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EuGH-Urteil zu DocMorris-Gewinnspiel
AKNR: Verbraucherschutz steht vor Konzerninteressen
„Ein kleiner Schritt für die Apothekerkammer Nordrhein, aber ein großer Schritt für die Versorgungssicherheit der Menschen mit Arzneimitteln“ – so wertet die Apothekerkammer Nordrhein die heutige Entscheidung des Europäischen Gerichtshof zu einem an eine Rezepteinlösung gekoppelten DocMorris-Gewinnspiel.
Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) geht seit vielen Jahren juristisch gegen ausländische Versandapotheken vor. Zahlreiche Prozesse hat sie gegen DocMorris geführt. Und einer von diesen landete nun vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). Hier ging es um die heilmittelwerberechtliche Zulässigkeit eines Gewinnspiels von DocMorris. Der Versender hatte ein E-Bike im Wert von 2.500 Euro ausgelobt sowie mehrere hochwertige elektrische Zahnbürsten – also keine „geringwertigen Kleinigkeiten“. Die AKNR sah hierin eine unsachgemäße Beeinflussung von Verbraucher:innen. Die Klage ging bis zum Bundesgerichtshof, der im vergangenen Jahr den EuGH anrief.
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Dessen Urteil wurde nun mit besonderer Spannung erwartet, weil es dem EuGH die Chance bot, weitgehenden Interpretationen des Luxemburger Rx-Boni-Urteils von 2016 etwas entgegenzusetzen. Denn hier teilten sich die Meinungen der Juristen und Juristinnen: Einige vertraten die Ansicht, auch die deutschen Regelungen des Heilmittelwerbegesetzes müssten nach dem EuGH-Urteil von vor fast fünf Jahren „europarechtskonform“ ausgelegt werden – und zwar dahingehend, dass auch diese für EU-Versender nicht gelten können. Doch gegen diese Auffassung gab es starke Argumente – nicht zuletzt, weil das Heilmittelwerberecht einen ganz anderen Schutzzweck hat als das Arzneimittelpreisrecht: Es geht hier um den Gesundheitsschutz: Patient:innen dürfen nicht durch das Inaussichtstellen von Vorteilen unsachlich beeinflusst werden. Das Preisrecht will dagegen die flächendeckende Arzneimittelversorgung sicherstellen.
Hoffmann: Logistik-Unternehmen können keine umfassende Beratung gewährleisten
Nun hat der EuGH sein Urteil verkündet – und die AKNR kann im Sinne der Verbraucher:innen mehr als zufrieden sein. „Einigen Menschen ist möglicherweise nicht bewusst, wie unverzichtbar und wichtig die Apotheke vor Ort ist oder im späteren Leben für sie werden kann“, erklärt Kammerpräsident Dr. Armin Hoffmann in einer Pressemitteilung. Zu leichtfertig lösten sie Rezepte bei Versendern im EU-Ausland ein – angelockt durch Prämien, Bonuspunkte oder die Teilnahme an Gewinnspielen. Was dabei auf dem Spiel steht, ist ihnen dabei nicht klar. Hoffmann erläutert: „Wenn ein Arzt ein Arzneimittel verordnet, ist es zum Schutz der Gesundheit des Patienten unerlässlich, dass zusätzlich ein Apotheker als Experte für pharmazeutische Fragen im direkten Kontakt mit dem Patienten eine umfassende Beratung bieten kann“. Immer wieder komme es vor, dass Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln oder andere Fragen der Unverträglichkeit im direkten Gespräch beantwortet und gesundheitliche Probleme gelöst werden können – teils, bevor sie überhaupt entstehen. Dieser Service sei durch ein Logistik-Unternehmen kaum zu gewährleisten.
Der EuGH hat dem deutschen Gesetzgeber in seinem aktuellen Urteil einen weiten Handlungsspielraum für Werbeverbote im Zusammenhang mit dem Arzneimittelabsatz zugesprochen und damit indirekt allzu aggressive Werbung verboten. „Der Verbraucherschutz steht also ganz offensichtlich über wirtschaftlichen Interessen von Konzernen“, wertet Hoffmann die Entscheidung.
Das letzte Wort hat jetzt der Bundesgerichtshof – und die dortigen Richter:innen haben aus Sicht von Kammerjustitiarin Dr. Bettina Mecking schon zu verstehen gegeben, „was sie von unsachgemäßer Beeinflussung halten und welchen Stellenwert sie der Beratungsleistung des Apothekers beimessen“. Sie und Hoffmann setzen daher auf eine weitere positive Entscheidung aus Karlsruhe. Schon jetzt habe man „stellvertretend für die gesamte deutsche Apothekerschaft“ einen wichtigen Etappensieg errungen, heißt es aus der AKNR.
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