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Zukunft des Rezepturprivilegs
Von der Opiumtinktur zur allgemeinen Sorge um die Rezeptur
Das Thema Opiumtinktur ist in den vorigen Wochen so komplex geworden, dass die DAZ die jüngere Entwicklung zusammengetragen hat, um den Stand der Dinge deutlich zu machen. Dabei fließen juristische, wirtschaftliche und berufspolitische Aspekte zusammen. Die Sorgen der Apothekerschaft richten sich insbesondere auf die Zukunft des Rezepturprivilegs.
Opiumtinktur stand bis vor wenigen Jahren ausschließlich als Ware für die Rezeptur zur Verfügung. Die Firma Maros Arznei GmbH hatte sich dabei zum Marktführer entwickelt. Im Jahr 2018 brachte die dänische Firma Pharmanovia A/S Opiumtinktur als zugelassenes Fertigarzneimittel Dropizol® auf den deutschen Markt. Nach Angaben im gemeinsamen Produktindex europäischer Zulassungsbehörden (Heads of Medicines Agencies) besteht eine bibliographische Zulassung, die sich auf die gut bekannte Anwendung bezieht.
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Bald nach der Zulassung des Fertigarzneimittels begannen die Rechtsstreitigkeiten, zunächst nur zwischen den Herstellern, später auch auf Apothekenebene. Im Mittelpunkt steht dabei meist die Frage, ob die abgefüllte Opiumtinktur ein zulassungspflichtiges Fertigarzneimittel ist und gegebenenfalls an welcher Stelle sie dazu wird. Pharmanovia hat sich im Juli in einem Brief an Apotheken gewandt. Reaktionen der DAZ-Leser zum Thema betreffen die Wirtschaftlichkeit und die strategischen Folgen für die Apotheken und die Versorgung.
Großer Preisunterschied
Wegen des großen Preisunterschieds zwischen dem Rezeptur- und dem deutlich teureren Fertigarzneimittel wird die Wirtschaftlichkeit der Versorgung berührt. Bei einem altbekannten Arzneimittel erscheint eine Vervielfachung des Preises problematisch. Denn Ärzte fürchten den Vorwurf, unwirtschaftlich zu verordnen. Dies dürfte ein wesentlicher Grund sein, weshalb die Firma Maros auch Jahre nach der Einführung des Fertigarzneimittels und trotz der Rechtsstreitigkeiten die meiste Opiumtinktur in Deutschland geliefert hat.
Außerdem hat die Rezeptur eine zentrale Bedeutung für das Selbstverständnis der Apotheker und für die Sicherung der Versorgung. Obwohl sich die Rechtsstreitigkeiten derzeit nur auf Opiumtinktur beziehen, lassen sich die verwendeten Argumente auf das Abfüllen anderer Arzneimittel übertragen. Daher erscheint verständlich, weshalb sich Apotheker um die grundsätzlichen Folgen sorgen. Schon seit Jahren haben einige Gerichte das Rezeptur- und Defekturprivileg der Apotheken immer enger ausgelegt. Daraufhin hatte bereits der Deutsche Apothekertag 2018 den Gesetzgeber aufgefordert, das Rezeptur- und Defekturprivileg zu stärken.
AVWL weicht von ABDA-Linie ab
Wohl auch vor diesem Hintergrund hat die ABDA stets betont, dass wettbewerbsrechtliche Urteile stets nur Wirkung für die jeweils unmittelbar Beteiligten des Verfahrens hätten. Dennoch ist der Apothekerverband Westfalen-Lippe (AVWL) von dieser Linie abgewichen und hat kürzlich nicht mehr empfohlen, „weiterhin Opiumtinktur als Rezepturarzneimittel abzugeben und abzurechnen“. Von anderen Apothekerverbänden sind solche Empfehlungen bisher nicht bekannt. Der LAV Baden-Württemberg bekräftigte auf Anfrage der DAZ die Feststellung der ABDA, „dass die entsprechenden Einzelentscheidungen nur die streitenden Parteien unmittelbar betreffen“. Weiter erklärte der Verband: „Eine Konsequenz für die Apotheken im Allgemeinen ist daraus nicht zwingend ableitbar. Hier würde nur eine höchstrichterliche Entscheidung Klarheit schaffen, die wir als LAV grundsätzlich befürworten würden.“
2 Kommentare
Rezepturprivileg?
von Roland Mückschel am 12.08.2021 um 9:53 Uhr
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Privileg !?
von ratatosk am 12.08.2021 um 8:28 Uhr
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