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Geplante Änderung der Coronavirus-Testverordnung
Apotheken sollen Genesenenzertifikate über Rechenzentren abrechnen können
Noch können Apotheken keine digitalen Genesenenzertifikate ausstellen, nur eine Impfung nach Genesung lässt sich dokumentieren. Sollte es ihnen aber künftig technisch möglich sein, auch den Genesenenstatus digital abzubilden, stellt das BMG jetzt die Weichen für die Abrechnung: Diese soll dann über die Apothekenrechenzentren erfolgen. Nach aktuellem Stand wären nämlich nach der Coronavirus-Testverordnung die Kassenärztlichen Vereinigungen dafür zuständig.
Dass Apotheken nachträglich digitale Genesenenzertifikate ausstellen dürfen, hat der Deutsche Bundestag bereits im Mai mit dem „Zweiten Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze“ beschlossen. Ein entsprechender Passus ist in § 22 Absatz 6 Satz 1 zu finden. Praktisch relevant ist dieser allerdings bis heute nicht, denn aktuell ist es den Apotheken technisch nicht möglich, Genesenenzertifikate zu digitalisieren. Lediglich eine erfolgte Impfung nach Genesung lässt sich mithilfe des entsprechenden Moduls im DAV-Portal abbilden, nicht aber der Genesenenstatus selbst.
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Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) sorgt nun offenbar vor für den Fall, dass dies künftig in den Offizinen möglich sein wird: Laut einem Referentenentwurf für eine Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung, der der DAZ vorliegt, will das Ministerium nun festschreiben, dass die Abrechnung für das Erstellen solcher Nachweise gegebenenfalls über die Apothekenrechenzentren laufen soll und nicht über die Kassenärztlichen Vereinigungen.
Unterschiedliche Abrechnungswege für Impf- und Genesenenzertifikate
Hintergrund ist, dass derzeit in der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) und der Coronavirus-Testverordnung (TestV) praktisch zwei verschiedene Wege für die Abrechnung von Impf- beziehungsweise Genesenenzertifikaten vorgeschrieben sind. „Danach rechnen die Apothekerinnen und Apotheker die bei der Erstellung des COVID-19-Genesenenzertifikats erbrachten Leistungen gemäß § 7 Absatz 1 TestV mit den jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen ab“, erläutert das BMG zunächst. „Die Abrechnung der im Zusammenhang mit der Erstellung des COVID-19-Impfzertifikats erbrachten Leistungen erfolgt nach § 10 Absatz 1 und 2 CoronaImpfV über die Rechenzentren nach § 300 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).“ Hieraus resultieren also laut BMG unterschiedliche Abrechnungswege für vergleichbare Leistungen.
An dieser Stelle will das Ministerium nun nachbessern. Um die Abrechnung beim Erstellen von Genesenenzertifikaten zu erleichtern und den Arbeitsaufwand für die KVen zu reduzieren, „erfolgt die Abrechnung zukünftig einheitlich über die Rechenzentren nach § 300 Absatz 2 SGB V“. Zu diesem Zweck ist geplant, einen neuen § 7b in die TestV einzufügen. Darin geregelt sein soll die „Abrechnung der Leistungen der Apotheken bei der Erstellung des COVID-19-Genesenenzertifikats nach § 22 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes“, also konkret beim nachträglichen Ausstellen digitaler Genesenennachweise.
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