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Tipps vom Experten
Hochwasser: So bekommen Apotheken Geld von der Versicherung
Die Hochwasser der vergangenen Tage haben auch zahlreiche Apotheken getroffen – in ganz unterschiedlichem Ausmaß bis hin zum Totalschaden. Was müssen Geschädigte denn jetzt tun, um Geld von der Versicherung zu bekommen? Und in welchen Fällen zahlt die überhaupt? Wir haben nachgefragt.
Etwa zwei Drittel der Apotheken in Deutschland sind gegen Elementarschäden, wie Hochwasser, mitversichert, schätzt der Hamburger Versicherungsmakler Steffen Benecke – weil es auch in vielen gängigen Apotheken-Konzepten unabwählbar mitversichert ist. Viele meinen aber, sie benötigen das nicht, „weil noch nie was passiert ist“ oder „weil die Apotheken günstig gelegen ist“, so Benecke gegenüber der DAZ. Andere Branchen und Privathaushalte dürften aber seiner Meinung nach noch schlechtere Quoten haben. Und damit aktuell auch schlechtere Karten. Besteht nämlich keine Versicherung gegen Elementarschäden, bekommen Betroffene bei Hochwasserschäden, die ja in vielen Fällen existenzbedrohend sind, kein Geld von der Versicherung. Anders ist das übrigens beim Auto. Hier deckt laut Benecke die Teilkasko Elementarschäden ab. Lediglich die Selbstbeteiligung werde fällig, es gebe aber keine Rückstufung.
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Damit Apotheken im Schadenfall einigermaßen reibungslos an ihr Geld kommen, hat Benecke einige Hinwiese, die unbedingt zu beachten sind. Eine Nichtbeachtung könne den Verlust des Versicherungsschutzes nach sich ziehen. Apotheken sollen
- die erreichten Wasserstände markieren sowie Wände und beschädigte Gegenstände fotografieren,
- geeignete Maßnahmen treffen (Abpumpen des Wassers, Reinigung und Trocknung von Gebäuden und beschädigten Gegenständen), um die Schadenhöhe zu mindern und Folgeschäden auszuschließen,
- elektrische Geräte zur eigenen Sicherheit überprüfen lassen, bevor diese wieder in Gang gesetzt werden,
- Fragebögen des Versicherers gewissenhaft und vollständig ausfüllen, sofern Fragen nicht beantwortet werden können, dies vermerken,
- sofern möglich, die beschädigten Sachen aufbewahren, bis der Versicherer den Schaden abschließend reguliert hat,
- keine Reparaturaufträge oder ähnliches vergeben, ohne vorher die Freigabe durch den Versicherer erhalten zu haben. Dies gilt nicht für notwendige Maßnahmen zur Schadenminderung,
- ein Verzeichnis erstellen, in dem alle beschädigten oder zerstörten Sachen aufgeführt sind,
- für die einzelnen Gegenstände Kopien der entsprechenden Kaufquittungen beilegen bzw. Kostenvoranschläge einholen oder die ungefähre Schadenhöhe zunächst selbst abschätzen,
- erst mit dem Auspumpen des Kellers oder Gebäudes beginnen, wenn der Wasserstand außen sinkt, da sonst Unterspülung oder Aufschwemmung drohen und Risse im Mauerwerk entstehen können oder sogar die Statik des Gebäudes beeinträchtigt werden kann.
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