Neue Allgemeinverfügung

Corona-Impfstoffabgabe wird flexibler

Stuttgart - 15.07.2021, 14:15 Uhr

Damit keine Vakzinen verfallen, hat der Gesetzgeber reagiert und die Impfstoffabgabe flexibilisiert: Apotheken dürfen nun übrig gebliebenen Impfstoff auch an Praxen abgeben, die nicht oder nicht in entsprechendem Umfang bei ihnen bestellt haben. (Foto: IMAGO / ZUMA Wire)

Damit keine Vakzinen verfallen, hat der Gesetzgeber reagiert und die Impfstoffabgabe flexibilisiert: Apotheken dürfen nun übrig gebliebenen Impfstoff auch an Praxen abgeben, die nicht oder nicht in entsprechendem Umfang bei ihnen bestellt haben. (Foto: IMAGO / ZUMA Wire)


Als die Apotheken anfingen die niedergelassenen Ärzte mit Corona-Impfstoffen zu beliefern, waren die Regeln streng: Apotheken durften nur explizit bestellten Impfstoff abgeben und auch nur an die Praxen, die sie auch sonst mit Praxisbedarf beliefern. Weil aber vermehrt Bestellungen nicht abgerufen werden, hat das Bundesgesundheitsministerium die Vorgaben nun flexibilisiert.

Der Run auf die Arztpraxen war zu Beginn der Corona-Impfkampagne riesig. Weil Impfstoffe aber ein knappes Gut waren, waren Kürzungen der bestellten Dosen an der Tagesordnung. Viele Apothekenteams bekamen den Unmut der Ärztinnen und Ärzte zu spüren. Nun hat sich das Blatt gewendet. Weil viele Impfwillige mittlerweile anderweitig den heiß ersehnten Piks bekommen, zum Beispiel in Impfzentren oder bei Impfaktionen, werden zunehmend Termine in den Arztpraxen abgesagt. Die Folge: Die in der Apotheke bestellten Impfstoffdosen werden immer öfter nicht abgerufen, und auch in den Praxen bleibt Impfstoff liegen. Damit keine Vakzine deswegen verfallen muss, hat der Gesetzgeber nun reagiert und die Impfstoffabgabe flexibilisiert. Die Neufassung der entsprechenden Allgemeinverfügung wurde am gestrigen Mittwoch im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt somit heute in Kraft. Sie löst die Allgemeinverfügung vom 31. Mai ab.

Demnach dürfen Apotheken nun übrig gebliebenen Impfstoff auch an Praxen abgeben, die nicht oder nicht in entsprechendem Umfang bei ihnen bestellt haben – natürlich nur, wenn das ihre sonstigen Abgabeverpflichtungen nicht beeinträchtigt. Es spielt dabei auch keine Rolle mehr, ob die jeweiligen Praxen auch sonst ihren Praxisbedarf bei dieser Apotheke bestellen. Bislang war das die Voraussetzung dafür, dass die Apotheke überhaupt Corona-Impfstoffe liefern durfte. 

Auch für die Impfungen in den Betrieben wurden die Regeln gelockert. Hier können die impfenden Ärztinnen und Ärzte nun nicht abgerufenen Impfstoff in mehreren Apotheken „einsammeln“. Gemäß der alten Allgemeinverfügung mussten sie ihren gesamten Bedarf über eine Apotheke beziehen, und zwar entweder über eine in räumlicher Nähe zum Impfort oder über die, die sie auch sonst beliefert. 

Nun spielt es auch keine Rolle mehr, ob der Impfstoff aus dem „normalen“ Praxiskontingent oder aus dem Kontingent der Betriebsärzte stammt. Darüber hinaus ist nun eine Abgabe nicht abgerufener Impfstoffdosen an Impfzentren und mobile Impfteams möglich, die ja bisher von den Apotheken gar nicht beliefert wurden. Impfzubehör muss in diesen Fällen nicht mit abgegeben werden.

Auch Großhändler und Praxen dürfen Impfstoff untereinander weitergeben

Sollte Impfstoff in Arztpraxen oder bei betriebsärztlichen Diensten liegenbleiben, können auch diese die jeweiligen Dosen an andere „Impfbereite“ in der Nähe abgeben – unentgeltlich. Das können Vertrags- oder Privatarztpraxen, Betriebsärztinnen und -ärzte oder auch Impfzentren und mobile Impfteams sein.

Und auf Großhandelsebene kann Impfstoff nun ebenfalls ausgetauscht und verteilt werden. Dies trage zur Flexibilisierung der Lieferkette und einer bestmöglichen Allokation der Impfstoffe bei, heißt es in der Begründung.


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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