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Homöopathie
Urteil zu HCG-Globuli: Apotheke darf nicht mit Hormon werben, das nicht nachweisbar ist
Homöopathische Arzneimittel enthalten bekanntermaßen Verdünnungen. Das führt dazu, dass die namensgebenden Substanzen oft gar nicht mehr mit den üblichen Analysemethoden auffindbar sind. Nach einem Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt darf eine Apotheke nicht mit einem solchen Inhaltsstoff werben, der nicht nachweisbar ist. Eine rechtsverbindliche Wirkung für andere Präparate hat das Urteil zwar nicht, es könnte aber die Bewerbung von Homöopathika grundsätzlich beeinflussen. Was sagen Homöopathie-Hersteller und die ABDA zu der Entscheidung?
Homöopathika gehören zu den besonderen Therapierichtungen im Arzneimittelgesetz. So dürfen Hersteller nach einem vereinfachten Zulassungsverfahren auch ohne die bei anderen Arzneimittelen zwingend erforderlichen klinischen Studien mit Anwendungsgebieten werben. Bei lediglich registrierten Homöopathika muss nur die Unbedenklichkeit nachgewiesen werden. Zu den Grenzen der Bewerbung der Präparate mussten schon oftmals Gerichte entscheiden: Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschied etwa im Jahr 2016, dass auch bei Homöopathika Werbeversprechen wissenschaftlich begründet sein müssen: Dem Hersteller Hevert untersagte das Gericht damit zu werben, ein Homöopathikum würde die Selbstheilungskräfte stärken – Hevert zog vergeblich bis zum Bundesgerichtshof.
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Eine Apotheke unterlag nun beim OLG Frankfurt: Bei Amazon hatte sie ein auf dem Schwangerschaftshormon HCG basierendes Präparat als „HCG C30 Globuli“ beworben, es wird zum Beispiel für Diätkuren eingesetzt. Die Wettbewerbszentrale war hiergegen vorgegangen, da nach Ansicht des Verbands tatsächlich enthalten sein muss, womit geworben wird. In der ersten Instanz hatte das Landgericht Darmstadt zwar die Einschätzung geteilt, dass das Hormon wohl nicht nachweisbar ist. Dennoch gab es der Apotheke Recht (Az. 6 U 49/20). Diese hatte erklärt, dass die Kunden über die Verdünnung informiert seien.
Landgericht Darmstadt: Ein faktisches Verbot dürfte sicherlich nicht im Sinne der Verbraucher sein
Die Richter teilten die Einschätzung: Homöopathie-Anhängern sei normalerweise klar, „dass die Wirkstoffe bei homöopathischen Arzneimitteln geringer dosiert sind, als bei klassischen schulmedizinischen Produkten“, heißt es im Urteil. Außerdem erklärten die Richter, dass nicht angenommen werden dürfe, dass ein Stoff nicht vorhanden ist, nur weil er mit aktuellen Methoden nicht nachweisbar ist. Sonst „würde dies dazu führen, dass eine Vielzahl im Verkehr befindlicher homöopathischer Arzneimittel nicht mehr in der bisherigen Form vertrieben werden dürfte“, erklärten die Richter. Ein solches faktisches Verbot „dürfte sicherlich nicht im Sinne der Verbraucher sein“, die von „gewissen Möglichkeit der Wirksamkeit von Homöopathika“ selbst bei einer Verdünnung wie C30 ausgingen.
Die Wettbewerbszentrale legte Rechtsmittel ein: Viele Verbraucher könnten mit einer Bezeichnung wie „C30“ nichts anfangen. Und wenn manche von einer Wirksamkeits-Möglichkeit ausgingen, rechtfertige dies keine Irreführung, argumentierte die Wettbewerbszentrale. Beim OLG Frankfurt hatte sie Erfolg: Bei einer mündlichen Verhandlung erklärten die Richter, dass das Urteil aus erster Instanz keinen Bestand haben könne, sagt der Anwalt Hans-Jürgen Ruhl, der die Wettbewerbszentrale vertreten hat: Sie hätten Irreführung bejaht.
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