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Hash-Wert auf Rezeptblättern
Neue Formalität bei der Abrechnung von Cannabis-Rezepturen
Bei der Abrechnung von Rezepturarzneimitteln mit Cannabis müssen Apotheken seit Anfang Juli einen Hash-Wert auf das Rezept drucken. Dieser besteht aus einer Ziffernfolge mit abrechnungsrelevanten Daten. Offenbar sind dabei je nach eingesetzter Software Anlaufschwierigkeiten aufgetreten.
Seit dem 1. Juli ist bei der Rezeptabrechnung eine neue Formalität zu beachten, die zumindest alle Rezepturarzneimittel mit Cannabis betrifft. Gemäß Teil 1 Ziffer 1.6 der Anlage 10 zur Hilfstaxe sind seit diesem Datum die Preise und Zuschläge im Datensatz nach § 300 SGB V anzugeben, hieß es dazu in einem Rundschreiben des Apothekerverbands Schleswig-Holstein. Das Deutsche Apotheken Portal erklärte, die Einzelheiten würden sich aus dem Teil 4.14 der Technischen Anlage 1 zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung gemäß § 300 Abs. 3 SGB V ergeben.
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Daraufhin müsse für alle Rezepturen gemäß Anlage 10 der Hilfstaxe, also für Cannabis in Form getrockneter Blüten, Cannabisextrakte und Dronabinol-Zubereitungen, ein „Hash-Wert“ (oder „Hash-Code“) auf das Rezept gedruckt werden. Außerdem müsse der Z-Datensatz mit dem Abrechnungsdatensatz des Rezepts an die Krankenkasse übermittelt werden. Auch künftige E-Rezepte seien ohne Generierung eines Hash-Werts nicht abrechnungsfähig, kündigte der Apothekerverband Schleswig-Holstein an. Der Hash-Wert ist eine 40-stellige Ziffernfolge, in der zwei Pharmazentralnummern und jeweils zwei Angaben zum Faktor und zur Taxe dargestellt werden können. Die Ziffernfolge wird in die zweite und dritte Taxzeile des Papierrezepts gedruckt.
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