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Vergütung abschließend geregelt
Kammer Berlin: Keine Extra-Gebühren für Impfzertifikate
Apotheken dürfen von Geimpften, die sich nachträglich einen digitalen Impfnachweis ausstellen lassen, keine zusätzliche Gebühr verlangen. Diese Auffassung vertritt die Apothekerkammer Berlin. Die Vergütung der Apotheken in Höhe von 6 Euro je Zertifikat sei in der Coronavirus-Impfverordnung abschließend geregelt. Einen zusätzlichen Aufschlag zu erheben, sei nicht zulässig.
Seit Mitte Juli stellen Apotheken nachträglich digitale Impfnachweise aus. Nur drei Tage nach dem Start der Aktion kündigte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) an, die Vergütung der Apotheken für diesen Service kürzen zu wollen: Zunächst hatte es für das Ausstellen eines Zertifikats über eine Erstimpfung 18 Euro gegeben. Sofern die Apotheke gleichzeitig auch das Zertifikat für die Zweitimpfung erzeugte, bekam sie dafür 6 Euro. Mittlerweile erhalten Apotheken pauschal 6 Euro je ausgestelltes Impfzertifikat.
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Der Ärger über diese nachträgliche Vergütungssenkung war groß – nicht nur, weil die Apotheken letztlich auch zum Beispiel für die Ausgabe von Schutzmasken und das Durchführen von Bürgertests weniger Geld bekamen als zunächst veranschlagt. Erschwerend kommt hinzu, dass es aus unterschiedlichen Gründen immer wieder zu Störungen im System kommt und das Ausstellen von Impfnachweisen zeitweise gar nicht oder nur mit enormem Zeitaufwand möglich ist.
Dennoch: Vom Kunden eine zusätzliche Gebühr zu den 6 Euro zu verlangen, ist nach Auffassung der Apothekerkammer (AK) Berlin nicht erlaubt. „Es ist nicht zulässig, von Geimpften für das Ausstellen digitaler Impfzertifikate eine zusätzliche Vergütung zu verlangen“, betont sie in einem „Kammer aktuell“-Newsletter vom gestrigen Mittwoch.
Frust verständlich, Aufschlag dennoch unzulässig
Die Vergütung, die die Apotheken für das Erstellen der digitalen Impfzertifikate erhalten, ist demnach in der Coronavirus-Impfverordnung abschließend geregelt. „Die Apotheke hat die Wahl, digitale Impfzertifikate zu diesen Bedingungen zu erstellen oder die Leistung nicht anzubieten“, schreibt die AK Berlin. „Auch wenn der Frust vieler Apothekerinnen und Apotheker über die nachträgliche massive Kürzung der Vergütung von 18 Euro auf 6 Euro verständlich ist, ist es nicht rechtmäßig, von Geimpften eine ‚Beteiligung‘ als Ausgleich für die Spahn’sche Kürzung zu verlangen.“
Der beschriebene Sachverhalt habe auch eine wettbewerbsrechtliche Komponente, heißt es weiter. „Die Wettbewerbszentrale ist in einem der Struktur nach vergleichbaren Fall, in dem von einer Apotheke für die Durchführung eines Bürgertests zusätzlich 20 Euro verlangt wurden, eingeschritten und hat die Apotheke abgemahnt“, erinnert die Kammer. „Die Fallgestaltung ist auf den hiesigen Sachverhalt der Erhebung einer zusätzlichen Vergütung für das Ausstellen digitaler Impfzertifikate übertragbar. Entsprechende der Kammer zur Kenntnis gelangende Fälle würden zur Prüfung an die Wettbewerbszentrale übergeben.“
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