Defekturherstellung betroffen
Diese Änderungen sind für Apotheken besonders relevant, weil sie insbesondere auch den Bereich der Rezeptur- und Defekturherstellung betreffen. Die hierbei verwendeten Primärpackmittel sind in der Regel als Serviceverpackungen anzusehen; sie werden in der Apotheke befüllt, um die Übergabe an den Kunden zu ermöglichen. Die meisten Apotheken beziehen diese Verpackungen vorlizenziert, um eine eigene Erfüllung der Pflichten Systembeteiligung, Registrierung, Datenmeldung usw. zu vermeiden. Künftig bleibt dies zwar möglich, die Apotheke ist dann aber zusätzlich selbst zur Registrierung verpflichtet. Registriert ist dann also sowohl der Vorvertreiber, von dem die vorlizenzierten Verpackungen bezogen wurden, als auch die Apotheke, die diese vorlizenzierten Verpackungen befüllt in Verkehr bringt. Ihr Aufwand liegt insoweit jedoch nur in der Registrierung; für die eigentliche Systembeteiligung, Datenmeldungen usw. sorgt weiter der Vorvertreiber der vorlizenzierten Verpackung. Für andere Serviceverpackungen (zum Beispie in der Offizin zur Übergabe an den Kunden genutzte Tüten) gilt das Gleiche.
Welche Änderungen die Novellierung der Verpackungsverordnung ansonsten für die Apotheken bereithält, erklären die Rechtsanwälte Tobias Prang und Dr. Timo Kieser in der aktuellen AZ 2021, Nr. 27, S. 6
1 Kommentar
Zurück zum Mehrwegsystem
von A.Uhlig am 06.07.2021 um 7:58 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.